Hallo liebe Kollegen,
wie seht Ihr das, kann der Treuhänder einen Versagungsantrag gem. § 298 InsO stellen, wenn die Stundung der Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben wurde, oder ist er daran gehindert, weil er ja den Sekundäranspruch gegenüber der Landeskasse geltend machen kann und in § 298 Satz 2 ja auch steht, der Antrag sei nicht zulässig, wenn die Kosten gestundet "wurden" und nicht "sind".
Wir sind uns hier nicht ganz einig und suchen nach Möglichkeiten, der Landeskasse die Kosten für die unredlichen Schuldner zu ersparen, wenn die Gläubiger keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (wie so oft...).