Alleinige Gesellschafterin der B GmbH ist die C AG. Die C AG wird vertreten durch den Vorstand V. Dieser ist einzelvertretungsberechtigt und befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (also nur von der 2. Alt. befreit). Nun bestellt der Vorstand V als ges. Vert. der alleinigen Gesellschafterin sich selbst zum GF der B GmbH. Grundsätzlich beachte ich in solchen Fällen 181 BGB. Jedoch frage ich mich, ob hier die 1. oder die 2. Alt. anzuwenden ist.
Wie seht ihr das?
Vielen Dank für die Antworten.