Hallo,
Ich habe dazu bisher nichts in der Suchfunktion gefunden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 59/12, Fundstelle BeckRS 2013, 70164),
dass zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei Zahlung von Weihnachts-(oder Urlaubs-)geld die sogenannte "Nettomethode" und nicht die "Bruttomethode" anzuwenden ist.
Im Ergebnis möchte diese Entscheidung erreichen, dass der pfandfreie Betrag des Weihnachtsgeldes in Höhe von 1/2 bzw. höchsten 500,00 € ein Bruttobetrag ist. Somit also die Steuern und Sozialversicherungsabgaben, die auf diese 500 € Weihnachtsgeld entfallen vom Schuldner davon noch abzuführen sind und dem Schuldner dann letztendlich nur das Netto aus diesen 500 € als zusätzlich unpfändbar verbleibt. Bei der Berechnung nach der Bruttomethode seien die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen, doppelt berücksichtigt worden.
Die Berechnung wäre dann wie folgt:
Gesammtbruttoeinkommen (inklusive Weihnachtsgeld)
abzüglich 500,00 € (unpfändbarer Bruttoanteil bei Weihnachtsgeld von 1000 € oder höher)
abzüglich Steuern und Sozialversicherungen, die auf das REGULÄRE Einkommen entfallen. Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen, bleiben hier unberücksichtigt.
Aus dem dann verbleibenden Betrag wird der gemäß §850c ZPO (in Verbindung mit der Tabelle) pfändbare Betrag ermittelt.
Der danach unpfändbare Betrag verbleibt dem Schuldner.
Nun würde mich interessieren, ob diese Entscheidung bei Euch bekannt ist und ob bzw. inwiefern diese Anwendung findet?
Problematisch wird diese Berechnungsmethode, wenn in der Lohnabrechnung des Schuldners nicht ausgewiesen ist, welche Steuern/Sozialversicherungsbeiträge auf das Weihnachtsgeld und welche auf den regulären Lohn entfallen. Hat der Schuldner einen Festlohn, lässt sich dies noch aus anderen Lohnabrechnungen (ohne Weihnachtsgeld) entnehmen.
Ebenfalls problematisch ist das ganze, wenn Arbeitseinkommen und das Konto gepfändet sind. Der Schuldner beantragt dann ggfs. die Freigabe des Differenzebetrags auf dem PKonto, da hier einmalig der Freibetrag durch die Weihnachtsgeldzahlung überschritten ist. Hat der Arbeitgeber nun nach der Bruttomethode den pfändbaren Anteil des Weihnachtsgeldes berechnet, könnte dem Schuldner nicht der gesamte ausgezahlte Lohn freigegeben werden, da sich nach der Nettomethode ein höherer pfändbarer Betrag ergibt.