Zwangsvollstreckungskosten und PKH

  • Hallo,

    ich bin über suchfunktion über diesen beitrag gestolpert und jetzt doch ein wenig verwirrt. deswegen muss ich die geschichte hier leider noch mal aufwärmen...

    hab ich das jetzt richtig verstanden, dass ihr die ausbezahlte pkh-vergütung, die gerichtskosten (z.B. bei PKH für einen PFÜB) und die GV-kosten dem schuldner zu soll stellt???

    hier wurde es bisher so gehandhabt, dass die pkh-partei (also der gläubiger) die 4 jahre überprüft wurde und ggf. die verauslagten/gestundeten kosten von ihm zurückgefordert wurden... nach aussage von meiner vorgängerin kann die staatskasse die dem gläubiger gestundeten kosten nicht einfach vom schuldner beitreiben...

    wenn ich jetzt aber die ganzen kosten einfach dem schuldner zu soll stelle, brauch ich ja auch keine Überprüfung nach § 120 ZPO machen... oder wie jetzt...?!

  • Ich mache das jetzt auch so. Sollstellung und gut ist. Erst wenn von der Landeskasse die Zweitschuldneranfrage kommt, überprüfe ich.

  • Also ich habe jetzt nochmal "recherchiert" warum, wieso und aufgrund welcher Anordnungen die kosten bei uns bislang nicht zu soll gestellt wurden... und siehe da, dafür gibt es eine (meiner Meinung nach auch ganz logische) Erklärung:

    Eine Sollstellung an den Schuldner ist nur dann möglich, wenn dieser auch in dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel (also gerichtliches Urteil oder Vergleich oder sowas) auch bereits in die Kosten verurteilt worden ist. Zudem muss der für das Zwangsvollstreckungsverfahren beigeordnete Anwalt dem Gläubiger auch bereits im Erkenntnisverfahren beigeordnet worden sein. Nur dann kann die für die ZV ausbezahlte PKH-vergütung dem Schuldner zu Soll gestellt werden, da auch nur dann ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Schuldner vorliegt, welcher auf die Staatskasse übergehen kann.

    Bei Unterhalts-Vollstreckung aus Urkunden des Jugendamtes ist somit keine Sollstellung möglich, da dem Schuldner hier nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind...

    Da keine Sollstellung erfolgen kann, muss der Gläubiger 4 Jahre überprüft werden. Im Falle einer Aufhebung der PKH wäre dann die ausbezahlte PKH-vergütung sowie die aus der Staatskasse entnommenen Gvz-kosten vom Antragsteller/Gläubiger einzuziehen.



  • ?????????????? Siehe ##18,19 und §§ 788 ZPO, 59 RVG! Natürlich haben wir eine Kostenschuld des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren und einen Übergang auf die Staatskasse. Das hat mit dem Erkenntnisverfahren nichts mehr zu tun.
    Tut mir leid wenn ich das so sage, aber mich erschreckt bei der ganzen Diskussion, wie viel Geld dem Staat mal wieder wegen Unwissenheit seiner Bediensteten durch die Lappen geht!

  • Tut mir leid wenn ich das so sage, aber mich erschreckt bei der ganzen Diskussion, wie viel Geld dem Staat mal wieder wegen Unwissenheit seiner Bediensteten durch die Lappen geht!



    Und selbst wenn nicht: Er hat sowieso nie Geld - aber das nur am Rande... :teufel:

  • Stimme Rita zu.

    Nur am Rande:

    Zudem muss der für das Zwangsvollstreckungsverfahren beigeordnete Anwalt dem Gläubiger auch bereits im Erkenntnisverfahren beigeordnet worden sein.

    Wer hat sich das denn ausgedacht? Der Erstattungsanspruch hat doch mit einer Personenidentität des Kl.-V. / Gl.-V. nichts zu tun.

  • Das Letzte habe ich auch nicht kapiert. Es gibt doch in der ZwVollstr. eine separate Beiordnung... :gruebel:

  • Na ja, die Leute, die überwiegend Zivil und Zwangsvollstreckung bearbeiten, kennen sich (nach meiner Erfahrung) meist nicht so gut in PKH aus wie die, die auf der F-Abteilung tätig sind. Wollen wir es Sonnenschein2006 also nicht verübeln, dass sie sich auf den Holzweg verirrt hat. :)


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ist ja auch kein Vorwurf. Ich habe es nur nicht verstanden. Irgendwo muss die Ansicht ja herkommen...

  • Meistens wird der Kostenbeamte gemäß 10 KostVfg davon absehen, die Kosten dem Schuldner zum Soll zu stellen, wenn dieser amtsbekannt pfandlos ist (z. B. die e.V. abgegeben hat). Und dann sind wir natürlich wieder bei der Prüfung nach § 120 IV beim Gläubiger.
    Und daraus hat sich vielleicht beim einen oder anderen Kostenbeamten oder Gericht der Gedanke festgesetzt: In Zwangsvollstreckungssachen werden die Kosten dem Schuldner nicht zum Soll gestellt.
    So entstehen Gerüchte. :D


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    Sogar der Montag! :S

  • Und wenn man dann solche Konsequenzen zu Gesicht bekommt, schlägt einem das auf den Magen. So entstehen Gerüche. :oops: :D :wechlach:

  • Hi...muss das Thema mal wieder aufwärmen.

    Ich hab nen Anwalt, der seine Gebühren für den ZwV-Auftrag und den eV-Auftrag, die 15,00 Euro Pfüb-Gerichtskosten und die ganzen GV-Kosten erstattet haben wollte. PKH war für die gesamte Einzel-ZWV bewilligt worden.

    Die RA-Kosten hat er mangels Beiordnung zurückgenommen, die GV-Kosten auch, aber er will jetzt, dass ich ihm die verauslagten 15,00 Euro Gerichtskosten erstatte. Er hatte ursprünglich parallel zum PKH-Antrag den PfüB-Antrag gestellt und dabei die 15,00 Euro verauslagt.

    Würdet ihr das erstatten? Ich tendiere ja spontan zu nein, brauch nur was, um mein Bauchgefühl zu untermauern :D

  • Es kommt drauf an, wie genau die PKH bewilligt wurde:
    Wurde nur für "die Vollstreckung" (o.ä. Wortlaut) bewilligt, erstreckt sich der Beschluss nur auf Gebühren, die nach Beschlusserlass fällig wurden - hier dürfte der PKH-Beschluss erst zeitlich später erlassen worden sein, weil PKH- und Pfüb-Antrag ja gleichzeitig gestellt wurden und die Pfüb-Gebühr sofort fällig geworden ist.
    Wurde (hier wohl auch richtigerweise) für die Vollstreckung "mit Wirkung ab Antragstellung" PKH bewilligt, ist davon auch die Pfüb-Gebühr umfasst und vom KB zu erstatten.
    Im ersten Fall hätte der RA aber m.E. auch ein Beschwerderecht dagegen, dass die PKH nicht mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt wurde... also im Ergebnis kommt man dann eigentlich immer zur Rückerstattung! Komisch dass er die Gebühr trotzdem entrichtet hat beim Antrag... so ein Aufwand wegen 15 €!

  • Bin über die Suchfunktion über diesen Beitrag gestolpert und möchte der Vollständigkeitshalber folgendes anmerken:

    Die Differenzierung wie in # 25 beschrieben ergibt sich wohl aus der Kommentierung in Zöller Rn. 5 zu § 126 ZPO. Ein Übergang nach § 59 RVG ist schließlich nur möglich, wenn der RA einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner geltend machen könnte... (§ 788 ZPO betrifft lediglich den Gläubiger - begründet aber keine eigenen Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts)

  • Hallo, ich muss mich hier noch einmal einklinken. Ich habe bereits gesucht, aber nicht wirklich etwas dazu gefunden.
    Wie wird bei Euch mit den Mitteilungen der GVZ über seine Kosten (PKH wurde für die Zwangsvollstreckung bewilligt) verfahren?
    Wir sind uns hier nicht wirklich sicher, ob diese Kosten einfach dem Schuldner zum Soll gestellt werden können. Ich hab dazu auch mit den GVZ geredet. Die sagen, dass selbst wenn wir es zum Soll stellen, die GVZ die Kosten nicht aus dieser Sollstellung erhalten.

    Einmal editiert, zuletzt von akimon (8. Januar 2014 um 11:48)

  • Hallo,
    ich kram das alte Thema auch nochmal vor.

    Wie ist das denn jetzt mit der Sollstellung? Ich verstehe die ganze Argumentationskette in diesem Beitrag nicht und bin entsprechend grad verwirrt.
    In § 59 RVG heißt es doch, dass nur der Anspruch des Rechtsanwalts wegen seiner Vergütung auf die Staatskasse übergehen kann. Hier geht es doch aber i.d.R. um Auslagen der Partei, nicht um RA-Kosten. :gruebel: Wenn der Anwalt beigeordnet wäre und eine Vergütung erhalten hätte - ok. Dann stell ich einen Übergangsanspruch fest und lasse den KB zu Soll gegen den Schuldner stellen? Wenn es aber um Auslagen geht, dann nicht? Richtig?


    Und jetzt mal zu meinem Fall (wegen dem ich über die SuFu überhaupt hier gelandet bin):

    Am 23.05.13 wurde dem Gl mit Wirkung ab 13.02.13 für die ZV ins bewegliche Vermögen im hiesigen Bezirk PKH bewilligt; die Bewilligung wurde bis zu Volljährigkeit der Gl befristet.

    Jetzt hab ich ne Überprüfung machen wollen und als Antwort schreibt mir die Anwältin, dass jetzt im Rahmen der Überprüfung aufgefallen ist, dass vergessen wurde folgende Kosten über die PKH abzurechnen:

    Gerichtsvollzieherkosten vom 20.02.2013
    Gerichtsvollzieherkosten vom 18.04.2013
    Super-Check-Kosten vom 10.04.2013

    Die Gerichtsvollzieherkosten sind für die Zustellung des Vollstreckungstitels angefallen.

    1) Auf welchen Zeitpunkt stelle ich ab - Erteilung des Auftrags an den GVZ oder Rechnungsstellung durch den GVZ - ich würde sagen Zeitpunkt des Auftrags?
    2) Sind die Super-Check-Kosten erstattungsfähig im Rahmen der PKH? Notwendig waren sie, da der Schuldner verzogen war.

    Ich würde hier die GVZ-Kosten nicht erstatten. Die sind jeweils nach Wirkung PKH gezahlt worden. Zwar erfolgte die Bewilligung erst am 23.05., aber der Gl-Vertreter hätte doch den GVZ auf den Antrag hinweisen können? Oder sehe ich das falsch?
    Davon abgesehen - wie ist das denn hier mit der Verjährung??? Beträgt die bei PKH nicht nur 3 Jahre (§ 195 BGB) oder gilt das nur bei Vergütung?

  • Mit der Verjährung dürfest du keine Probleme haben, da die erst mit Ablauf des dritten Jahres eintreten kann (und dann auch erstmal eingeredet werden müsste).

    Ich weiß nicht, wie das bei euch läuft - aber hier werden die Gerichtsvollzieherkosten bei bewilliger PKH nicht gegen den Gläubiger geltend gemacht. Der GVZ erhält seine Vergütung durch die Oberjustizkasse.
    Es wäre also nur die Bewilligung dem GVZ zuzuleiten gewesen.

    Sind Super-Check-Kosten quasi Kosten einer EMA-Anfrage? Die können, sofern notwendig, im Rahmen der PKH erstattet werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja, der will ja die Auslagen aus der Staatskasse haben und die drei Jahre sind doch schon rum? Dann müsste ich doch die Verjährung einreden :gruebel:

    Und ja, Super-Check ist so ne "private EMA", die aber günstiger ist.

    Hier erhebt der GVZ auch keine Kosten vom Antragsteller/Auftraggeber, wenn ihm die PKH bekannt ist. Aber wenn der Gläubigervertreter nach PKH-Antragstellung, aber vor PKH-Bewilligung die Rechnung kriegt und zahlt wie in meinem Fall...

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