A bestellt für B ein Nießbrauchrecht mit folgendem Inhalt:
Die Parteien sind sich einig, dass die Pächterin = B am Vertragsgegenstand gem. Anlage 1 für die Dauer der Festpachtzeit gem. § 2 des Vertrages in der Anlage 1 ein unentgeltliches Nießbrauchrecht zustehen soll.
Im Rahmen des Nießbrauchrechts ist die Pächterin berechtigt, den Vertragsgegenstand nach Maßgabe des in Anlage 1 enthaltenen Vertrages unter Ausschluss der Verpächterin=A selbst zu nutzen oder die Nutzung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.
A bewilligt und A und B beantragen zugunsten der Pächterin das Nießbrauchrecht an dem vertragsgegenstand gemäß der Anlage 1 einzutragen.
Anlage 1 = Pachtvertrag
Präambel
über die Überlassung einer Teilfläche mit einer Größe von ca 800 qm an dem Flurstück 1 der Flur 1
A unterhält auf dem gesamten Grundstück ein Wohngebäude und Nebengelasse ( Küchen- und Wirtschaftsgebäude, Stall und den "L-Saal".
Vertragsgegenständlich ist das Wohngebäude und eine dazugehörige Außenfläche, die in der Anlage 1 gelb gekennzeichnet ist, nachfolgend das Objekt genannt.
B wird dieses Objekt auf ihre Kosten zu einem multiplen Haus umbauen.
Bei einem multiplen Haus handelt es sich um ein neuartiges Konzept der Nutzung von öffentlichen Gebäuden und dazugehörigen Flächen im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der dörflichen Gemeinschaft, durch B und diesem nachgeordneten Nutzer. Ziel ist , der Allgemeinheit, insbesondere der dörflichen Gemeinschaft, durch das multiple Haus Dienstleistungen der Nachnutzer und gemeinwohlorientierte Leistungen und Nutzungsmöglichkeiten anbieten zu können.
§ 1 Vertragsgegenstand
A überlast B von dem Flurstück 1, das in der Anlage gelb gekennzeichnete Gebäude nebst gelb gekennzeichneter Verkehrsfläche mit einer Größe von ca 800 qm ( Objekt).
Pachtgegenstand wird ausschließlich zum Zwecke der Nutzung als " multiples Haus" entsprechend den in der Präambel festgelegten Grundsätze verpachtet.
Pachtgegenstand darf nur im gesetzlich, behördlich und vertraglich zulässigem Rahmen genutzt werden.
§ 2 Pachtdauer
Das Pachtverhältnis wird auf die Dauer von 13 Jahren beginnend ab 1.07.2016 fest abgeschlossen. Sollte der Umbau nicht bis zum 30.06.2017 abgeschlossen sine, dann gilt das Pachtverhältnis als bis zum 31.12.2029 fest angeschlossen.
§ 3 bis 13 behandeln dann die Übertragung der Nutzungsrechte , Verkehrssicherungspflichten, Schlüssel, Haftung, Ausschluss von Ansprüchen, Bauliche Maßnahmen, Untervermietung, Kaution, Wegerecht, Beendigung des Pachtverhältnisses und Schlussbestimmungen
Für mich stellt sich die Frage, ob hier überhaupt ein Nießbrauch mit diesem Inhalt vereinbart werden kann im Hinblick auf § 1030 II BGB und die in der Literatur schwierige Abgrenzung zwischen Dienstbarkeit - einzelne Benutzung und Nießbrauch alle Nutzungen.