Liebe Kollegen,
folgender Sachverhalt: InsOverfahren nach Abhaltung des Schlusstermin aufgehoben in 06/17, Nachtragsverteilung angeordnet in 07/17 (Steuerrückerstattung). Ich will die Gesellschaft (endlich) löschen. Aus meiner Sicht steht die Nachtragsverteilung der Löschung nicht entgegen. Schließlich handelt es sich nicht um Rechtspositionen der Gesellschaft. Und schließlich sollte deshalb auch eine weitere, zukünftige Nachtragsverteilung nach Löschung der Fa. im HR möglich sein. Übersehe ich da etwas?
Danke+Gruß
Alfons