Hallo ihr Lieben!
ich habe heute mal wieder eine ganz dumme Frage.
Ich habe ein Verfahren, in dem vor meiner Übernahme BerH für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bewilligt wurde.
Warum das sinnvoll oder nicht sinnvoll ist, ist erstmal egal, ändern kann ich es nicht mehr.
Meine Frage dreht sich um § 9 BerhG.
In dem Überprüfungsverfahren hat die Behörde nämlich dem Antrag stattgegeben und den Bescheid komplett im Sinne des ASt abgeändert, sodass dieser nun nicht mehr beschwert ist.
Mit ist bekannt, dass der Anwalt im Verfahren beim Jobcenter keine Gebühren bekommt (UKS aus § 63 SGB X), aber...:
Offenbar war das Prüfungsverlangen des ASt vollkommen gerechtfertigt. Schlägt sich die Tatsache, dass im 44er-Verfahren keine Kosten entstehen auch auf eine eventuelle Erstattungspflicht im Beratungshilfeverfahren durch?
Oder kann ich die von mir ausgezahlten Gebühren trotzdem beim Jobcenter einfordern?
(Da die Anwälte bei der Erstattungspflicht auf dem Vergüter eh alle immer "nein" ankreuzen, mag ich mich darauf nicht mehr verlassen...)
Viele Grüße und vielen Dank schon einmal!
(auch für eine eventuelles "Hör auf, Rumzueiern! Da gibts nix zu holen!" :D)
Zahira