Hallo zusammen,
die Ast ist die Mutter des 16 jährigen MJ der Alleinerbe des verstorbenen Vaters ist.
Der Vater hatte ein Unternehmen, welches nun dringend weitergeführt werden muss aufgrund Bankverbindlichkeiten, Wechselgeschäften und wohl einem Vergleich der gemacht werden sollte, damit der Gläubiger keine Insolvenz anmeldet.
Es wird eine allgemeine Ermächtigung nach 1825 für die Mutter ertelt werden, um so zu verhindern dass für die ständigen RG Einzelgenehmigung erforderlich sind.
Nun habe ich nachgelesen und meine wohl dies so gelesen zu haben, dass sich die Ermächtigung quasi nur auf die 1822 Nr. 8-10 erstrecken kann. Steht ja auch so im 1825.
Das heiß für den Vergleich mit dem Gläubiger bräuchte es dann eine normale familiengerichtliche Genehmigung gem. 1822 Nr. 12.
Seht ihr das auch so?
Mutter und sohn werden auch noch angehört. Der 17 jährige macht eine Ausbildung in die entsprechende Richtung und bringt sich wohl bereits jetzt schon und auch vor dem Tod des Vaters gut und gern in das Unternehmen ein.
Danke!