Ein Problem der Pflichtverteidigervergütung:
Der Angeklagte hatte eine Serie von neun Diebstählen durchgezogen. Es liefen neun Ermittlungsverfahren. Als man seiner habhaft wurde, erging am 1.9. Haftbefehl wegen aller neun Delikte, und es wurde (unter dem Az. des Haftbefehlsverfahrens) ein Pflichtverteidiger bestellt. Die ausdrückliche Verbindung der neun Ermittlungsverfahren erfolgte erst am 1.11. durch die StA, Anklage am 15.11.
Auf Drängen des Pflichtverteidigers erging ein Klarstellungsbeschluss, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf die hinzuverbundenen Verfahren erstrecke.
Jetzt rechnet der Pflichtverteidiger u.a. neunmal Grundgebühr, neunmal Verfahrensgebühr fürs Ermittlungsverfahren, neunmal Telekommunikationspauschale ab. Dies wäre dann richtig, wenn auf die explizite Verfahrensverbindung durch die StA abzustellen wäre. Aber sind nicht angesichts des "gemeinsamen" Untersuchungshaftbefehls die Verfahren faktisch / konkludent schon vor der Bestellung des Pflichtverteidigers verbunden gewesen, mit der Folge, dass die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Telekommunikationspauschale nur einmal insgesamt entstanden ist?