Auf insgesamt fünf Grundstücken wird die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) vom Grundstückseigentümer bewilligt und vom Berechtigten beantragt.
In der Bewilligung wird festgestellt, dass "...dem Grundstückseigentümer der Verlauf der Leitung bekannt ist". Zudem ist der Bewilligung eine Anlage angesiegelt, auf zwei der fünf Grundstücke und die Leitung ersichtlich sind. Die weiteren drei Grundstücke sind auf der Anlage nicht ersichtlich.
Kann man annehmen, dass der Ausübungsbereich bei den drei weiteren Grundstücken als nicht eingeschränkt gelten soll und die Dienstbarkeit damit an allen fünf Grundstücken eintragen?