Schlussabrechnung des Nachlasspflegers bei Entlastungserklärung entbehrlich?

  • TL
    Nach § 1892 BGB ist die Schlussrechnung vom Nachlassgericht zu prüfen.
    Ich verstehe nicht warum ein Nachlasspfleger damit ein Problem haben sollte.

    Ich habe gesagt, dass Erben oft unbedarft sind. Dazuvstehe ich. Sie sind ja oft zum ersten Mal überhaupt mit einer Nachlasspflegschaft konfrontiert und Erben sind nunmal Normalbevölkerung oft höheren Alters (höheres Alter liegt am Erbrecht).
    Als "blöd" habe ich die Erben nicht bezeichnet.

    Ich finde hier ist gerade der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin als staatlich unabhängige Person gefragt, die Schlussrechnung, den Vergütungsantrag etc. zu prüfen - so wie gesetzlich vorgesehen.

    Nochmal TL
    Du siehst die Erben doch aich als unbedarft an, wenn Du der Auffassung bist, dass der Nachlasspflege diesen bei der wirtschaftlichen Abwicklung und Auseinandersetzung helfen müsse, da diese sonst im Regen stehen würden.

  • Du siehst die Erben doch aich als unbedarft an, wenn Du der Auffassung bist, dass der Nachlasspflege diesen bei der wirtschaftlichen Abwicklung und Auseinandersetzung helfen müsse, da diese sonst im Regen stehen würden.

    Aus dir spricht der totale Theoretiker. Jeder der jemals als Nachlasspfleger tätig war weiß, was für ein Chaos ausbricht, wenn eine Erbengemeinschaft mit vielleicht 20 oder mehr Erben „alleine gelassen“ wird. Die bekommen noch nichtmal ordentlich einen Erbschein hin.

    Ist gut jetzt Montgelas. Ich hab keine Lust mehr.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL
    Man kann aber nicht einerseits die Erben für hilflos bei der wirschaftlichen Abwicklung und der Auseinandersetzung halten und andereseits ihnen dann den vollen Durchblick bei der Schlussrechnung, Vergütungsabrechnung, Bevollmächtigung etc attestieren.

  • Jetzt überlege einfach nochmal für einige Zeit, was der Unterschied ist, ob jeder Erbe für sich den Brief des NLP bekommt, liest und die Zahlen für sich zuhause ansieht, und der Sache, dass die ErbenGEMEINSCHAFT sich gemeinsam um die Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses kümmern muss. Und mit Gemeinschaft meine ich jetzt nicht irgendwie 3 Geschwister sondern einfach mal 15-30 Erben in 3. Ordnung in den beiden Elternlinien. Viel Spass beim Nachdenken.

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  • Du schickst dann den 60 Erben jeweils die Schlussrechnung und den 61. Brief an das Nachlassgericht willst Du Dir sparen?

    Vor dem Hintergrund der §§ 1890, 1892 BGB verstehe ich das nicht.

    Gerade bei so vielen Erben (mit oft nur geringen Anteilen) macht die im Gesetz vorgesehene Prüfung der Schlussrechnung durch das Nachlassgericht Sinn.
    Zumal dort auch die Nachlassakte vorliegt.

    Was für einen rationalen Grund sollte ein Erbe haben auf die Prüfung der Schlussrechnung durch das Nachlassgericht (Nutzung der in den Gebühren für die Nachlasspflegschaft enthaltenen Expertise des Rechtspflegers/der Rechtspflegerin) zu verzichten ?

    Ich finde es unethisch, wenn ein Nachlasspfleger einem unbedarften Erben eine solche Verzichtserklärung zur Unterschrift vorlegt.
    Ich habe Zweifel, ob solche Verzichtserklärungen vor dem Hintergrund des § 1892 BGB überhaupt beachtlich sind.

    4 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (28. Dezember 2019 um 13:03)

  • Was glaubst du was das NLG mit der Schlussrechnung macht?

    Es lässt sie von der Geschäftsstelle x-Mal kopieren und schickt sie dann an die Erben. Und genau das wollen sich alle Beteiligten schlicht ersparen. Also schickt der NLP die Schlussrechnungslegung an die Erben, lässt sich die Rechnungslegung von denen bestätigen und von den Erben erklären, dass diese auf eine RL ggü. dem Gericht verzichten.

    So läuft das in der Praxis mein lieber Theoretiker. Niemand. Wirklich niemand macht es so wie es in § 1892 BGB steht.

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  • So läuft das in der Praxis mein lieber Theoretiker. Niemand. Wirklich niemand macht es so wie es in § 1892 BGB steht.

    Da scheinst Du in Deiner langjährigen Tätigkeit etwas nicht mitbekommen zu haben. Schau mal in entsprechende Akten rein.

    Mir sind durchaus Nachlassgerichte bekannt, wo der/die Rechtspfleger/in den Erben nicht nur die Schlussrechnung, sondern zusätzlich auch einen Prüfbericht mit den Feststellungen des § 1892 BGB übersendet.

    Typischer Text:

    Prüfbericht [Rubrum] wurde die Schlussrechnung des NLP ... für den Zeitraum .... anhand der Akte und der eingereichten Belege überprüft. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung wurde festgestellt und wird bescheinigt.
    Der Nachlass hatte somit zum Zeitpunkt der Aufhebung einen Bestand in Höhe ... € . .... Rechtspfleger/Rechtspflegerin

  • Das sieht das Handbuch so vor und ist zwar so ähnlich und die Folge dessen, wenn die Erben keine Einwände erheben. Das ist schlicht ein Prüfbericht. Aber es ist keine von 1892 geforderte Verhandlung mit den Erben oder die gerichtliche Beurkundung eines Anerkenntnisses der Erben hinsichtlich der Richtigkeit.

    Wir schweifen aber ab!

    Du hast den Kern der Sache noch nicht verstanden. Es geht nicht darum, dass der NLP etwas macht um sich Arbeit zu sparen oder (wie du meinst) die Erben damit abzocken zu können. Deine Sichtweise ist eindimensional und typisch für Anwälte. Ich mache es letztlich so wie es das Gericht will. Und die sind in 99 Prozent der Fälle glücklich, wenn ich außergerichtlich das mit den Erben regele. Will ein Gericht die Schlussrechnung, bekommt es sie natürlich auch. Keine Frage.

    Wie gesagt: Mir geht das inzwischen echt auf den Keks und ich werde hier jetzt nicht mehr weiter über deine Stöckchen springen.

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  • Was glaubst du was das NLG mit der Schlussrechnung macht?

    Es lässt sie von der Geschäftsstelle x-Mal kopieren und schickt sie dann an die Erben.

    Deine Behauptung war, dass das Nachlassgericht die Schlussrechnung nicht prüfen würde.
    Bei der Vermittlung der Anerkennung waren wir gar nicht.

    Deine Behauptung war eindeutig falsch.

    Meinen Text habe ich auch keinem Lehrbuch entnommen, sondern einem Prüfbericht eines Nachlassgerichts, der mir so real vorliegt. Und dieser deckt durchaus die in § 1892 BGB geforderte Prüfung mit den geforderten Feststellungen ab.

    Ich denke dieser Prüfbericht wurde mit Standardtextbausteinen aus der EDV der Justiz erstellt.

  • Der Verzicht auf die Schlussrechnung ist zulässig und wenn er erklärt wird, hat es damit sein Bewenden. Auch die "berühmte" Entlastung wird nicht so heiß gegessen, wie sie vielleicht gekocht wird. Denn sie enthält keinen materiellen Verzicht auf im Zeitpunkt der Entlastung (noch) nicht bekannte Ansprüche gegen Gericht oder Nachlasspfleger.

    Die Abwicklungsvollmacht für die Zeit nach erfolgter Aufhebung der Nachlasspflegschaft ist eine andere Baustelle.

  • Es reicht mir wirklich...

    Es prüft wie immer selbstverständlich eigenständig und schickt dennoch die RL an alle Erben!! Das ist doch das Problem! Die „Vermittlung“!!

    Die Aussage ist richtig! Und ich lasse mir nicht das Wort im Mund von dir herumdrehen!

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  • Die Prüfung der Schlussrechnung ist das Entscheidende.

    Die Vermittlung der Anerkennung halte ich nicht für wichtig.

    Warum sollte ein Erbe, dem idR die Nachlassakte nicht vorliegt, auf die Prüfung der Schlussrechnung durch das Nachlassgericht verzichten?

    Ich bleibe bei meinen Bedenken bzgl. des Verzichts durch unbedarfte Erben.
    Rechtsprechung gibt es dazu wohl nicht. Insofern kann hier jeder argumentieren wie er will.

    Aber ich würde niemals einem Erben raten, einen solchen Verzicht zu erklären.

  • Der Verzicht auf die Schlussrechnung ist zulässig. Ob der Erbe unbedarft ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, er muss nur geschäftsfähig sein. Es wird Unbedarften ja auch sonst nicht verwehrt, im Rechtsverkehr Erklärungen von erheblicher Bedeutung abzugeben. Im Übrigen wird die Gefahr, die in der Erklärung von unbedarften Erben gesehen wird, bei Erbengemeinschaften (zumal bei größeren) auch dadurch gemindert, dass schon alle Erben unbedarft sein müssen, damit ein vom Pfleger zu verantwortender "Klops" übersehen wird.

    Wenn man aber hinter jedem Busch einen Räuber vermutet, kann man seine Tätigkeit auch gleich einstellen.

  • Das BGB schützt inzwischen schon an vielen Stellen unbedarfte Verbraucher, insbesondere wenn sie vorformulierte Formulare unterschreiben.

    Die Konstruktion in so großen Erbengemeinschaft ist doch oft die, dass solxhe Verzichtserklärungen gar nicht mehr von den Erben selbst, sondern von bevollmächtigten Erbenermittlern abgegen werden.

    Und der Erbenermittler ist auf den Nachlasdpfleger angewiesen, da er von diesem seine Fälle bekommt.

  • Mir wäre mitunter lieber, die Leute würden vor manchen unbedarften Anwälten geschützt. Was diese im Erbrecht verzapfen, passt oft nicht mehr auf die berühmte Kuhhaut.

    Cromwell, jetzt wird's aber peinlich:
    Es sind keine Anwälte an der Diskussion beteiligt. Aber schieben wir's mal auf die Anwälte, die wir schon nie leiden konnten.

    Ich bleibe dabei, dass auf die Prüfung nach § 1892 Abs. 2 Satz 1 Hs 1 BGB nicht verzichtet werden sollte und ich Verzichtserklärungen kritisch gegenüberstehe. Natürlich kann man da eine andere Meinung haben.
    Nicht jede Erbengemeinschaft hat das Glück, dass der Nachlasspfleger (wie TL) auch Erbenermittlung kann. Die Realität in der 3.Ordnung bei großen Erbengemeinschaften ist doch die, dass die Erben gar keine Schlussrechnung des Nachlasspflegers mehr sehen und der Erbenermittler die Verzichtserklärung für die Erben abgibt, den Vergütungsantrag des Nachlasspfleger befürwortet bzw. sogar sich mit diesem in Vertretung der Erben vertraglich einigt etc.
    Und der Erbenermittler ist nunmal abhängig vom Nachlasspfleger, da er von diesem seine Fälle bekommt. Er wird es sich also mit dem Nachlasspfleger nicht verscherzen wollen und vieles einfach durchwinken. Der Kampf der Erbenermittler um die Nachlasspfleger ist vielfach sichtbar (z.B. Fallprämien, Kongresse etc.) und ist doch durchaus mit anderen Branchen (Paradebeispiel: Pharmaindustrie und Ärzte, wo es inzwischen viel mehr Regelungen gibt) im Kleinen vergleichbar.

    Dass der § 1892 Abs. 2 Satz 1 Hs 2 BGB auf die Nachlasspflegschaft nicht passt und keine Verhandlung durchzuführen ist, stelle ich ja gar nicht in Abrede. Das Problem ist, dass die für das Vormundschaftsrecht gemachten Regelungen halt nicht immer passen. Deshalb sind sie ja auch nur "entsprechend" anzuwenden.

    5 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (28. Dezember 2019 um 18:58)

  • Prüfbericht [Rubrum] wurde die Schlussrechnung des NLP ... für den Zeitraum .... anhand der Akte und der eingereichten Belege überprüft. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung wurde festgestellt und wird bescheinigt.
    Der Nachlass hatte somit zum Zeitpunkt der Aufhebung einen Bestand in Höhe ... € . .... Rechtspfleger/Rechtspflegerin


    Sorry, aber so einen Prüfvermerk habe ich in meiner gerichtlichen Praxis noch nie gesehen. Bei uns wurde noch nie die sachliche Richtigkeit festgestellt und gerichtlich bescheinigt.

    Und wenn ich strikt nach forumSTAR arbeite, was sicherlich die meisten Entscheider bei den Nachlassgerichten tun, geht der Prüfvermerk -vorgesehen ist er als Schreiben an den Nachlasspfleger analog Form 93- nur an diesen.

    In einer Verhandlung vermittelt habe ich bislang noch nie. Und auch noch nie einAnerkenntnis in einer Verhandlung beurkundet. Und ich denke, fast alle, wenn nicht alle, meine Kollegen auch noch nie.

    Zur Prüfung nach Vorlage der Schlussrechenschaft und nach Vermittlung an die Erben durch Übersendung an die Erben:

    Ein möglicher Textbausteinen: „wegen evtl. Einwendungen wenden Sie sich bitte direkt an den ehemaligen Nachlasspfleger“

    Denn die Einwendungen sind zivilrechtlicher Natur und somit vom Erben durchzusetzen.

  • Prüfbericht [Rubrum] wurde die Schlussrechnung des NLP ... für den Zeitraum .... anhand der Akte und der eingereichten Belege überprüft. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung wurde festgestellt und wird bescheinigt.
    Der Nachlass hatte somit zum Zeitpunkt der Aufhebung einen Bestand in Höhe ... € . .... Rechtspfleger/Rechtspflegerin


    Sorry, aber so einen Prüfvermerk habe ich in meiner gerichtlichen Praxis noch nie gesehen. Bei uns wurde noch nie die sachliche Richtigkeit festgestellt und gerichtlich bescheinigt.

    Der Prüfbericht stammt aus NRW und wurde so vom Nachlassgericht allen Beteiligten (Erben, Nachlasspfleger) bekanntgegeben.

    Vom der äußeren Form war er auf den ersten Blick kaum von einem Beschluss zu unterscheiden

    2 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (28. Dezember 2019 um 20:12)

  • Es war im Sachverhalt auch nirgends die Rede davon, dass der Erbe im vorliegenden Fall zu der unbedarften Sorte gehört, sondern dies wurde nur als Aufhänger benutzt, um hier generell gegen die Entlastung und den Verzicht auf Schlussrechnung zu plädieren. Wer anderen Äußerungen off topic vorhält, kann also durchaus auch vor der eigenen Türe kehren.

    Und wer sich zum Sklaven eines EDV-Programms macht, ist ohnehin selbst schuld. Etliche Leute würden ihr eigenes Todesurteil unterschreiben, falls ihnen das EDV-Programm dies vorgäbe.

  • Ich finde der von mir mitgeteilte Prüfbericht aus NRW, der den Beteiligten bekanntgegeben wird, ist doch eine gelungene Lösung mit dem § 1892 Abs. 1 und 2 BGB umzugehen.

    Cromwell
    Im Sachverhalt war eine vorformulierte Erklärung mitgeteilt, wo sogar zusätzlich das Nachlassgericht (!) entlastet werden sollte. Da merkt man doch schon, dass die Erben die Erklärung nicht verstanden haben, sonst hätten sie einen solchen Unsinn gestrichen.
    Ich weiß, dass solche Erklärungen in Büchern vorgeschlagen werden, das macht's aber nicht besser.

    Und nach dem Sachverhalt hat das Nachlassgericht überhaupt keine Kenntnis darüber, dass den Erben die Schlussrechnung vor Abgabe der Erklärung überhaupt übersandt wurde (so wie TL das vorbildlich macht).


    TL
    Da ich ja als Theoretiker bezeichnet werde, wäre es schön, wenn der Praktiker TL einfach mal was dazu sagen würde, ob die Erben nach Erteilung von Honorarvereinbarung und Vollmacht gegenüber einem namhaften Erbenermittler die Schlussrechnung des Nachlasspflegers überhaupt noch zu sehen bekommen und ob bzw. von wem Verzichtserklärungen abgegeben werden?

    Und wenn es dann noch Nachlasspfleger geben soll, die Erben nötigen Entlastungserklärungen abzugeben, indem sie drohen ansonsten den Nachlass nicht herauszugeben (siehe #8 von TL), braucht man über solche Erklärungen nicht mehr diskutieren. Abgesehen davon, dass so was kriminell ist (§ 240 StGB) und einer solchen Person nie wieder eine Nachlasspflegschaft übertragen werden sollte.

    24 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (31. Dezember 2019 um 15:20)

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