Rechtswahl serbische Ehegatten

  • Liebe Forenmitglieder,

    mir liegt eine notarielle Urkunde über den Erwerb eines Grundstücks durch serbische Eheleute zu je 1/2 Anteil vor.
    Die Erwerber haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD. Zeitpunkt der Eheschließung ist nicht angegeben.
    Der Notar formuliert in der Urkunde: " Wir wählen für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe für unbewegliches Vermögen
    in der BRD das deutsche Recht in Form der Gütertrennung nach § 1414 BGB.
    Die Rechtswahl und der Güterstand der Gütertrennung soll für sämtliches unbewegliches Vermögen in der BRD gelten.
    Wir erklären, dass wir bisher keine Rechtswahl getroffen haben."

    Muss ich den Notar darauf hinweisen, dass Art. 15 EGBGB aufgehoben wurde und eine Rechtswahl nur für das unbewegliche Vermögen nicht mehr zulässig
    ist oder kann ich die Erwerber zu je 1/2 Anteil eintragen?

  • Hast Du die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 47 EGBGB beachtet?

    Sie lautet (Hervorhebung durch mich):

    Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018

    (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

    (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden:

    1.die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen;

    2.die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4.

    (3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    (4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar.

    Du müsstest also schon rückfragen, wann die Ehe geschlossen wurde.

    Vielleicht hilft Dir auch das Gutachten des DNotI vom 18. Juli 2019, Abruf-Nr. 170037
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…64f1420f4e79275

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe mich noch einmal mit dem Sachverhalt anhand des DNOi Gutachtens vom 18.07.2019 (Abrufnr. 170037) und des DNotI-Reports 01/2019 auseinandergesetzt.
    Meines Erachtens spielt es keine Rolle, ob die Ehe nach oder vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde.
    Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen wie in meinem Fall vorliegend, ist auch für die Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.01.2019 die Ehe geschlossen haben.
    Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl ist ab dem 29.01.2019 generell unzulässig (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO).
    Wenn eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nicht mehr möglich ist und trotzdem getroffen wurde, dürfte dies unzulässig sein.
    Dann könnten die serbischen Eheleute auch nicht zu je 1/2 erwerben, sondern lediglich im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaf nach serbischem Recht.
    Oder die Rechtswahl müsste anders beurkundet werden.
    Oder bin ich auf dem Holzweg?

  • ...Wenn eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nicht mehr möglich ist und trotzdem getroffen wurde, dürfte dies unzulässig sein...

    Das kommt darauf an, von wann die von Dir eingangs genannte notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks datiert. Wie oben ausgeführt, lautet Art. 229 § 47 Absatz 2 EGBGB:

    Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden….

    Ehegatten ist es daher ab dem 29.01.2019 nicht mehr möglich, eine beschränkte Rechtswahl für unbewegliches Vermögen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB zu treffen. Zuvor aber schon.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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