Eröffnung eines spanischen Testaments

  • Ich habe hier einen Fall mit Auslandsbezug. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, zumindest meiner Ansicht nach. Der Notar sieht das allerdings etwas anders. Auf jeden Fall hat er ein spanisches Testament hinterlassen. In Spanien hat die Erbin auch schon alles geregelt. Jetzt wurde ein Erbscheinsantrag für das Vermögen im Inland gestellt. Jetzt ist meine Frage: Muss ich das spanische Testament hier in Deutschland eröffnen?:gruebel:

  • Wenn er nach Inkrafttreten der Eu-ErbRVO gestorben ist und der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Ausland war (wofür spricht, dass "da schon alles geregelt ist", also hielt die Erbin die spanischen Gerichte - und diese sich selbst - ja wohl für zuständig), dann wird der Antrag wohl mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sein. Auf das Testament kommt's da gar nicht mehr an.

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