Hallo!
Ich habe hier eine Akte auf dem Tisch, bei der ich Hilfe oder zumindest Gedanken-Input benötige:
Zivilverfahren der Eheleute O gegen die B GmbH.
Das Verfahren schliesst mit Urteil des OLG in der zweiten Instanz ab.
Darin werden die Eheleute O verurteilt, "die zu Gunsten der Kläger und der Beklagten beim AG … hinterlegten Mieten für das Objekt … an die Beklagte zu bewilligen."
Es wurde Rechtsmittel zum BGH eingelegt, dort aber verworfen.
Interessanterweise hat aber der BGH der Beklagten B GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des OLG erteilt.
Nun kommt der Rechtsanwalt L, der am Verfahren bislang gar nicht beteiligt war daher und beantragt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.
Als Nachweis wird ein Pfüb über knapp 200.000 Euro vorgelegt, mit dem der Anwalt L die Ansprüche der Beklagten B GmBH gegen die Kläger auf Zahlung und auf Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Mieten gepfändet und zur Einziehung an sich überwiesen hat.
An der Wirksamkeit der Pfändung bestehen keine Zweifel, auch nicht an der urkundlichen notwendigen Form des § 727 ZPO.
Interessanterweise möchte die Beklagte B GmbH selber noch eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Urteils haben.
Ich habe zum Antrag des Rechtsanwaltes L angehört, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Ich tue mich mit der Rechtsnachfolge noch schwer, immerhin ist hier eine Willenserklärung abzugeben.
Das Urteil ist allerdings rechtskräftig.
Nach Zöller reicht die Überweisung zur Einziehung aus.
Was ist allerdings mit der Höhe der Pfändungsforderung?
Ich weiss nicht, welcher Gesamtbetrag an Mieten hinterlegt ist, da dort mehrere Mieter eingezahlt haben.
Eine Rechtsnachfolge kann ich ja nur bescheinigen, sofern nicht mehr als 200000 Euro an Mieten hinterlegt sind.
Was mache ich hinsichtlich der vom BGH erteilten vollstreckbaren Ausfertigung an die Beklagte B GmbH?
Wenn ich im Rahmen von § 727 ZPO eine Rechtsnachfolge feststelle, müsste ich die doch zurückfordern?
Ich steh hier gerade ein wenig auf dem Schlauch...