Auflassung des falschen Erben

  • Als Eigentümerin eingetragene Vorerbin verstirbt. Ein Erbschein nach ihr wird erteilt. Ihr Erbe (A) verkauft das Grundstück und lässt auf. Der eingetragene Nacherbenvermerk wurde von der Notarin wohl übersehen. Nach grundbuchlichem Hinweis wurde nun ein Erbschein, der den Nacherben (B) ausweist, erteilt. Der Nacherbe B war bei der Beurkundung des Kaufvertrages mit anwesend, gab aber keine Erklärungen ab.

    Beantragt wurde vorerst die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

    Kann/Muss B den Kaufvertrag bzw. die Auflassungserklärung des A genehmigen oder ist die Auflassung unwirksam und muss neu erklärt werden? Der Kaufvertrag ist ja unter völlig anderen Umständen geschlossen worden.

  • A hat bei der Auflassung als Nichtberechtigter gehandelt. Mit Bewilligung des Berechtigten B (§ 19 GBO, § 185 BGB; materiellrechtlich strenggenommen eine Einwilligung) kann die Auflassung vollzogen werden. Das Schweigen des B bei der Beurkundung wird man schon deswegen nicht als Zustimmung werten können, weil nicht mal davon ausgegangen werden kann, daß B von seiner Berechtigten-/Erbenstellung wußte. Bei der Vormerkung liegt der Fall anders. Die scheitert am Identitätsgebot auf der Schuldnerseite. Eine Genehmigung ändert hier nichts (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1493).

  • A hat bei der Auflassung als Nichtberechtigter gehandelt. Mit Bewilligung des Berechtigten B (§ 19 GBO, § 185 BGB; materiellrechtlich strenggenommen eine Einwilligung) kann die Auflassung vollzogen werden. Das Schweigen des B bei der Beurkundung wird man schon deswegen nicht als Zustimmung werten können, weil nicht mal davon ausgegangen werden kann, daß B von seiner Berechtigten-/Erbenstellung wußte. Bei der Vormerkung liegt der Fall anders. Die scheitert am Identitätsgebot auf der Schuldnerseite. Eine Genehmigung ändert hier nichts (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1493).

    Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! :dankescho

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