Nochmal Ordnungshaft

  • Für mich ist das Ganze nach wie vor ominös. Der Richter hat mit dem HB eigentlich gar nix zu tun. Ist denn schon eine Ladung zum Strafantritt erfolgt? Offenbar ist dem Richter das ganze Verfahren nicht geläufig.

  • also ich kenne das eigentlich auch so, dass der Rpfl. zum Strafantritt lädt und wenn der Schuldner nicht erscheint, ergeht HB

    eigentlich hätte der Richter doch gar keinen gesonderten HB erlassen brauchen (dürfen :confused: ), da sich dieses doch aus dem O`geldbeschluss ergibt :gruebel:

  • Für mich ist das Ganze nach wie vor ominös. Der Richter hat mit dem HB eigentlich gar nix zu tun. Ist denn schon eine Ladung zum Strafantritt erfolgt? Offenbar ist dem Richter das ganze Verfahren nicht geläufig.



    Genau meine Meinung, sehr obskur das Ganze.

    Zitat von HarryBo

    eigentlich hätte der Richter doch gar keinen gesonderten HB erlassen brauchen (dürfen :confused: ), da sich dieses doch aus dem O`geldbeschluss ergibt :gruebel:



    Richtig!

  • also mache ich doch lieber ganz normal die Ladung zum Strafantritt mit der Möglichkeit der Zahlung und dann sehen wir weiter :gruebel: :gruebel:

    vielleicht hatte der Ri. ja übersehen, dass Haft schon ersatzweise angeordnet war

  • der 1. Beschluss war vom Februar 05, der 2. vom Oktober 05



    :eek: Ich bin schockiert! Wartet ihr immer so lange mit der Vollstreckung? :D Jetzt weiß ich, warum die Staatskasse nicht voller wird. ;);) Sorry, nicht ernst nehmen, blöde Sprüche helfen dir natürlich auch nicht weiter.

    Wenn beim Schuldner nach so langer Zeit keine Vollstreckung erfolgreich verlief, dann würde ich nun endlich die Ordnungshaft vollstrecken: Ladung zum Strafantritt.

  • Da würde ich zukünftig mal drauf dringen, dass bei Erlass eines OG-Beschlusses die Akte auch während des laufenden Verfahrens zwecks Einleitung der ZV und Anlegung eines OG-Heftes umgehend vorgelegt wird. Dann passiert eine Verjährung auch nicht. Die vollstreckung des OG und die Hauptsache können gut nebeneinander herlaufen.

  • der 1. Beschluss war vom Februar 05, der 2. vom Oktober 05



    :eek: Ich bin schockiert! Wartet ihr immer so lange mit der Vollstreckung? :D Jetzt weiß ich, warum die Staatskasse nicht voller wird. ;);) Sorry, nicht ernst nehmen, blöde Sprüche helfen dir natürlich auch nicht weiter.



    eigentlich haben wir gleich vollstreckt, aber der Schuldner ist zwischendrin umgezogen, dann war wieder Termin usw. ; das zog sich dann solange hin !!

  • Da sollte aber die SE doch ein Auge drauf haben. Es wird ja wohl zwischendurch mal Zeit sein für eine kurze Vorlage an den Rpfl. zwecks Förderung des Vollstreckungsverfahrens... :confused: :gruebel:

  • Da sollte aber die SE doch ein Auge drauf haben. Es wird ja wohl zwischendurch mal Zeit sein für eine kurze Vorlage an den Rpfl. zwecks Förderung des Vollstreckungsverfahrens... :confused: :gruebel:



    Sehe ich auch so. Wobei, was ich nicht ganz verstehe, da bereits angeblich eine neuer Termin mit dem Zeugen stattfand, warum hat denn der Richter damals den OG-Beschluss nicht wieder aufgehoben? Klar müssen entsprechende Gründe für das Fernbleibem vom ersten Termin vorgetragen werden, aber diese gibt es doch immer, oder? ;) Bei uns werden zu 99 % im zweiten Termin die OG-Beschlüsse aufgehoben, wenn der Zeuge im Termin vernommen werden konnte.

  • Neue Frage...

    Was würdet Ihr für den Fall vorschlagen, dass der GVZ die Vollstreckung angekündigt hat, angibt, die Vollstreckung sei erfolglos gewesen, er wollte also zur Ladung zur e.V. übergehen... die Ladung konnte jedoch laut Post nicht zugestellt werden.

    Möglich wäre ja ein fixer Umzug des Schuldners, andererseits Unfähigkeit der Post... oder aber da ist ein Widerspruch zwischen den Besuchen des GVZ beim Schuldner und der Nicht-ZU.

    Habe schon das GVZ-Protokoll angefordert um mal den Fall nachvollziehen zu können.
    Doch in erster Linie - ohne wirksame Ladung zur e.V. kein Haftbefehl, richtig?
    Der GVZ hat die VollstrUnterlagen inzwischen zurückgegeben, da der Auftrag für ihn erledigt ist.

    Sollte es tatsächlich so sein, dass der Schuldner sich blitzartig verkrümelt hat, dann bleibt eigentlich nur die EMA-Anfrage, oder?

  • Das sehe ich eigentlich nicht so. Die Ordnungshaft wird vollstreckt, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Eine e.V. ist m.E. nicht zwingend. Zahlt der Schuldner nicht, gibt's Haft.

  • Das Problem ist, dass wir keinen OG-Beschluss haben, in dem ersatzweise Ordnungshaft angeordnet ist. Heißt, es bleibt beim normalen Vollstreckungsweg...

  • Möglich wäre ja ein fixer Umzug des Schuldners, andererseits Unfähigkeit der Post... oder aber da ist ein Widerspruch zwischen den Besuchen des GVZ beim Schuldner und der Nicht-ZU



    Warum Unfähigkeit der Post? Hat diese tätsächlich zugestellt? Ich kenne das nur so, dass der GV versucht mehrmals beim Schuldner zu vollstrecken und stellt (beim letzten Nichtantreffen des Schuldners) selbst die Ladung zum Termin zur Abgabe der e. V. zu. Bei uns ist es übrigens nicht üblich, dass wir die Abgabe der e. V. im Ordnungsgeldverfahren mitbeantragen (verursacht eigentlich nur noch mehr Kosten), sondern nach erfolgloser Vollstreckung --> Ordnungshaft!

    Das Problem ist, dass wir keinen OG-Beschluss haben, in dem ersatzweise Ordnungshaft angeordnet ist. Heißt, es bleibt beim normalen Vollstreckungsweg...



    Kann der Richter keinen ergänzenden Beschluss machen? :gruebel:

  • Ich erhebe grundsätzlich mit der Erstverfügung in meinem Fummelar eine Anfrage an die zuständige M-Abteilung des betreffenden AGs, ob der Schuldner bereits die e.V. geleistet hat. Nur wenn nicht, dann beantrage ich die e.V., weil dann oft die Scheine rieseln wegen der Panik vor der Schuldnerkartei und Schufa. Hat er schon geleistet, dann gleich OH-Vollstreckung. Allerdings muss hier in der Tat der Beschluss ergänzt werden.

  • Kann der Richter keinen ergänzenden Beschluss machen? :gruebel:[/quote]


    Das wäre der nächste Schritt, wenn wir den Sachverhalt aus dem GVZ-Protokoll erst mal nachvollziehen konnten...

  • Das sehe ich eigentlich nicht so. Die Ordnungshaft wird vollstreckt, wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Eine e.V. ist m.E. nicht zwingend. Zahlt der Schuldner nicht, gibt's Haft.



    Das sehe ich anders, wenn sich aus der e. V. ergibt, dass pfändbare Ansprüche da sind, habe ich zunächst zu pfänden.

  • Ich sehe das auch wie Bella. Laut Gesetz hat der Schuldner ein Ordnungsgeld zu leisten und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann kann dann OH erfolgen.

    Das Beitreiben umfasst mMn die ZwV in Ansprüche des Schuldners.

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