§ 9 VBVG (Abrechnungszeitraum)

  • Die in #55 genannte Entscheidung des OLG München ist nunmehr (allerdings lediglich mit dem Leitsatz) in FamRZ 2006, 1789 veröffentlicht:

    "Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende Betreuervergütung kann auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7.2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt."




  • Bei Durchsicht dieses Thread ist mir diese Aussage aufgefallen.
    Das ist m.E. so nicht richtig.
    Mit dem Festsetzungsbeschluss ist mit Rechtskraft der Entscheidung über den Vergütungsantrag abschließend entschieden.
    Bei einer "bloßen" Kassenanweisung ist das nicht der Fall.
    Dies ist in allen Fällen so, wenn nicht förmlich per Beschluss über die Vergütung entschieden wurde.
    Soweit mir bekannt ist, kann die Landeskasse den Betrag innerhalb von 2 Jahren zurückfordern.
    Praktisches Beispiel: Nachträgliche Herabstufung einer Qualifikation.
    Ich gebe allerdings zu, dass mir einpraktischwer Fall nicht bekannt ist.

  • Ich muss das Thema noch mal aufwärmen.

    Betreuung begann am 21.02.2004. Die Erstvergütung ( Vorgänger) wurde vom 21.02.2004 bis 30.06.2004 festgesetzt, danach immer in diversen Monatsschritten. ( bis zum 30.06.2006. )

    Am 01.03.2007 hat der Betreuer die Vergütung vom 01.07.2006 - 23.02.2007 beantragt.
    Unter Hinweis auf § 9 VBVG wurde ihm die Vergütung bis 31.12.2007 ausbezahlt.
    Der Betreuer legt Beschwerde direkt beim LG ein ( ist hier keine Abhilfe möglich?) und die Kammer entscheidet ( ohne Anhörung Bez.Rev.), dass die Berechnung des Betreuers zwar nicht richtig sei, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ( April) kann die Auszahlung nicht mehr wegen mangelnder Fälligkeit verweigert werden.

    Begründung: Die Vergütung wäre ja jetzt fällig, aber gleichzeitig wird darauf hingewiesen, wenn der Betreuer an seinem Antrag festhält, er auf den Rest des Quartals verzichten würde.

    Ist das jetzt die Hitze oder mein Brett??

  • Wieso sollte ein Verzicht des Betreuers für das Restquartal vorliegen? :gruebel:



    " Es ist ihm nämlich insoweit verwehrt, Teile des Quartals in einer weiteren, gesonderten Rechnung geltend zu machen, da nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 9 VBVG nur eine Abrechnung für das Quartal zulässig ist."

    Ich ärger mich wirklich über den Betreuer, da er mich nicht angerufen hat. So etwas muss nicht in die Beschwerde! Wenn ich jetzt dem falschen Antrag des Betreuers festsetze, könnte er für den Zeitraum 24.02.2007 - 31.03.2007 keine vergütung mehr verlangen.



  • Ich verstehe ehrlich gesagt nur Bahnhof :eek:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Ich verstehe ehrlich gesagt nur Bahnhof :eek:



    Ich auch. Aber die Entscheidung besagt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Antrag falsch war, da ja noch nicht fällig.

    Dadurch, dass die Akte ein paar Wochen bei der Kammer lag, wurde die Vergütung dann fällig und muss jetzt ausgezahlt werden. ( Ich brauch nen Arzt !!!)

    Wenn ich das jetzt aber mache, (Zeitraum 01.07.06 - 23.02.2007) muss ich für den Zeitraum bis 31.03.2007 auszahlen! Da der Betreuer für jedes Quartal nur einmal abrechnen darf, bekommt er für 24.02.-31.03.07 keine Vergütung mehr und kann sie auch nicht mehr beantragen. (Keine Macht den Drogen)

  • Wenn ich das jetzt aber mache, (Zeitraum 01.07.06 - 23.02.2007) muss ich für den Zeitraum bis 31.03.2007 auszahlen! Da der Betreuer für jedes Quartal nur einmal abrechnen darf, bekommt er für 24.02.-31.03.07 keine Vergütung mehr und kann sie auch nicht mehr beantragen. (Keine Macht den Drogen)


    Wie lautet denn der Tenor der Entscheidung? Die Beschwerde wird zurückgewiesen? So manches LG müsste für seine Entscheidungen geschlagen werden :daumenrun
    Meines Erachtens müsste der Betreuer einen neuen Antrag stellen, fällig hin oder her. Rein theoretisch dürfte das LG wohl recht haben, aber praktisch gesehen ist das doch Blödsinn. Ich würde den Betreuer bitten seinen Antrag für die Zeit bis 23.02.2007 zurückzunehmen, wobei er das ja gar nicht müsste, denn das LG hat ja gesagt, dass er so nicht abrechnen kann, und ihn bitten einen neuen Antrag bis 31.03.2007 zu stellen.
    Ich bin verwirrt :confused:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des AG... - soweit darin die Erstattung der vom Betreuer für den Zeitraum 01.01.07 - 23.02.07 geltend gemachten vergütung in Höhe von,... abgelehnt wird- aufgehoben und das AG angewiesen, insoweit die beantragte Vergütung nicht aus dem grunde abzulehnen, dass noch keine Fälligkeit nach § 9 VBVG eingetreten ist.

    Begründung:
    Die Rechtsanansicht des Betreuers ist zwar nicht zutreffend, seine Beschwerde ist aber zum jetzigen, für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt insoweit begründet, dass die Festsetzung jetzt nicht mehr verweigert werden kann. ( Entscheidung ist ja nach dem 31.03.2007)

    Weiterhin steht, dass der Betreuer seinen Antrag zurücknehmen muss und einen neuen Antrag stellen muss, wenn er nicht auf die Zeit vom 24.02.-31.03.2007 verzichten will. Wenn ich jetzt aber seinem Antrag folgend festsetze (sagen wir mal, weil ich schlechte Laune habe oder LG-Treu bin) hat der Betreuer Pech gehabt und bekommt für 24.02.-31.03.2007 keine Vergütung!

  • Nachdem ich den Betreuer angeschrieben habe, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibt ( und er somit auf die Vergütung für den nicht beantragten Zeitraum 24.02. - 31.03.07 verzichtet) habe ich jetzt Post von seinem RA erhalten, dass der Antrag natürlich aufrecht erhalten bleibt und ich doch endlich auszahlen möchte. Ich solle das Verfahren nicht künstlich in die Länge ziehen.

    Dazu kann einem doch nichts mehr einfallen. :behaemmer

  • Nachdem ich den Betreuer angeschrieben habe, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibt ( und er somit auf die Vergütung für den nicht beantragten Zeitraum 24.02. - 31.03.07 verzichtet) habe ich jetzt Post von seinem RA erhalten, dass der Antrag natürlich aufrecht erhalten bleibt und ich doch endlich auszahlen möchte. Ich solle das Verfahren nicht künstlich in die Länge ziehen.

    Dazu kann einem doch nichts mehr einfallen. :behaemmer


    :cool:
    Wenn Du ihn verdeckt darauf hinweist ("erhalten Sie anliegendes Schriftstück zur Kenntnis mit der Bitte um Mitteilung, ob der Antrag aufrechterhalten bleibt"), kannst Du nur mit solchen Antworten rechnen. Da müsste er doch die Anlage lesen und das geht ja nu gar nicht. Sein Antrag ist ja noch nicht bearbeitet. :D :D
    Belehrungsresistent nenne ich das.
    Hättest Du geschrieben: ... haben Sie den Antrag gestellt und verzichten damit auf die Vergütung vom bis (vgl. Anlage) ... wäre er vllt ganz, ganz schnell geworden, weil er das Wort verzichten gelesen hätte.
    So eine Betreuerin habe ich auch. Zigmal Unterlagen angefordert zum Nachweis, damit Auszahlung erfolgen kann. Was schreibt sie? ... bitte ich nunmehr nachdrücklich um umgehende Auszahlung ... Bitte sehr! Gern geschehen. Sie hat damit ca. 250 EUR verschenkt. :D

  • Nachdem ich den Betreuer angeschrieben habe, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibt ( und er somit auf die Vergütung für den nicht beantragten Zeitraum 24.02. - 31.03.07 verzichtet) habe ich jetzt Post von seinem RA erhalten, dass der Antrag natürlich aufrecht erhalten bleibt und ich doch endlich auszahlen möchte. Ich solle das Verfahren nicht künstlich in die Länge ziehen.

    Dazu kann einem doch nichts mehr einfallen. :behaemmer



    Wer nicht will der hat schon.
    Aber ernsthaft, manchmal habe ich das Gefühl, dass bei gerichtlichen Schreiben erstmal aufgedreht wird. Dabei merken die Ast. dann nicht, dass die Verfügung eigentlich zugunsten des Ast. ergeht. Das ist nicht nur auf den Betreuungsbereich beschränkt.
    Unsere Betreuer wissen mittlerweile, dass Zwvfg. bei Vergütungen immer die ausführliche Berechnung enthalten, wie abgerechnet werden müsste, wenn sie zuviel abgerechnet haben. Sofern es viel zu wenig war (also nicht nur ein paar Cents) werden sie schlicht um die Überprüfung des Antrages gebeten. Klappt eigentlich ganz gut.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Da es sich ja um einen Berufsbetreuer, vert. durch RA...., handelt bin ich wirklich davon ausgegangen, dass die Herren lesen können.


    Und das wo ich heute sowieso Magenschmerzen habe.

    hier

  • Und wieder ein Beweis dafür, dass die meisten Berufsbetreuer leider keinen Schimmer vom VBVG haben. Ich verstehe nicht, wie man sich so wenig damit auseinandersetzen kann. Davon leben die doch.
    Wenn du jetzt auszahlst, hast du nachher noch mal den Stress, wenn er seine Vergütung beantragt auf die er verzichtet hat. Berichte doch dann mal :D:D:D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Alte Weisheit: Wer lesen kann (und es auch tut) ist klar im Vorteil.

    Wenn jemand bei hier wenig zu beantragt, dann wird antragsgemäß ausgezahlt und "308 ZPO (analog)" auf den Antrag gekritzelt und gut ist...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also wenn der Betreuer wesentlich zu wenig beantragt schreibe ich auch, er möge doch nochmal den Antrag überprüfen (ggf. mit kurzem Hinweis, wo der Fehler liegt). Bei kleineren Beträgen handhabe ich es auch so: Auszahlung wie beantragt und Vermerk auf dem Antrag....

  • Also nachdem die Beschwerdekammer und ich auch nochmal den Betreuer auf 5 Wochen "Vergütungsverlust" hingewiesen habe und mir sein RA so blöd und arrogant rübergekommen ist, habe ich den Beschluss ausgefertigt und heute zur Post gegeben. Können mich doch alle mal....:teufel:

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