vorzeitige RSB bei keiner Forderungsanmeldung

  • brauch ich nicht - kenn ich

    Mag ja sein, dass ihr euch die Ankündigung spart und im Schlusstermin erteilt.
    Mach es aber auch anders - Kosten werden in der Regel erst nach Abhaltung des Schlusstermins ermittelt, somit kann der Zahlungsnachweis nicht zum Termin erbracht werden.

    Und letztendlich ist entscheidend - stehst du hinter deiner Entscheidung und kannst du sie verantworten. Für alles gibt es ein Für und Wider. Du musst deine Meinung vertreten können.

    "Nach der Gegenmeinung kann dem Schuldner bei fehlenden Gläubigeranmeldungen die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden (LG Frankfurt a.M. ZVI 2003, 426; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 300 Rn. 12a; HKInsO/ Landfermann, 3. Aufl. § 299 Rn. 4; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 299 Rn. 3; Lohmann ZInsO 2000, 445; Winter ZVI 2003, 451; Pape NZI 2004, 1 ff; ders. NJW 2004, 2492, 2496)."
    Kenn doch mein LG - war ein Fall von uns!

    "...besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang
    zu setzen. (ähm - die WVP läuft seit dem 01.12.2001 ab Eröffnung - sie ist bereits in Gang!)
    Entsprechendes gilt für den Fall, daß Insolvenzgläubiger ihre Forderungen
    im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig
    befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlußtermin nicht erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich angekündigt werden (§ 291 InsO)."

  • [quote='Muckla','RE: vorzeitige RSB bei keiner Forderungsanmeldung']

    Von seinem Gehalt. Er muss ja keine pfändbaren Beträge mehr abführen, wenn er die RSB erhält.

    ...aus dem Sachverhalt ging nicht hervor, dass bisher Insolvenzmasse aus pfändbaren Beträgen des Arbeitseinkommens realisiert wurde...

    einerlei... es ist vermutlich das übliche Phänomen des "armen" Schuldners (Zahlen können die Meisten etwas, es bedarf nur der richtigen Motivation;))

  • brauch ich nicht - kenn ich

    Mag ja sein, dass ihr euch die Ankündigung spart und im Schlusstermin erteilt.
    Mach es aber auch anders - Kosten werden in der Regel erst nach Abhaltung des Schlusstermins ermittelt, somit kann der Zahlungsnachweis nicht zum Termin erbracht werden.


    In solchen Fällen werden bei mir die Kosten bereits bei Bestimmung des Schlusstermins ermittelt oder zumindest zeitlich reichlich vor Abhaltung des Schlusstermins. Dank der Tatsache, dass keine Zeitungsveröffentlichungen mehr erfolgen, kann die Höhe der Kosten ohne weiteres auf den Cent genau bestimmt werden. Bringt der Schuldner die Kosten bis zum Schlusstermin nachweislich auf, wird sofortige RSB erteilt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • In solchen Fällen werden bei mir die Kosten bereits bei Bestimmung des Schlusstermins ermittelt oder zumindest zeitlich reichlich vor Abhaltung des Schlusstermins. Dank der Tatsache, dass keine Zeitungsveröffentlichungen mehr erfolgen, kann die Höhe der Kosten ohne weiteres auf den Cent genau bestimmt werden. Bringt der Schuldner die Kosten bis zum Schlusstermin nachweislich auf, wird sofortige RSB erteilt.



    Genauso sehe ich das auch.

  • Ich möchte zu dieser Problematik nochmals einhaken mit folgendem Fall:

    In einem Insolvenzverfahren mit Kostenstundung ist eine Masse von ca. 500 € vorhanden,
    rund ein Viertel der Kosten nach § 54.

    Der Insolvenzverwalter möchte nun einen massezugehörigen Anspruch geltend machen. Da der Gegner nicht zahlt, ist Klageerhebung erforderlich. Der Anspruch beläuft sich aber auf lediglich 500 €, die Erfolgaussichten einer Klage sind aber zu 85% gegeben. Auch spekuliert der Drittschuldner darauf, dass der Verwalter mangels ausreichender Masse nicht prozessieren wird.

    Die Führung des Prozesses dürfte mit Mitteln der Masse nicht möglich sein. PKH wird wohl auch nicht bewilligt werden, da dies meines Wissens nur geht, wenn für die Gläubiger nach § 38 insO nach Obsiegen des Prozesses und nach Befriedigung der Forderungen aus §§ 54 und 55 InsO noch zur Verteilung etwas übrig bleibt. Hier würde der „Erlös“ aus dem Rechtsstreit doch komplett zur Finanzierung der Kosten des Verfahrens dienen

    Was nun? :gruebel:

    Oder kann ich nach dem Vorgesagten (Stundung ist ja bewilligt) die in der Masse befindlichen 500 € zur Prozessfinanzierung hernehmen und insofern Masseverbindlichkeiten begründen? Im Prozess (oder vorab) sollte (dem Gegner) zur Sicherheit noch Masseunzulänglichkeit angezeigt werden?

    Erst mal gut Nacht. Morgen (bzw. heut) wissen wir sicher mehr! :)

  • Ich denke mal, Du mußt es sogar so machen. jedenfalls, wenn Chancen auf das Obsiegen bestehen.
    Da ja die Kosten gestundet sind, kannst Du die Sache nicht nach § 207 InsO beenden. Das bedeutet, Du mußt solange weitermachen, bis die Masse verwertet ist. Wenn dieser Anspruch höchstwahrscheinlich besteht, dann wirst Du auch klagen müssen. Und wenn dafür die Beauftragung eines RA notwendig ist, dann wird man auch die Masse einsetzen müssen.
    Eine besondere Gläubigerversammlung kann man natürlich machen, aber was soll die schon sagen ? Die wird natürlich immer zustimmen, solang sie selbst die Kosten nicht zahlen muß. Und das ist hier nicht der Fall, da ja 500.- € vorhanden und die Kosten gestundet sind.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Mosser und Rainer: Ist Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, obgleich das aus dem Stundungsbeschluss doch hervorgeht?

    Geht der komplette Prozesse "Hopps", dann sind die 500 euronen in keinem Falle ausreichend. Wen bediene ich dann?

  • Masseunzulänglichkeit bedeutet doch lediglich, dass Du die Masseverbindlichkeiten nicht zahlen kannst. Das gestundet wurde, ist in diesem Zusammmenhang eher nebensächlich.
    Die Masseunzulänglichkeit zeigst Du ja an, damit Du neue Masseverbindlichkeiten eingehen kannst. In Deinem Fall kommt es wohl dann zum Zuge, wenn Du den Prozess verlierst und die Prozesskosten bedienen mußt. Die Masseverbindlichkeiten mußt du dann nach § 209 InsO ausgleichen, wobei die InsoVerfahrenskosten halt durch die Stundung gedeckt sind.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Darf ich mich hier auch nochmal ranhängen?
    Mein Verfahren befindet sich in der WVP. Schuld kommt zu Geld. Sämtliche Forderungen im Schlussverzeichnis können beglichen werden, ebenso Gerichtskosten und Treuhändervergütung. Es bliebe lt. Treuhänder sogar noch was über. Nun meine Frage zur rein praktischen Abfolge: Zunächst reicht´s ja wohl nicht aus, dass das Geld auf dem Treuhandkonto liegt, denn der BGH spricht ja von einer Befriedigung der Gläubiger. Also müsste doch der TH erstmal an die Gläubiger auszahlen, uns die Gerichtskosten überweisen und sich selbst die Vergütung festsetzen lassen und entnehmen. Sodann bräuchte es den Antrag des Schuldners auf vorzeitige RSB-Erteilung. Ist dann noch eine Anhörung gem. § 300 InsO nötig oder kann gleich der Beschluss ergehen zusammen mit dem Ausspruch der vorzeitigen Beendigung der Wohlverhaltensphase?

  • Stimmt, die Befriedigung der Gläubiger und die Tilgung der Verfahrenskosten sind dem Gericht nachzuweisen.

    M. E. brauchst Du weder einen Antrag des Schuldners (dies ist aber bestritten) noch eine Anhörung der Gläubiger.

    Aber wenn Du diesen Fred durchliest, dann ergibt sich die Lösung von selbst.

  • Der BGH sagt in seiner Entscheidung vom 17.3.2005 eindeutig was von "auf Antrag". Wieso soll das strittig sein? Hab jetzt in den früheren Beiträgen nichts zu gefunden. Tomaten auf den Augen? :gruebel:

    Die Anhörung nach § 300 InsO kann ich sicher weglassen oder gibt´s da auch Gegenmeinungen?

  • M. E. ist der reguläre RSB-Antrag, den der Schuldner zu Verfahrensbeginn gestellt hat bereits dahingehend auszulegen, dass RSB-Erteilung für alle Fälle ggf. auch vorzeitig begehrt wird, in denen dies gesetzlich möglich ist.

    Ich finde, wir haben schon genug Formalitäten und Komplexitäten im Insolvenzverfahren und müssen den Bürokratismus nicht noch künstlich aufblasen.

  • Tja, da hast Du auch wieder Recht, Rainer.

    Laut der BGH-Entscheidung soll wohl der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen. Als ob es einen Schuldner geben würde, der die damit verbundene RSB nicht vorzeitig nehmen würde... Fällt Dir ein Fall ein, wo sich ein Schuldner beschweren könnte, dass sein schönes Verfahren vorzeitig zu Ende ist? Ich bin nicht für überflüssige Formalitäten und werd´s dann wohl auch ohne Antrag und wahrscheinlich auch ohne Anhörung nach § 300 durchziehen. Mich würde aber interessieren, wie die auf dieses "auf Antrag" kommen:gruebel:

  • Mich würde aber interessieren, wie die auf dieses "auf Antrag" kommen:gruebel:



    ZPO-Verfahren. Ohne entsprechenden Antrag läuft da nichts. Aber das ist nur in den Köpfen der Gesetzgeber und Theoretiker.

    Es schwebt doch außerdem der Antrag des Schuldners auf Erteilung der RSB im Raum und wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der RSB vorliegen, dann würde ich die RSB erteilen, auch ohne den weiteren, m.
    E. überflüssigen Antrag.

  • Äh, ich würde nicht ohne Anhörung über die vorzeitige Erteilung entscheiden wollen. Es macht keine wesentliche Mehrarbeit und hinterher kann niemand mehr kommen und die Anhörungsrüge erheben. Rein formell bewegst man sich mit Anhörung auf der sicheren Seite.

    Den Antrag auf Erteilung der RSB (nach den gesetzlichen Vorgaben) hat der Schuldner ja schon gestellt, aber nicht den auf vorzeitige Erteilung und Beendigung des Verafhrens. Auf kurze Anregung wird dieser Antrag aber ganz schnell kommen.

  • Wenn ich den Nachweis habe, dass alle Gläubiger zu 100 % befriedigt sind, wozu die Anhörung??? Da sehe ich keinen Sinn drin. Im Prinzip habe ich dann doch keinen Gläubiger mehr.
    Auch ein erneuter Antrag scheint mir ein bisschen sehr formalistisch. Es existiert ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Ob nun vorzeitig oder regulär nach 6 Jahren ist m.E. völlig unerheblich. Antrag ist Antrag. Der Schuldner greift sich doch an den Kopf, wenn ich ihm schreibe, er möge bitte einen Antrag stellen, dass ihm die RSB vorzeitig erteilt wird.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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