Schlußrechnung des Befreiten Betreuers?

  • ... ich hatte Anfang des Jahres eine Akte mit SchlussRL seit 1992. Hab geflucht und geprüft.



    Bei uns ist eine Vereinsbetreuerin in Rente gegangen, das war in ca. 50 Akten je eine SRL von bis zu 12 Jahren...
    Hat sie aber gut gemacht, ließ sich leicht prüfen!

  • ... ich hatte Anfang des Jahres eine Akte mit SchlussRL seit 1992. Hab geflucht und geprüft.



    Ich hoffe es war keine "vermögende" Betreuung :eek:, also so sinngemäß Heimbewohner Rente geht an´s Sozialamt und Taschengeld wird gezahlt, aber wenn du geflucht hast, hört sich das ja nach viel Arbeit an.

    @ Hottemaxi: Ansonsten wird die Schlussrechnungslegung von unseren Vereinsbetreuern auch sehr übersichtlich gemacht. Jede Quittung und Rechnung wird zum jeweiligen Kontoauszug geheftet. Das Abschreiben der Kontoauszüge verlange ich nicht, da ich es für bürokratischen Unfung halte. (Ausnahme die Berufsbetreuer, da diese sowieso alle ihr PC Programm haben und es von sich aus machen) Diese Form der RL versuche ich auch den ehrenamtlichen, nichtbefreiten Betreuern im Verpflichtungsgespräch beizubringen, meistens klappt es.

  • [quote=Bellini;340190@ Das Abschreiben der Kontoauszüge verlange ich nicht, da ich es für bürokratischen Unfung halte. (Ausnahme die Berufsbetreuer, da diese sowieso alle ihr PC Programm haben und es von sich aus machen) [/quote]


    Und was bleibt bei euch dann in der Akte, wenn ihr nicht zwíngend eine Kontoliste verlangt?

    Bei uns werden die Originale zurückgegeben, ohne hiervon Kopien zu fertigen (vor allem nicht von den Kontoauszügen). Sonst würden die Akten endlos dick.


  • Und was bleibt bei euch dann in der Akte, wenn ihr nicht zwíngend eine Kontoliste verlangt?



    Mein ausführlicher Prüfungsvermerk. Entweder hat die Rechnungslegung gestimmt oder wenn nicht, dann sind eben die Beanstandungen mitenthalten. Zum Abpinseln der Kontoauszuüge habe ich irgendwann auch mal eine Entscheidung gehabt :gruebel: oder einen Aufsatz, müsste ggfs. mal buddeln, wo ich das versteckt habe.
    Aber unabhängig davon halte ich das bloße Abschreiben der Kontoauszüge für unsinnig. Die Kontoauszüge und alle Belege haben vorgelegen, was will ich mehr.
    Trotzdem ist das aber die Ausnahme, wie bereits geschrieben, haben die Berufsbetreuer ihr Programm und reichen immer detaillierte Kontoführungslisten ein. :D Aber jeder Beleg/Quittung/Rechnung schön sortiert zum dazugehörigen Kontoauszug.


  • Und was bleibt bei euch dann in der Akte, wenn ihr nicht zwíngend eine Kontoliste verlangt?



    Mein ausführlicher Prüfungsvermerk. Entweder hat die Rechnungslegung gestimmt oder wenn nicht, dann sind eben die Beanstandungen mitenthalten. Zum Abpinseln der Kontoauszuüge habe ich irgendwann auch mal eine Entscheidung gehabt :gruebel: oder einen Aufsatz, müsste ggfs. mal buddeln, wo ich das versteckt habe.
    Aber unabhängig davon halte ich das bloße Abschreiben der Kontoauszüge für unsinnig. Die Kontoauszüge und alle Belege haben vorgelegen, was will ich mehr.
    Trotzdem ist das aber die Ausnahme, wie bereits geschrieben, haben die Berufsbetreuer ihr Programm und reichen immer detaillierte Kontoführungslisten ein. :D Aber jeder Beleg/Quittung/Rechnung schön sortiert zum dazugehörigen Kontoauszug.

    Halte ich für bedenklich. Kommt aber auch darauf an, wie ausführlich Dein Prüfuhngsvermerk ist.

    Sofern der ehemalige Betreute oder dessen Rechtsnachfolger vom ehemaligen Betreuer die Abrechnung verlangen, kann dieser auf die dem Vormundschaftsgericht vorliegende Abrechnung verweisen. Allerdings auf die Abrechnung, nicht auf das Ergebnis des Gerichts.
    Wie soll der Fragende die Abrechnung nachvollziehen können, wenn die Kontovergänge nicht in der Akte sind? Einfach nur: "das Gericht hat alles geprüft und für in Ordnung befunden", wäre mir als Betroffener zu wenig.
    Wenn die Betreuer zu nichts anderem in der Lage sind, lasse ich mir wenigsten eine Monatsübersicht zur Akte mitteilen. Kommt nicht mal das, dann eine Versicherung des ehemaligen Betreuers gegenüber meiner Wenigkeit.
    Dabei verweise ich aber immer darauf (auch bei vollständiger Abrechnung), daß ich nur rechnerisch prüfe, nicht vollständig inhatlich (hatten wir in einem anderen Thread - wessen Haus wird da saniert?)

  • @ Assi:
    Aber m. W. n. sind die ehemaligen Betreuer doch auch verpflichtet, sämtliche Unterlagen - wozu ja auch Kontobelege gehören - an die Erben herauszugeben. Demnach müssten sie die Unterlagen ggfs. auch so lange aufbewahren, bis ein Erbe oder ein bestellter Vertreter die Unterlagen in Empfang nehmen kann.
    Ich mache mittlerweile auch einen recht ausführlichen Prüfungsvermerk und weise darauf hin, welche Unterlagen ich hatte, welche fehlten und ob die sachliche und rechnerische Prüfung möglich war.
    Auf die Idee, sämtliche Belege und Kontoauszüge in Kopie zur Akte zu nehmen :eek:, bin ich noch nie gekommen (und werde es wohl auch nicht :cool:). Bei der Verfahrensmasse und den teilweise über Jahrzehnte andauernden Verfahren würde das sowohl den Rahmen als auch den Aktenkeller sprengen.

  • Wenn mir einer die Kontobelege chronologisch geordnet kopiert auf ein DIN-A-4 Blatt klebt, die so geschaffene RL mit den Originalbelegen nebst Rgen. einreicht, habe ich keine Bedenken. Die Originale + Rechnungen wandern zurück, die hat der Betreuer dem Berechtigten auszuhändigen.
    Ich stehe allerdings entgegen Bellini auf dem Standpunkt, dass die Akte auch das Geprüfte ersehen lassen muss. Schließlich muss an Hand der Akte eine Haftung des Betreuers und eine Amtshaftung des Rpfl. soweit als möglich ersichtlich sein.
    Weiter stehe ich auf dem Standpunkt, dass ich nicht dafür zuständig bin, mittels ausführlichem Aktenvermerk bei entsprechendem Aufwand einem Betreuer die Arbeit abzunehmen.

  • Im übrigen steht der aufgezeigten Praxis von Bellini bereits der Wortlaut des § 1841 I BGB entgegen.
    Alleine der Prüfvermerk würde mir nicht reichen.

    Da es allerdings eine Sollvorschrift ist , müssen m.E. Abweichungen vom Grundsatz einer Aufstellung über Einnahmen u. Ausgaben möglich sein.
    So verlange ich z.B bei einer Betreuung hier mit einer 89 -jährigen !!!!;)Betreuerin , die ihre Sache sehr gut macht, keine Abpinselei mehr .
    Da genügen mir die Kontoauszüge nebst Belegen.
    In Zeiten von Online-Banking bei Berufsbetreuern genügt mir z.B. als Aufstellung für das Girokonto auch eine Umsatzliste für den gesamten RL-Zeitraum.

  • In Zeiten von Online-Banking bei Berufsbetreuern genügt mir z.B. als Aufstellung für das Girokonto auch eine Umsatzliste für den gesamten RL-Zeitraum.



    Das halte ich für das beste am Online-Banking, jedenfalls für das Gericht.

    Eine kurze Übersicht, gut lesbar, platzsparend. Was will Rechtspfelger mehr? :daumenrau

    Ich nehme natürlich auch nicht Originale und Belege zur Akte, aber halt die Aufstellung der Kontenvorgänge, damit meine Arbeit nachvollziehbar ist, für mich und andere.


  • Ich stehe allerdings entgegen Bellini auf dem Standpunkt, dass die Akte auch das Geprüfte ersehen lassen muss. Schließlich muss an Hand der Akte eine Haftung des Betreuers und eine Amtshaftung des Rpfl. soweit als möglich ersichtlich sein.
    Weiter stehe ich auf dem Standpunkt, dass ich nicht dafür zuständig bin, mittels ausführlichem Aktenvermerk bei entsprechendem Aufwand einem Betreuer die Arbeit abzunehmen.



    :zustimm:

    Sehe das ganz genau so; auch als übernehmender Kollege möchte ich im Zweifel anhand der alten Rechnungslegungen bestimmte Positionen nachprüfen - da hilft mir kein Prüfvermerk (egal wie ausführlich er auch immer sein mag!)

  • Im übrigen steht der aufgezeigten Praxis von Bellini bereits der Wortlaut des § 1841 I BGB entgegen.
    Alleine der Prüfvermerk würde mir nicht reichen.

    Da es allerdings eine Sollvorschrift ist , müssen m.E. Abweichungen vom Grundsatz einer Aufstellung über Einnahmen u. Ausgaben möglich sein.



    Aus dem § 1841 I BGB erkenne ich aber nicht, das die geordnete Zusammenstellung der Ein- und Ausgaben das Abschreiben der Kontoauszüge in Ein- und Ausgabeliste bedeudet. Aber ich will hier keine unnötige Diskussion anfangen, und es hängt ja auch immer vom verwalteteten "Vermögen" ab. Wenn hier jemand 700,00 € Rente bekommt, 300,00 € Miete bezahlt und 400,00 € im Monat für den Lebensunterhalt verwendet, also jeden Monat die gleichen Ausgaben, dann reicht es mir, wenn die Kontoauszüge alle vollständig vorliegen, die Ausgaben belegt sind (insbesondere die Auszahlung des "Wirtschaftsgeldes" an die betreute Person) und dann schreibe ich diese paar Kleinigkeiten in den Prüfungsbericht hinein und dann ist es gut.
    Es ist ja auch die Ausnahme, die meisten ehrenamtlichen Betreuer, gerade die ,die höheres Vermögen verwalten, machen eine ausführliche Rechnungslegung.

    Weiterhin habe ich aber auch die Erfahrung gemacht, wenn dann Erben geklagt haben, wurde die Betreuungsakte vom Zivilrichter gar nicht zum Vorgang hinzugezogen, sondern der Erbe, an dem die Unterlagen ausgehändigt wurden, hat ja "alle Beweismittel" (Originalkontoauszüge, Quittungen, Belege usw.) in der Hand gehabt. Auch meinen Prüfungsbericht, in dem dann auch enthalten ist, welche Belege oder auch Kontoauszüge gefehlt haben.

    Und zu dem Thema Quittungen/Belege habe ich hier schon meine eigene Erfahrungen gemacht, da hat dann auch das Abschreiben der Kontoauszüge nicht geholfen, den Betrug der Berufsbetreuerin zu erkennen.

    @ Geologe: Als übernehmender Kollege frage ich sowieso immer selbst nach, wenn ich mit irgendwas bei der Rechnungslegung (Positionen) nicht klar komme.

  • Zum Thema Schlussrechnung/befreiter Betreuer möcht ich mich mal mit einem aktuellen Problem einklinken:

    Ehefrau war Betreuerin des Ehegatten. Ehegatte ist nun verstorben. Erben sind die Ehefrau und der 9jährige Sohn.

    Wie handhabt ihr sowas? Ehefrau müsste ja Schlussrechnung gegenüber dem andern Erben (hier also der 9jährige Sohn) legen.

    Entlastung ist nicht möglich. Wenn nun die Schlussrechnung vorliegt und ich sie geprüft habe..wem teile ich das Ergebnis mit?

    Oder würdet ihr im vorliegenden euch mit einem Schlussbericht zufrieden geben?

  • Im Prinzip schon - Schlußbericht und Schluß-VV.

    Bisher hatte ich noch keinen Fall, wo ich dafür Anhaltspunkte gehabt hätte, daß man sich um das Kind Sorgen machen müßte. Wenn das Nachlaßgericht beteiligt ist, informiert dieses ohnehin das Familiengericht, und über den Sinn und Unsinn von VV durch ein Elternteil ggü dem FamG wurde hier im Forum schon diskutiert.

  • Ich würde auf jeden Fall die RL prüfen! Wie ich mit dem Ergebnis umgehen würde, hinge vom Ergebnis ab: bei einem "alles OK, alle Belege lagen vor, Bedenken keine" Ergebnis, würde ich das der Betreuerin mitteilen und gut.
    (man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen)
    Bei einem anderen Ergebnis (insbesondere dem Eindruck, dass da etwas nicht sauber gelaufen ist - Geld evtl veruntreut pp) mag das Familiengericht prüfen, ob es einen Ergänzungspfleger bestellt.

  • Ich würde auf jeden Fall die RL prüfen! Wie ich mit dem Ergebnis umgehen würde, hinge vom Ergebnis ab: bei einem "alles OK, alle Belege lagen vor, Bedenken keine" Ergebnis, würde ich das der Betreuerin mitteilen und gut.
    (man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen)
    Bei einem anderen Ergebnis (insbesondere dem Eindruck, dass da etwas nicht sauber gelaufen ist - Geld evtl veruntreut pp) mag das Familiengericht prüfen, ob es einen Ergänzungspfleger bestellt.



    :zustimm:

  • Ich würde auf jeden Fall die RL prüfen! Wie ich mit dem Ergebnis umgehen würde, hinge vom Ergebnis ab: bei einem "alles OK, alle Belege lagen vor, Bedenken keine" Ergebnis, würde ich das der Betreuerin mitteilen und gut.
    (man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen)
    Bei einem anderen Ergebnis (insbesondere dem Eindruck, dass da etwas nicht sauber gelaufen ist - Geld evtl veruntreut pp) mag das Familiengericht prüfen, ob es einen Ergänzungspfleger bestellt.




    Das sehe ich genauso. :daumenrau

  • Im Prinzip schon - Schlußbericht und Schluß-VV.

    Bisher hatte ich noch keinen Fall, wo ich dafür Anhaltspunkte gehabt hätte, daß man sich um das Kind Sorgen machen müßte. Wenn das Nachlaßgericht beteiligt ist, informiert dieses ohnehin das Familiengericht, und über den Sinn und Unsinn von VV durch ein Elternteil ggü dem FamG wurde hier im Forum schon diskutiert.



    Ich hatte sowas auch noch nicht. Weder als Betreuungsrechtspfleger noch als Familienrechtspfleger, wenn es um die sinnigen oder unsinnigen Vermögensverzeichnisse geht. Deswegen sehe ich es auch genauso wie die Vorposter.

  • So - jetzt habe ich den Salat in Reinform:

    Betreuungsakte wurde Ende Februar an uns abgegeben. Betreuerin war die Mutter. Die Akte stammt von einem Gericht, von dem ich weiß (hatten wir schon ein paar Diskussionen drüber), dass die bei befreiten Betreuern keine SchlussRL fordern - es ist auch ein Aktenvermerk gemacht worden, dass die Betreuerin belehrt wurde, dass keine RL erforderlich ist. Kurz nach der Abgabe an uns - noch ehe ich der Betreuerin erzählen konnte, dass ich das anders sehe, meldet sich die Mutter und will die Betreuung abgeben. Abgabe ist jetzt erfolgt. Damit SchlussRL fällig. Die Mutter hat die Betreuung wegen Überlastung (4 weitere kleine Kinder) abgegeben. Ich fress einen Besen, wenn die die RL freiwillig macht.

    Kann ich eine Betreuerin, die ausdrücklich belehrt wurde, dass sie keine RL machen muss zur RL zwingen?

  • Sie wurde darüber belehrt, dass keine Rechnungslegung fällig ist. Hinsichtlich der Schlussrechnungslegung wurde -ausweislich des Vermerks im Protokoll - kein Wort verloren.
    Ich würde bei der Anforderung der Schlussrechnung auf den gesetzlichen Tatbestand hinweisen und höflich um Übersendung der Unterlagen binnen Monatsfrist bitte.
    Je nachdem, was eingereicht wird bzw. werden kann, würde ich den Prüfungsvermerk machen und aus die Maus.

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