Firma der KG

  • @ Titus: Ich verweise auf #15:
    2 Rechtsformzusätze in einer Firma sind täuschend im Sinne des § 18 HGB und daher nicht zulässig (sonst dürfte sich ein Kaufmann ja auch "xy GmbH e.K." nennen). Die einzige zulässige Ausnahme hiervon stellt m. E. § 19 II HGB dar. Daraus folgt für mich im Umkehrschluss, dass die Bezeichnung "GmbH & Co. KG" nur dann zulässig ist, wenn der 2. Rechtsformzusatz dem Zweck der Kenntlichmachung der Haftungsbeschränkung dient.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • @ # 20: Das klingt vertretbar.
    @ # 21: Der Vergleich hinkt m. E., denn im Fall #1 ist ja tatsächlich eine GmbH vorhanden, in Deinem e.-K.-Beispiel aber nicht.

  • ... Ich verweise auf #15: 2 Rechtsformzusätze in einer Firma sind täuschend im Sinne des § 18 HGB und daher nicht zulässig (sonst dürfte sich ein Kaufmann ja auch "xy GmbH e.K." nennen). Die einzige zulässige Ausnahme hiervon stellt m. E. § 19 II HGB dar. Daraus folgt für mich im Umkehrschluss, dass die Bezeichnung "GmbH & Co. KG" nur dann zulässig ist, wenn der 2. Rechtsformzusatz dem Zweck der Kenntlichmachung der Haftungsbeschränkung dient.

    Ergänzung zu #20: Ich muss zugeben, dass ich beim Überfliegen des Themas #15 irgendwie überlesen habe :oops:.

    Das dortige Argument ist natürlich auch sehr schlagkräftig. Deshalb schließe ich mich dem an unter leichter Änderung von Satz 1 und 2 in meinem Posting #20 ;).

    zu #22: Der Vergleich hinkt dann nicht, wenn man bedenkt, dass keiner auf die Idee kommen würde, eine Firma ABC AG & XYZ AG GmbH zu nennen, selbst wenn an der GmbH die entsprechenden AGs beteiligt wären. Dann ABC & XYZ GmbH :).

  • @ Rita: Danke schön. :)
    @ Titus: Sorry, war kein so glücklich gewähltes Beispiel, ich weiß...
    (Zu meiner Entschuldigung: Ich wusste nur nicht, wie lange unsere Brandschutzübung dauert und wollte deshalb gerne noch vorher antworten. War eben ein typischer Schnellschuss...)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Auch ich als "kleiner Anwärter" wollte an dieser Stelle eben mal meinen Senf dazu geben. Ich schreibe ja derzeit meine Dipl.arbeit über § 18 II HGB und kann an dieser Stelle mal Herrn Bokelmann aus "Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen" zitieren, der in Rdnr. 618 schreibt: "Grundsätzlich sind mehrfache Gesellschaftszusätze in ein und derselben Firma zu vermeiden. Bei der GmbH & Co. KG dagegen müssen sie erscheinen, um auf das Besondere der Haftung hinzuweisen"
    Ist zwar jetzt nix neues mehr nach dieser Diskussion ;), aber ne kleine Bestätigung, dass die Firma nunmehr irreführend ist, wenn keine Änderung der Firma angemeldet würde.

  • Ist zwar jetzt nix neues mehr nach dieser Diskussion ;), aber ne kleine Bestätigung, dass die Firma nunmehr irreführend ist, wenn keine Änderung der Firma angemeldet würde.


    Vielleicht nicht neu, aber Bestätigung (und sogar mit Fundstelle) tut immer gut. :stolzbin: ;) Deshalb danke schön!
    Und das mit dem "kleinen Anwärter" will ich überhört haben, die wissen in solchen Diskussionen oft mehr als die "alten Hasen".
    Viel Glück wünsche ich bei der Diplom-Arbeit (ein schönes Thema übrigens :)).

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Also genau diesen Fall hat Boklemann nun nicht im Zusammenhang mit § 24 HGB beschrieben, jedoch ist in allen seinen Ausführungen erkennbar, dass er bei einer GmbH & Co KG eine GmbH als phG annimmt. Von einem anderen Fall ist hier keine Rede, auch nicht im Zusammenhang mit § 24.

  • Tadaaaaaaaa, hab doch noch was Rdnr 599a:
    Dem Kommanditisten darf es nicht gestattet sein in der Firma der GmbH & Co KG aufgenommen zu werden!!!!!!! Nach der Verkehrsauffassung dürfte davon auszugehen sein, dass der in der Firma einer KG enthaltene Name als der eines phG begriffen wird.

  • Das Verfahren geht hier z. Zt. nicht voran, weil ich noch auf eine Stellungnahme der IHK warte. In einer früheren - allerdings recht kurzen - Stellungnahme zu diesem Problem hat die IHK meine Meinung geteilt, dass das falsche "GmbH & Co." gegen § 18 II 1 HGB verstößt. Im Übrigen möchte ich die Sache natürlich auch zum LG bekommen.
    Die Unzulässigkeit von "GmbH & Co." mache ich nicht mehr so sehr an der Formulierung von § 19 II HGB - bzw. dessen Umkehrschluss - fest, sondern unmittelbar an § 18 II 1 HGB i. V. mit dem Gesetzentwurf zum HRefG.

    Auf § 24 HGB - Firmenbeständigkeit - kann man sich nicht nicht berufen (vgl. schon angeführte Kommentarstelle bei Baumbach/Hopt).

    Genau diesen Sachverhalt konnte ich in der Rechtsprechung natürlich nicht finden. Entschieden wurden aber vergleichbare Fälle (z. B. BGH NJW 1965, 2248; BGH NJW 1970, 704; OLG Köln NJW-RR 1988, 998; OLG Frankfurt NJW 1970, 865; BGH NJW 1977, 1291). Dort wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr zutreffende Gesellschafts-/Rechtsformzusätze entfallen bzw. entsprechend geändert werden müssen. Und das nicht nur in Fällen, in denen "GmbH" hinein muss, wenn der phG beschränkt haftet - sondern auch umgekehrt. Es kommt auch nicht darauf an, wie hier schon angesprochen wurde, ob die GmbH ganz aus der Gesellschaft ausscheidet oder noch als Kommanditist in der KG verbleibt. Entscheidend ist allein, wer gerade die Position phG/Vollhafter innehat. Wenn man "GmbH & Co. KG" liest oder hört, rechnet man doch nicht damit, dass eine natürliche Person voll haftet und das "GmbH" nur drinsteht, weil eine GmbH Kommanditist ist (!).
    Hier wird zwar durch die Firmierung ein "weniger" an Haftungsmasse dargestellt als tatsächlich vorhanden. Aber auch das ist Täuschung und ein Verstoß gegen die Firmenwahrheit.

  • Wie beurteilt ihr denn die Sachlage, wenn zur Komplementär GmbH eine weitere natürliche Person als pers. haftender Gesellschafter eintritt?

    So bei mir passiert, event. um Veröffentlichungspflichten zu entgehen....

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Wie beurteilt ihr denn die Sachlage, wenn zur Komplementär GmbH eine weitere natürliche Person als pers. haftender Gesellschafter eintritt?

    So bei mir passiert, event. um Veröffentlichungspflichten zu entgehen....


    Meine Ansicht: Die Firma darf nicht mehr "GmbH & Co. KG" enthalten, da täuschend.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wie beurteilt ihr denn die Sachlage, wenn zur Komplementär GmbH eine weitere natürliche Person als pers. haftender Gesellschafter eintritt?

    So bei mir passiert, event. um Veröffentlichungspflichten zu entgehen....


    Meine Ansicht: Die Firma darf nicht mehr "GmbH & Co. KG" enthalten, da täuschend.



    Sehe ich nicht so. Es ist für den "angesprochenen Rechtskreis" nicht wesentlich, dass zu der zwar voll, aber auf das Stammkapital beschränkt haftenden GmbH eine jetzt auch voll haftende natürliche Person hinzukommt. Die GmbH ist ja mit ihrem beschränkten Haftungskapital immer noch persönlich haftender Gesellschafter und das ist für den Rechtskreis m.E. "wesentlich" i.S. d. § 18 II HGB.

  • Wie beurteilt ihr denn die Sachlage, wenn zur Komplementär GmbH eine weitere natürliche Person als pers. haftender Gesellschafter eintritt?

    So bei mir passiert, event. um Veröffentlichungspflichten zu entgehen....



    In dem Fall ist der Zusatz GmbH entbehrlich (kann aber auch behalten werden), da der Aussenstehende nicht mehr geschützt werden muss, da ja auch eine natürliche Person voll haftet.
    Sofern jedoch irgendwann die natürliche Person nicht mehr phG ist, muss die Firma in GmbH & Co. KG geändert werden.

  • DANKE für Eure Meinungen. Ich seh keine Täuschung des Rechtsverkehrs und habe nicht auf eine Firmenänderung gedrängt.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

  • Ich muss dieses Thema (abgewandelt) noch einmal aufgreifen und bitte alle Experten um Hilfe.

    Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH ausgeschieden und stattdessen eine GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten.

    Was ist denn nun mit dem Rechtsformzusatz??? :gruebel:

    Eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin gibt es nicht mehr. Trotzdem habe ich unterm Strich keine natürliche Person, die haftet. Kann der Rechtsformzusatz bleiben? Wenn nicht, wie sollte er lauten?

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

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