Hallo zusammen,
es geht um folgendes Problem:
A ist Eigentümer eines Grundbuches X. In Abt. III ist im ersten Rang eine GS eingetragen. Nun soll für seine Eltern an dem Grundbuch X ein Erbbaurecht bestellt werden. Die eingetragene GS soll in das Erbbaugrundbuch übernommen werden, und zwar nach den Rechten Erbbaurecht, Erbbauzins und Vorkaufsrecht.
Reicht es, dass man diesen Sachverhalt in den Erbbaurechtsvertrag einfach mit aufnimmt, bzw. welche Anträge muss man stellen?
Die Zustimmungserklärung der Gläubigerin der GS muss dann natürlich angefordert werden.
Übernahme GS in Erbbaugrundbuch
-
-
M.E. reicht es so, wie vorgetragen im Erbbauvertrag anzuführen und dann die entsprechende Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.
Aber:
Handelt es sich um eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld, muss das Erbbaurecht ausdrücklich auch vom Erbbauberechtigten der sofortigen ZV nach § 800 ZPO unterworfen werden. -
Unb bitte ggf. die neue "Risikobegrenzung" beachten.
-
Unb bitte ggf. die neue "Risikobegrenzung" beachten.
Stimmt!
(Wobei das ja nicht völlig unstreitig ist. Vgl. dazu hier.) -
Hallo,
will ja nicht nörgeln, aber ich finde diese Angaben alleine etwas wenig.
Unter "Grundschuld übernehmen" würde ich ja noch eine Nachverpfändungserklärung sehen, aber mehr auch nicht. Ich würde dann ein Gesamtrecht an Grundstück und Erbbaurecht haben und bräuchte auch noch eine Rangrücktritts des Gläubigers wegen der notwendigen ersten Rangstelle des Erbbaurechts. Ob das aber so gewollt ist?
Gruß
Ron
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!