Todeserklärung ...wie anfangen?

  • Hallo zusammen,

    nun ist es so weit, in einer Sache kann ich nun meinen ersten Beschluss über die Todeserklärung machen.
    Dazu hab ich mehrere Fragen:

    1) In meinen Formular-Vorstücken gibt es einen Beschluss mit, und einen ohne Gründe. Muss ich unbedingt die Todeserklärung begründen?

    2) Die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin muss ja laut MiZi auf dem entsprechenden Formular erfolgen. Gibt es dieses im Netz irgendwo? Und viele angaben, die da abgefragt werden, kann ich überhaupt nicht machen, weil ich es nicht weiß. Muß ich da erst noch beim Antragsteller nachfragen?

    3) Die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste...wo bekomme ich ein Formular oder das, was dazu nötig ist, her?

    Danke schonmal!

  • zu 1) Ich würde es kurz begründen. (Wer hat den Antrag gestellt? Wurden Eingaben gemacht? Todeserklärung war daher festzustellen.)

    zu 2) und 3) verfüge ich nur. :oops: Den Rest macht die SE.

  • 1) Als Grund für die Tdserkl. würde ich anführen, dass der Antragsteller glaubhaft durch ......dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, dass der Betreffende seit .. verschollen ist. Die Ermittlungen des Gerichts waren erfolglos und nach Durchführung der Veröffentlichung ist die Frist ohne weitere Eingaben abgelaufen. Nach alledem war der Verschollene für Tod zu erklären.

    2) Als Herr über das Formular würde ich eine gerichtsbeglaubigte Kopie des Todererklärungsantrages nebst Ausfertigung des Tdserkl.beschl. an das StA I in Bln. schicken. Die melden sich, wenn sie noch was wissen wollen. Übrigens: Muß man das nicht erst machen, wenn die Tdserkl. rechtskräftig ist?

    3) Gibt´s die überhaupt noch?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hallo TL,

    klar gibts die Verschollenheitsliste!

    Und was das Standesamt I angeht...in der MiZi steht ausdrücklich, dass man "das anliegende" Formular benutzen soll......

  • Vielleicht habt Ihr ja eine ältere Musterakte im Keller, aus der man das Formular ersehen kann? vielleicht kann sich die Serviceeinheit helfen.
    Oder mal bei einem grossen Nachbargericht anfragen, die öfter solche Fälle haben?

    Andererseits: wenn Du die Nachricht formlos ans Standesamt I schickst, das Formular aber vorgeschrieben ist, kriegst Du bestimmt eine Art "Zwischenverfügung", der das Formular beigefügt ist...? Jetzt mal ganz faul gedacht...:oops:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Zum Toderklärungsverfahren ist fast alles gesagt. Allerdings sind ein paar Punkte noch nicht angesprochen:
    Die Standardbegründung für einen Beschluss bei Kriegsverschollenheit kann lauten:
    Auf Grund teils bewiesener, teils glaubhaft gemachter Angaben des Antragstellers und der Ermittlung des Gerichts ist festgestellt worden, dass die oben näher bezeichnete verschollene Person vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden und seitdem unter Umständen, die ernstliche Zweifel an ihrem Fortleben begründen, verschollen ist.
    Der Antrag auf Todeserklärung ist daher gem. § 1 Abs. 1 des Verschollenheitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1951 (BGBl. I S. 63 - VerschG) in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15.01.1951 (BGBl. I S. 59 - ÄndG) zulässig.
    Auf das Aufgebot, das gem. §§ 19, 20 VerschG in Verbindung mit Art. 2 § 5 ÄndG erlassen und in der Verschollenheitsliste bekanntgemacht sowie an der Gerichtstafel ausgehängt worden ist, hat der Verschollene sich nicht gemeldet. Auch sind dem Gericht keine rechtserheblichen Auskünfte über den Verschollenen zugegangen.
    Hiernach ist dem Antrag auf Todeserklärung zu entsprechen. Zugleich ist nach Art. 2 § 2 Abs. 3 ÄndG der Todeszeitpunkt, wie geschehen, festzustellen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 2 § 6 ÄndG.
    Dieser Beschluss wird rechtskräftig nach Ablauf eines Monats seit Veröffentlichung der Todeserklärung in Teil C der Verschollenheitsliste, sofern bis dahin nicht sofortige Beschwerde eingelegt worden ist (§§ 24, 26 VerschG in Verb. mit Art. 2, §§ 5, 8 ÄndG, bzw. § 11 Rechtspflegergesetz).

    Für die Mitteilung an die Verschollenheitsliste A und C ist die Mitteilung mit einem Vordruck zu machen. Dieser Vordruck ist meist in der Verschollenheitsliste als Muster abgedruckt. Der Vordruck kann vom Staatsanzeiger angefordert werden. Wer die Kosten vermeiden will, kann den Vordruck auch einfach selbst als WORD-Datei erstellen, funktioniert gut und die Erstellung dauert nicht länger als eine Mittagspause.

    Vermisst habe ich auch die Erwähnung der Mistra XVI (s.u.): Mitteilungen in Todeserklärungssachen und Feststellung der Todeszeit. Auch hier ist die Mitteilung mit einem Vordruck zu machen. Macht man ihn selbst als WORD-Datei, man sollte die doppelte Zeit dafür ansetzen.

    Nicht erwähnt ist auch die Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses. Diese Verfügung ist mindesten genau wichtig, wie die Einleitungsverfügung:

    Verfügung

    1. Der Beschluss AS. ist rechtskräftig seit .
    2. Rechtskraftvermerk auf der Urschrift.
    3. Registervermerk.
    4. Beschlussausfertigung mit Gründen und Rechtskraftvermerk
    an die
    Deutsche Dienststelle (WASt)
    Eichborndamm 179
    13403 Berlin
    5. Beschlussausfertigung ohne Gründe mit Rechtskraftvermerk an:
    a) Antragsteller AS.. unter Rückgabe von AS. mit folgendem
    Anschreiben:
    Anbei erhalten Sie Beschlussausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Wir haben beim Standesamt I, Rückerstr. 9, 10119 Berlin die Eintragung im „Buch für Todeserklärungen“ veranlasst. Ein Auszug aus diesem Buch ersetzt die Sterbeurkunde. Sofern Sie Sterbeurkunden zur Vorlage bei Behörden etc. benötigen, wollen Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin wenden (bitte dabei genaue Angaben zur Todeserklärung machen).
    b) Standesamt I, Rückerstr. 9, 10119 Berlin unter Anschluss der Mitteilung gemäß MiZi 4.
    c) Einwohnermeldeamt beim Bürgermeisteramt
    d) Nachlassgericht
    Abschrift des Personalfragebogens beifügen.
    e) Finanzamt
    Zusatz: Es ist hier nicht bekannt, ob eine letztwillige Verfügung oder Vermögen hinterlassen wurden.
    f) Heimatortskartei (AS. ).
    6. Keine Kosten (§ 6 des Artikels 2 zum Verschollenheitsänderungsgesetz).
    7. Weglegen.

  • Hallo! Frage nochmal nach wegen der örtlichen Zuständigkeit: Kann bei Kriegsverschollenheit, also wenn jemand aktiv am Krieg im Ausland teilnimmt, von einer Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes ausgegangen werden?

    vgl. auch Palandt 64. Auflage § 7 BGB RdNr. 10: Bei Verschollenen ist die Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes anzunehmen, wenn nicht die Umstände auf einen Aufgabewillen hindeuten.

    Wenn ich bei Kriegsverschollenheit nicht von einer Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ausgehe, bestimmt sich die Zuständigkeit u.U. nach § 15 VerschG. Die Anfrage an das AG Berlin-Schöneberg dürfte in diesem Fall nur deshalb erfolgen, um sicherzustellen, dass kein anderes Amtsgericht von einer Aufgabe des Wohnsitzes und somit von einer Zuständigkeit des Gerichts des ersten Antragstellers, ausgegangen ist.

  • Hallo! Frage nochmal nach wegen der örtlichen Zuständigkeit: Kann bei Kriegsverschollenheit, also wenn jemand aktiv am Krieg im Ausland teilnimmt, von einer Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes ausgegangen werden?

    vgl. auch Palandt 64. Auflage § 7 BGB RdNr. 10: Bei Verschollenen ist die Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes anzunehmen, wenn nicht die Umstände auf einen Aufgabewillen hindeuten.


    M. E. ja.

    Wenn ich bei Kriegsverschollenheit nicht von einer Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ausgehe, bestimmt sich die Zuständigkeit u.U. nach § 15 VerschG. Die Anfrage an das AG Berlin-Schöneberg dürfte in diesem Fall nur deshalb erfolgen, um sicherzustellen, dass kein anderes Amtsgericht von einer Aufgabe des Wohnsitzes und somit von einer Zuständigkeit des Gerichts des ersten Antragstellers, ausgegangen ist.


    Die Anfrage beim AG Berlin-Schöneberg ist nur im Falle des § 15a VerschG durchzuführen, in der Praxis also wenn der Soldat seinen letzten Wohnsitz in den früheren deutschen Ostgebieten hatte.

  • Wenn M.E. ja heißt, der Wohnsitz wurde aufgegeben, verneine ich doch die Zuständigkeit nach § 15 VerschG und bin bei der Zuständigkeit nach § 15a VerschG.

    In diesem Fall müsste doch jedesmal eine Anfrage an das AG Berlin-Schöneberg nach § 15a II VerschG erfolgen (wie Posting #2).

  • Ich brauche mal einen praktischen Tipp von euch:

    Der Verschollene ist geboren im wunderschönen Jahre 1881, wäre also nach Adam Riese mittlerweile 128 Jahre alt. Würdet ihr ihn in diesem Fall direkt für tot erklären oder erst nach durch die Vorposter näher dargelegte Verfahren einleiten, inklusive Aufgebot, Bundesanzeiger usw.?

    Ich muss dazu sagen: es ist mein erster Todeserklärungsantrag, praktische Erfahrung habe ich daher keine...

  • :gruebel: Handelt es sich um Kriegsverschollenheit? 1. oder 2. Weltkrieg? Ich habe zwar schon lange keine Todeserklärungen mehr gemacht, aber ich habe dann, wenn keine Lebensvermutung mehr bestand, eine Anfrage an die STA gemacht, mit dem Hinweis, auf das Aufgebotsverfahren zu verzichten und dann gleich den Beschluss gemacht.

    Wenn keine Kriegsverschollenheit vorliegt und der ungefähre Todeszeitpunkt zu ermitteln ist, würde ich aufbieten. Vielleicht kommt ja noch eine weitere Aufklärung zum Todeszeitpunkt. Die Angabe des Todeszeitpunktes ist ja gerade bei der Erberei manchmal nicht unerheblich.

  • Ist keine Kriegsverschollenheit. Viel geht aus dem Antrag auch nicht hervor. Die Antragstellerin hat in einem als Kopie beigefügten "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge" von 1954 als Todeszeitpunkt des Verschollenen den 11.03.1947 angegeben (wie auch immer sie darauf gekommen sein mag). Dieser Zeitpunkt soll nunmehr auch als genauer Todeszeitpunkt festgestellt werden.

  • Eine Todeserklärung geht immer nur nach Durchführung des erwähnten offiziellen Verfahrens!!! Insofern verstehe ich die Frage nicht?

    Was soll denn mit der Todeserklärung bezweckt werden?

    Übrigens geht es doch bei der Tdserklärung nicht darum, wie alt der Betreffende heute wäre. Vielmehr ist doch die Frage, ob jemand überhaupt für Tod erklärt werden kann dadurch begründet, ob es ein kausales Ereignis gab, ab dem er verschollen ist.

    Für mich hört sich das offen gesagt etwas sehr komisch an. Kannst du den SV bitte mal etwas näher erörtern? Für wechen Zweck wird die Tdserkl. benötigt?

    Danke!

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  • Die Antragstellerin hat in einem als Kopie beigefügten "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge" von 1954 als Todeszeitpunkt des Verschollenen den 11.03.1947 angegeben (wie auch immer sie darauf gekommen sein mag). Dieser Zeitpunkt soll nunmehr auch als genauer Todeszeitpunkt festgestellt werden.



    Ich würde erstmal ermitteln, wie Sie auf dieses Datum kommt. Und dann ggfs. an STA zur Stellungnahme mit dem Hinweis, dass kein Aufgebotsverfahren stattfinden und der Verschollene zu dem und dem Zeitpunkt für tot erklärt werden soll.
    Aber vielleicht weiß ja das Standesamt I in Berlin noch was genaueres. Ich würde die Anfragen parallel laufen lassen.

  • @ TL
    An meiner Unkenntnis der offensichtlichen Zwanghaftigkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens erkennst du die Tatsache, dass ich das ganze erstmals durchführe (wie bereits beschrieben).

    Die Antragstellerin benötigt diese Erklärung für die Durchührung eines Erbscheinverfahrens.

    @Bellini
    Das wäre so meine Ideallösung gewesen.

  • @Fesdu:

    Für das Erbscheinsverfahren könnte es natürlich schon ausreichend sein, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls der Betreffende weit über 120 Jahre alt gewesen wäre und somit keinerlei Lebensvermutung mehr bestand.

    Hier bei dir ist jedoch die Frage, was hinsichtlich eines kausalen Verschollenheitsereignisses vorgetragen werden kann. Du sagst, dass der Gesuchte nicht kriegsvermisst ist. Was wird denn dann über den Verschollenen berichtet?

    Ich meine: Ist er jetzt wirklich im Sinne des VerschG verschollen, oder wissen einfach die Verwandten nicht, was aus dem Betreffenden geworden ist. Das wird hier wohl der Fall sein. Dann jedoch geht eine Todeserklärung nicht.

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  • @Bellini
    Das wäre so meine Ideallösung gewesen.



    Achso, beim Standesamt I hast Du auch nichts erreicht. Tja Mist.
    Aber ich klinke mich jetzt hier aus, bin nicht mehr so der Spezialist für Todeserklärungsverfahren.

    @ TL: Also wir haben uns die Verfahren schon, natürlich mit Zustimmung der StA, erleichtert, wenn keine Lebensvermutung mehr beim Verschollenen bestand und der Todeszeitpunkt per Gesetz bestimmt war(Kriegsverschollenheit) oder wenn z.B. Briefe von Kameraden vorgelegt werden konnten, die bestätigt haben, dass der Verschollene an dem Tag in z.B. Rußland gefallen ist. Aber das galt nur für Kriegsverschollenheit, deswegen hatte ich ja danach gefragt.

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