Lohnbescheinigung richtig lesen

  • Ich schau grad wie Ochs ins Uhrwerk. Hat jemand eine Eklärung für folgende Abkürzung in der Lohn- /Gehaltsabrechnung?:

    LA-Nr. 935 WAG /Saison-Kug




    :gruebel: Der Mann arbeitet bei einer Dachdeckerfirma, vielleicht hilft das ja weiter.... :gruebel:

  • WAG müsste "Winter(oder Witterung?)AusfallGeld" sein, also sowas wie früher "Schlechtwettergeld".

    Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

    LG!
    Tina

  • Ja, sowas ähnliches könnte es sein, jedenfalls gehen meine Vermutungen auch in diese Richtung. ... Ich hab jetzt einfach mal "unpfändbar" draus gemacht.

    Danke für´s Mitdenken. :)

  • wenn ich dies richtig verstehe, ist WAG/Saison-KUG der Nachfolger des Wintergeldes, welches als Lohnersatzleistung an den AN gezahlt wird.

    Zum Wintergeld wird bei Musielak, ZPO, 850i, RdNr. 23 ausgeführt, dass Pfandbarkeit grundsätzlich vorliegt, unter Beachtung der sozialrechtlichen Vorschriften

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Okay, lasst uns weitergrübeln: :D

    Mehraufwands-Wintergeld ist neben meiner obigen Abkürzung gesondert ausgewiesen... :confused: Schuldner kriegt also Mehraufwands-Wintergeld und das oben zitierte ominöse Irgendwas.

  • Das würde ich gern vermeiden, der Schuldner hat nach Jahren des Nichtszahlens an die Masse endlich Arbeit, von deren Entlohnung am Ende auch noch was zur Masse fließt. Die Wohlverhaltensphase wird noch ca. 3/4 Jahr laufen.

    Hätte ja sein können, dass hier jemand etwas mit den Angaben anfangen kann.

  • Frag den Schuldner, der muss doch auch wissen, wie sich sein Lohn zusammen setzt.

    Wird mir wohl nix anderes übrig bleiben. :) Will ich mal hoffen, dass der weiß, was da alles drin steht in der Abrechnung. Vielleicht kann er ja seinen ArbeitG auch selbst befragen.

  • Wie Arbeitseinkommen ist Wintergeld bedingt pfändbar,
    Steinert/Theede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, Kapitel 8, RdNr. 306

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im Sinne des § 850b ZPO und somit § 36 InsO ist wohl Steinert nicht zu verstehen und deshalb unglücklich ausgedrückt.

    Ins Blaue hinein und unter Hilfe von Onkel Kurt zu 850i ZPO, RdNr. 46 wäre zunächst eine Zusammenlegung nach 850e durchzuführen.

    Hego muss doch soetwas wissen oder gibt es bei Staatsbediensteten kein Saison-KUG ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hab das hier gefunden:

    Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das neu geschaffene Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung.
    Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit sollen Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert werden. Die neuen Regelungen sollen noch besser als die bisherige Winterbauförderung bewirken, dass Betriebe während der Winterperiode auf Entlassungen verzichten und stattdessen auf die Vorteile einer durchgängigen Beschäftigung setzen.
    Das neue Leistungssystem umfasst zunächst die Betriebe des Baugewerbes sowie das Dachdeckerhandwerk. Ab der Saison 2007/2008 werden die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) ebenfalls von diesen neuen Leistungen profitieren können.
    Während der beiden Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 werden die Wirkungen begleitend untersucht. Nach erfolgreichem Abschluss des Evaluationsprozesses kann das Fördersystem erstmalig zum Winter 2008/2009 auf weitere Branchen ausgedehnt werden. Dazu bedarf es eines Gesetzgebungsverfahrens und des Einvernehmens der maßgebenden Tarifvertragsparteien.
    [Blockierte Grafik: http://k1z06s014.kivbf.de/eBAdminCenter/…=6636&type=Link] Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. Für die Gerüstbau-Betriebe gilt noch die bislang gültige Schlechtwetterzeit ab 1. November. Übergangsweise gelten für diese Betriebe die bisherigen Leistungen weiter.
    Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer – das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer – des Baugewerbes, der Dachdecker und des GaLa-Baus, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld.
    Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde anstelle des bisherigen Winterausfallgeldes (WAG) gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist.
    Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen:

    • Mehraufwandswintergeld (MWG) in Höhe von 1 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und
    • Zuschusswintergeld (ZWG) für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer in Betrieben des Bauhauptgewerbes, für Dachdecker und im GaLa-Bau in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes beträgt das ZWG wie bislang 1,03 Euro.


    [Blockierte Grafik: http://k1z06s014.kivbf.de/eBAdminCenter/…=6636&type=Link] Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt.
    Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
    Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, Dachdecker sowie GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral.
    [Blockierte Grafik: http://k1z06s014.kivbf.de/eBAdminCenter/…=6631&type=Link] Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 173 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig.
    Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Firmensitz hat.

  • Hab keine Ahnung was das sein soll. Wintergeld würde ich beantragen, wenn die Heizung ausfällt.

    Aber wenn der Arbeitgeber dieses Geld zahlt, würde ich mal grundsätzlich nicht von dem Erfordernis der Zusammenrechnung ausgehen. Gegen wen besteht der Anspruch denn überhaupt.

    Als Sozialgeldleistung würde ich es gerade im Hinblick auf die Lohnersatzeigenschaft als pfändbar ansehen, wenn es keine andere ausdrückliche gesetzliche Regelung oder Kommentierung dazu gibt. Ich würde es auch nicht als einmalige Leistung nach SGB ansehen.

    Ich würde bei dem Arbeitgeber nachfragen was das ist und wofür es gezahlt wird. Der Schuldner wird da wohl keine befriedigende Auskunft geben können.

    Geht es eigentlich um die Ermittlung des pfändbaren Betrages von dem Einkommen oder die Freigabe auf dem Konto?

  • Ermittlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners war die Aufgabenstellung.

    Na immerhin taucht im obigen Beitrag das mysteriöse Saison-Kug auch wieder auf.

  • Schon richtig, aber man muss doch erstmal wissen, was gegenstand der diskussion ist.
    Ansonsten denke ich,das Kurzarbeitergeld gemäß § 54 SGB I pfändbar ist, es musste allerdings außerhalb eines Insoverfahrens ein zusätzlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden(für den Fall, dass das gehalt schon gepfändet wird). In der Regel wird vorher ein Antrag gemäß § 850e ZPO auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sein um die Pfändungsfreigrenzen zu überschreiten, weiss nicht, wie ihr es üblicherweise handhabt(dh ggflls Zusammenrechnung im einvernehmen mit dem schuldner ohne Beschluss soll es ja auch geben....;)).

  • @bonnyclyde:
    Ich ahnte ja nicht, dass eine längere Diskussion draus werden würde :oops:, wusste ja nur nicht, was der Eintrag in der Lohnbescheinigung mir sagen sollte. Deshalb ja auch das Thema oben drübber.
    Aber da es ja nun doch etwas umfangreicher und offenbar diskussionswürdig ist, passt das Thema nicht mehr ganz. Vielleicht kann ja ein Moderator noch umändern?
    Bin natürlich dran interessiert, dass das Thema dann auch "ausdiskutiert" wird. :) Der Schuldner ist ein Insolvenzschuldner.


    @rainermdvZ:
    Jep, gibt es noch. Will nicht schuld dran sein, wenn es wieder einen Arbeitslosen mehr gibt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!