Auslagen für fachärztliches Gutachten ?

  • interessant noch das folgende Zitat aus einer Bt-Drs: Es sei danach Ziel der BerH, vorahdene Lücken zu schliessen, nicht aber, im Sinne einer kodifikatorischen Zusammenfassung ein abschließendes System rechtlicher Betreuung zu bilden...


    Was die Ausländerentscheidungen betrifft, gibt es übrigens noch ein oder zwei andere Fundstellen aus dem AG Bereich. Die BVerfG- Entscheidungen ergeben nichts 100%, da sie in der regel zur sache nicht entscheiden bzw. die sache gar nicht angenommen haben.

  • interessant noch das folgende Zitat aus einer Bt-Drs: Es sei danach Ziel der BerH, vorahdene Lücken zu schliessen, nicht aber, im Sinne einer kodifikatorischen Zusammenfassung ein abschließendes System rechtlicher Betreuung zu bilden...

    Ja und? Das heißt doch nicht, dass bei Erfordernis keine (außergerichtliche) Vollvertretung geleistet werden muss oder darf.

    In § 2 Abs. 1 BerHG steht m. E. zu Recht nicht: "Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung, soweit nicht Interessen der jeweiligen Landeskasse entgegenstehen." :cool:

    Aus fiskalischen Gründen zu argumentieren, halte ich für den falschen Ansatz. Auch bei bestehender Rechtslage lassen sich Missbrauchsfälle der BerH verhindern, wenn man das Recht konsequent anwendet (s. Quest's Post hierzu).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • interessant noch das folgende Zitat aus einer Bt-Drs: Es sei danach Ziel der BerH, vorahdene Lücken zu schliessen, nicht aber, im Sinne einer kodifikatorischen Zusammenfassung ein abschließendes System rechtlicher Betreuung zu bilden...



    Aus fiskalischen Gründen zu argumentieren, halte ich für den falschen Ansatz. Auch bei bestehender Rechtslage lassen sich Missbrauchsfälle der BerH verhindern, wenn man das Recht konsequent anwendet (s. Quest's Post hierzu).



    Wo steht hier etwas von fiskalischen Argumenten ? M.E. ist Ziel der BerH ein Hilfesxstem zu stellen und eine Art Rettungsanker dort zu geben, wo sonst nichts ist. Eine eigene Rechtsabteilung ist jedoch nicht geschuldet.

    Von einer anderen Rechtslage war auch nie die Rede ? :gruebel:

  • interessant noch das folgende Zitat aus einer Bt-Drs: Es sei danach Ziel der BerH, vorahdene Lücken zu schliessen, nicht aber, im Sinne einer kodifikatorischen Zusammenfassung ein abschließendes System rechtlicher Betreuung zu bilden...


    Das ist ja alles gut und schön, aber auch derart abstrakt, dass man ohne Probleme unterstellen darf, dass diese Aussage mit dem hier zu diskutierenden konkreten Fall ohne weiteres nichts zu tun hat. Mit diesem Argument könnte man nämlich schlicht alle Beratungshilfeanträge verbieten.
    Zugegebenermaßen ist dieser Allgemeinplatz aber wenigstens stichhaltiger als der vorherige Zirkelschlussversuch aus Beitrag 35.

  • In der BerH ist vieles abstrakt. Es geht ja auch darum, nicht in jedem Fall alles zu versagen, sondern schon gewisse Abwägungen zu treffen. In dem hiesigen Fall, war es ganz klar, dass das Gutachten nicht erstattet werden konnte. Das ergab der Sachverhalt. Es sollte damit die vorbereitete Klage bzw. das ger. verfahren untermauert werden. Zudem hatte es ein 3. bereits vorab erstattet.

    Aber ich denke schon, dass man aus den allgemeinen Grundsätzen der berH - wie man sie insbesondere in alten Kommentaren findet - doch noch etwas herleiten kann. Deswegen lese ich Klinge oder Lindemann/Trenk-H. so gerne. Die waren näher an der Absicht des Gesetzgebers, wobei man nicht vergessen darf, dass sich Sachverhalte/ Absichten und auch das Gesetz erweitern und auf die akt. Situation anzupassen sind.

  • Wo steht hier etwas von fiskalischen Argumenten ?



    Öhm, wie wär's mir Deinem eigenen Beitrag #35?

    Zitat von Diabolo

    Ich argumentiere dann immer mit gewissen Staatskassen-Vertreter- Stellungnahmen, die so lauten, dass BerH nur einen rat und ggf. ein Tätigwerden abdecken, aber keine vollumfängliche Vertretung gewähleisten sollen.



    Ist das keine fiskalische Argumentation?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Im einen fall konnte ich auf die "Stiftung G***n*heit" verweisen


    ach Schätzelein, das hatten wir doch gerade erst. Hinter dieser Stiftung tarnen sich Anwälte; außer dem ersten beratungsgespräch gibt´s hier nichts umsonst und auch gutachten werden ´dort nicht kostenlos erstellt.

  • Dient eine Übersetzung nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht zur anwaltlichen Beratung und Vertretung, sondern zur Ermittlung des Sachverhalts im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, so ist es im Ergebnis vertretbar, die Kostenerstattung im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens abzulehnen.

    = BverfG NJW 97,2040

    Ich denke mit dem gleichen Argument könnte man auch ein solches Gutachten ablehnen, oder ?

  • Dient eine Übersetzung nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht zur anwaltlichen Beratung und Vertretung, sondern zur Ermittlung des Sachverhalts im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, so ist es im Ergebnis vertretbar, die Kostenerstattung im Rahmen des Beratungshilfeverfahrens abzulehnen.

    = BverfG NJW 97,2040

    Ich denke mit dem gleichen Argument könnte man auch ein solches Gutachten ablehnen, oder ?

    Bitte??? Das ist wie Äpfel mit Birnen vergleichen!

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Hier wird aber langsam erstmal eine Runde therapeutisches Gruppenknuddeln fällig (und zwar egal, ob beihilfefähig oder nicht :D).

    [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/liebe/a065.gif]

    Wenn der ASt. beim Arzt war, um ein Gutachten über seine Reise(un)fähigkeit erstellen zu lassen, hat das doch nichts mit der Sachverhaltsermittlung etc. seitens der Ausländerbehörde zu tun.


  • Wenn der ASt. beim Arzt war, um ein Gutachten über seine Reise(un)fähigkeit erstellen zu lassen, hat das doch nichts mit der Sachverhaltsermittlung etc. seitens der Ausländerbehörde zu tun.

    Richtig: Die Ausländerbehörde wird das privat beauftragte (Gefälligkeits-?)
    Gutachten im Zweifel sowieso nicht berücksichtigen und den Betroffenen zum Amtsarzt zitieren!
    Folglich ist das Gutachten ffz und somit nicht erstattungsfähig!

  • Es kann aber genauso gut sein, daß das Gutachten eingeholt wurde, um ein vorher erstelltes amtsärztliches Gutachten angreifen zu können. Das wissen wir aber nicht.

  • Hinter dieser Stiftung tarnen sich Anwälte.




    Umso besser als and. Hilfe, oder ? ; ich verweise darauf und bis jetzt kam noch keiner unbefriedigt zurück.


    Heute bist du wieder groß in Fahrt, gell? Hauptsache, irgendeine Enstcheidung zitieren, dann passt des scho? Übersetzung=Gutachten; Sachverhaltstfeststellung=Beweismittel.
    Und andere Hilfsmöglichkeit wird jetzt mal großzügiger betrachtet. DIe Anwälte/Gutachter kosten was; shc doch drauf.
    Gott, danke, dass ich hier in SH tätig sein darf.

  • Es kann aber genauso gut sein, daß das Gutachten eingeholt wurde, um ein vorher erstelltes amtsärztliches Gutachten angreifen zu können. Das wissen wir aber nicht.

    Wenn es verwendet wurde ist es festsetzungsfähig.:daumenrau

  • Richtig: Die Ausländerbehörde wird das privat beauftragte (Gefälligkeits-?)
    Gutachten im Zweifel sowieso nicht berücksichtigen und den Betroffenen zum Amtsarzt zitieren!
    Folglich ist das Gutachten ffz und somit nicht erstattungsfähig!


    DAS ist mit Abstand das allerbeste Argument! Steht nicht im Gesetz, basiert auf übelsten Vorurteilen und ist zum Nachteil des Ast! Weiter so!
    Und wieder die Frage: warum wird es bei solchen Mickerbeträgen so grottentief niveaulos??

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