Berücksichtigung des Lebenspartners

  • Nun ist es mir endlich gelungen, in den Beitrag von Grothe in der InsBüro reinzuschauen. Interessante Thesen und interessante Entscheidung aus Frankfurt.... nur darf ich das ja dem Schuldner gar nicht sagen. :teufel:

    Da werde ich wohl weiterhin ohne Berücksichtigung der Lebensgefährten und -gefährtinnen und deren Kinder das pfändbare Einkommen berechnen müssen.

  • Klar, aber nicht mehr bei meinem Schuldner, der seit Jahren nix an die Masse zahlt (weil arbeitslos) und nun - oh Überraschung - einen gutbezahlten Job gefunden hat, weshalb die Lebensgefährtin und deren Kind (das nicht des Schuldners Kind ist) keine "Stütze" bekommt.

    Ich hatte einen Moment lang Mitleid mit dem Schuldner - aber ändern kann ich dat ja nu auch nich.... Und darf ich ja auch nich.

    Für künftige Schuldner mag das interessant sein. Dem oben Beschriebenen hilft´s nix mehr. ;)

  • Klar, dass der TH nicht verpflichtet ist den Schuldner darauf hinzuweisen.

    Aber die Argumentation, dass der Schuldner seit Jahren nichts an die Masse gezahlt hat, weil er arbeitslos war, ist doch sicher nicht der Grund dafür, oder;)

  • Klar, dass der TH nicht verpflichtet ist den Schuldner darauf hinzuweisen.

    Es geht mir gar nicht darum, ob der TH verpflichtet ist, soetwas zu erwähnen, sondern darum, dass er es gar nicht darf, oder?

    Letztlich würde ich dem Schuldner das schon gönnen, dass er mehr einbehalten darf von seinem Verdienst,zumal ihm ja aus sozialrechtlicher Sicht die Unterhaltspflicht untergejubelt wird, obgleich das Kind der Lebensgefährtin nicht mal sein eigenes ist.

    Er hat sich wirklich all die Jahre immer wohlverhalten. Aber bei einem entsprechenden Hinweis an den Schuldner muss der TH wohl mit Regressansprüchen der Gläubiger rechnen, oder?

  • So streng würde ich das nicht sehen. Klar ist es nicht Job des TH, den Schuldner überall auf Vorteile hinzuweisen. Wenn man aber in der Diskussion ist und die Sache ist rechtlich soweit geklärt, finde ich es richtig, dies von sich aus einzubeziehen. Ein (besser) beratener Schuldner hätte diesen Vorteil ja auch, weil der wüsste, welche Anträge er stellen muss.

  • Das muss ich mal meine Chefin fragen, die behauptet sowas immer: Wegen der Gläubigerinteressen. :gruebel:

    Da ich nicht hauptamtlich Insolvenzsachbearbeiter bin, hab ich mich bislang nicht wirklich da reingehängt. Wenn die das so sagt, wird das schon stimmen. Ich führe ja die Gespräche mit den Schuldnern nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (9. April 2009 um 17:25)

  • Das muss ich mal meine Chefin fragen, die behauptet sowas immer: Wegen der Gläubigerinteressen. :gruebel:

    Da ich nicht hauptamtlich Insolvenzsachbearbeiter bin, hab ich mich bislang nicht wirklich da reingehängt. Wenn die das so sagt, wird das schon stimmen. Ich führe ja die Gespräche mit den Schuldnern nicht.



    Den Schuldner auf seine Rechte hinzuweisen ist doch wohl nicht unlauter.

    Eine Verpflichtung freilich gibt es nicht, das hatten wir mal bei einem OLG Urteil. (glaube Celle war`s).

  • Ich sehe es eigentlich auch so, dass ich nicht verpflichtet bin, für die Gläubiger Einnahmen zu erzielen, die diesen nicht zustehen. Das kann nicht der Sinn unserer Tätigkeit sein. Anders sehe ich es, wenn ich zuungunsten der Gläubiger auf eindeutig bestehende Vermögenswerte verzichte. Dann sollte ich - weil es sich eben um fremdes Vermögen handelt - gute Gründe dafür haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich sehe es eigentlich auch so, dass ich nicht verpflichtet bin, für die Gläubiger Einnahmen zu erzielen, die diesen nicht zustehen.



    Es wäre eben die Frage zu klären, ob dem Gläubiger diese Einnahmen nicht zustehen. Ohne Beschluss stehen sie ihm ja zu; mit Beschluss - den der Schuldner zu beantragen hat - stehen sie ihm eben nicht mehr zu.

    Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?

    Ergibt sich das irgendwo aus der InsO, welche Pflichten der Verwalter in dieser Beziehung hat und wessen Interessen hier vorgehen? Letztlich wäre es auch im Interesse der Staatskasse, wenn der Schuldner mehr zahlt ohne Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft.

  • Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?



    Ich muss hier eingestehen, dass meine Ansicht dazu leider subjektiv von den Erfahrungen geprägt ist, welche ich mit dem Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt gemacht habe. Ich bin eben auch nur ein Mensch :(.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Darf der TH / IV hier eingreifen und letztlich dem Schuldner diesen Hinweis geben in dessen Interesse oder hat der TH / IV die Interessen der Gläubiger zu wahren?



    Ich muss hier eingestehen, dass meine Ansicht dazu leider subjektiv von den Erfahrungen geprägt ist, welche ich mit dem Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt gemacht habe. Ich bin eben auch nur ein Mensch :(.



    Meine Chefin ist da eher ein Verwalter, der gern dem Schuldner das vorletzte Hemd vom Leibe reißt. Das letzte hat ihm ja nach § 811 ZPO zu verbleiben. Deswegen würde mich mal interessieren, wie weit ihre Verpflichtung da geht. Schuldner sind nämlich von Natur aus dumm, faul und böse.... glaubt sie. Manch ein Mitarbeiter schüttelt nur noch stumm und ergeben den Kopf und denkt sich halt seinen Teil. Es ist eher selten, dass man bei ihr mit subjektiver Menschlichkeit weiter kommt.

    Hört sich jetzt krass an, ist aber so. Und die Haftung erstmal.... Könnte ja ein Gläubiger kommen.... :(

  • Ein Schuldner ist ein Mensch, der genau so wie jedes andere Wesen Nöte, Sorgen und Probleme hat. Ich werde ihm als solches begegnen, allerdings werde ich unabhängig davon dafür sorgen, dass die Gläubiger das bekommt, was ihnen zusteht. Sollte ich allerdings feststellen, dass der Schuldner dumm, faul und böse ist und dazu noch versucht, mich über den Tisch zu ziehen, werde ich keinen einzigen Moment zögern, ihn mit allen mir gebotenen Mitteln in seine Schranken zu weisen.

    Aber wie sagte mein Chef neulich: Als Insolvenzverwalter darf man weder harmoniesüchtig sein, noch irgendwelche moralischen Skrupel haben :D.

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  • Hört sich jetzt krass an, ist aber so. Und die Haftung erstmal.... Könnte ja ein Gläubiger kommen.... :(


    Tjajaaa, die Haftung des Verwalters ist wirklich der größte Feind ... des Schuldners. Was machen wir nicht alles aus Angst vor Haftung?

    Ich würde unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls darüber entscheiden, ob ich mich beim Gespräch mit dem Schuldner verplappere. :D


  • Ich würde unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls darüber entscheiden, ob ich mich beim Gespräch mit dem Schuldner verplappere. :D




    Das hab ich so im Stillen für mich auch entschieden. Sollte ich mal wieder in die Verlegenheit kommen, mit dem Schuldner reden zu dürfen, fällt mir das bestimmt aus Versehen auch wieder ein, dass da noch was war.... irgendwie.... irgendwo .... in Frankfurt....... :gruebel:

  • Also sind die Schuldner, die clever sind klar im Vorteil denen gegenüber, die ihre "Schuld" eingestehen und dafür (RSB) alles akzeptieren was man ihnen aufbürdet.

    Die Dummen (Schuldner) sind halt doch nur die Dummen.

    Aber was spricht dagegen einem Schuldner zu sagen, dass er zum IG gehen muss, wenn er fragt, ob die Lebensgefährtin und ihre Kinder oder die Stiefkinder berücksichtigt werden können.

    Der TH ist weder Vertreter des Schuldners noch der Gläubiger. Es kann doch nicht zu seinen Pflichten gehören dem Schuldner zu verschweigen welche Rechte er hat, oder?

  • Es gehört ganz sicher nicht zu den Pflichten des TH/IV, den Schuldner aufzuklären. Es ist dem TH/IV ganz sicher auch nicht verboten.

    Dass die Cleveren im Vorteil und die Ehrlichen die Dummen sind, ist doch ein alt bekanntes Problem. Wer Jemanden vorweisen kann, der den Gläubigern 20% anbietet, ist auch fein raus. Meist reines Geburtsglück. Dass das nicht gut ist, ist eine andere Sache, aber in einem Massengeschäft-System kannste das nunmal nicht lösen. Der Eine hat mehr Glück, der andere weniger. Phrasen, aber allgemeinverbindlich nicht lösbar.

  • Der IV hat nunmal eine vom Schuldner und Gläubiger unabhängige Person zu sein. Wenn man sich dazu durchringt, allgemeine Lebenshilfen dem S. zu erteilen, das wird ja von manchen Insolvenzgerichten durchaus erwartet, ok. Wenn es um liebe Geld geht, wäre ich da vorsichtiger. Zwar kann man dem Schuldner einen Tip geben, wie er per Antrag einen höheren pfändungsfreien Betrag erhält, aber das ist nicht die Aufgabe. Anders herum risikiert der IV seine Entlassung, wenn er Gläubiger ungefragt auf Versagenstatbestände hinweist (AG Hamburg,...).

    Der IV ist nicht Anwalt des Schuldners. Da soll er sich jemanden besorgen, der keine Interessenkollision hat.

    Dann könnte man ja auch noch Tips geben, wo man billiger einkaufen oder in Urlaub fahren kann....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber wie sagte mein Chef neulich: Als Insolvenzverwalter darf man weder harmoniesüchtig sein, noch irgendwelche moralischen Skrupel haben :D.



    Da werd ich mich mich ihm noch mal unterhalten müssen, an das Zitat (insbesondere den zweiten Teil) kann ich mich gar nicht erinnern... :strecker

    Ich glaube eher, dass es darum ging, dass man es als Verwalter nicht jedem Recht machen kann und auch unangenehme Dinge tun muß, wenn sie notwendig sind und man keinen Weg daran vorbei sieht.

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