BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 63/08 (LG Landshut)
Leitsatz:
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss der Schuldner im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch solche angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.