Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen

  • Zu #59:

    Danke für den Hinweis auf § 706 Abs. 2 S. 2 ZPO und die Überlegungen zur entsprechenden Anwendung! Diese Vorschrift hatte ich bisher übersehen.

    Wäre ich als UdG tätig und müsste die RK bescheinigen, würde ich wohl dennoch eine Notfristanfrage an das Gericht der Sprungrechtsbeschwerde machen, da es - wie JörgZ ja zutreffend festgestellt hat - im FamFG keine solche Regelung gibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zum leidigen Thema Sprungrechtsbeschwerde gegen Rpfl.-Entscheidungen möchte ich meinen Ermittlungsstand, von dem ich zukünftig ausgehen werde, mitteilen:

    Die Sprungrechtsbeschwerde ist keine Erfindung des FamFG, sondern übernimmt § 566 Abs. 1 ZPO ohne wesentliche Änderungen in das FamFG, wie Stesi schon irgendwo erwähnt hat.
    Damit sind die Kommentierungen zu § 566 ZPO übernehmbar.

    Unerheblich ist, ob die angefochtene Entscheidung von einem AG oder einem LG in erster Instanz erlassen wurde.
    Die Sprungrechtsbeschwerde tritt gemäß § 566 Abs. 1 letzter Satz ZPO, § 75 Abs. 1 letzter Satz FamFG an die Stelle des eigentlichen Rechtsmittels (Berufung im ZPO-Bereich, bei FamFG Beschwerde). sie stellt kein zusätzliches Rechtsmittel dar.

    Damit ist sie ausgeschlossen, wenn eine Rechtsbeschwerde für das spezielle Verfahren unstatthaft ist, speziell in den in § 70 IV FamFG genannten Fällen (Baumbach/Hartmann Rd. Nr. 4 zu § 566 ZPO, MüKo ZPO Rd. Nr. 4 zu § 566 ZPO).

    Die Ausgangsfrage muss also die nach der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Rpfl-Entscheidungen sein.

    Die Rechtsbeschwerde ist gegeben
    a) nach Zulassung
    a1) nach § 70 Abs. 1 FamFG, wenn sie das Beschwerdegericht zulässt
    a2) nach § 70 Abs. 1 FamFG, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten
    Rechtszug zulässt

    b) ohne Zulassung
    b1) nach § 70 Abs. 3 FamFG gegen einen Beschluss des
    Beschwerdegerichts
    b2) in Betreuungssachen bei der Bestellung eines Betreuers, bei der Aufheb-
    ung einer Betreuung, bei der Anordnung oder der Aufhebung eines Ein-
    willigungsvorbehaltes
    b3) Anordnung einer Unterbringung in Unterbringungssachen (§§ 312 ff
    FamFG) und in Verfahren zur Unterbringung Minderjähriger (§ 151
    Ziffern 6, 7, FamFG).


    Das sind alles Verfahren, die nicht vom Rechtspfleger des Amtsgerichts bearbeitet werden.
    Hieraus schließe ich messerscharf, dass Fälle, in denen der Rechtspfleger des Amtsgerichts zuständig ist, eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist. Damit kann insoweit auch die Sprungrechtsbeschwerde nicht zulässig sein.

  • Zu #62:

    Schöne Ausführungen, die aber m.E. übersehen, dass § 75 Abs. 1 FamFG für den FG-Bereich einen eigenen "Zulässigkeitsberich" für die Sprungrechtsbeschwerde bestimmt; hier also insoweit nicht die ZPO-Regelungen gelten.

    Und nach § 75 FamFG gibt es die Sprungrechtsbeschwerde ausdrücklich gegen (alle) Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen. Dies sind auch Beschlüsse, die der Rpfl. erlässt (z.B. Genehmigungsbeschlüsse).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...Das sind alles Verfahren, die nicht vom Rechtspfleger des Amtsgerichts bearbeitet werden.
    Hieraus schließe ich messerscharf, dass Fälle, in denen der Rechtspfleger des Amtsgerichts zuständig ist, eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist. Damit kann insoweit auch die Sprungrechtsbeschwerde nicht zulässig sein.



    Selbst wenn das nicht richtig sein sollte, ist es jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, die es ermöglicht, in der Rechtsmittelbelehrung die Sprungrechtsbeschwerde auszulassen. Und so werde ich es auch handhaben.
    Wer die ebenfalls vertretbare Rechtsauffassung von Ulf teilt, muss allerdings auch konsequenterweise vor Erteilung einer rechtskräftigen Ausfertigung beim BGH anfragen lassen.
    Bitte haltet mich auf dem laufenden, was dabei herauskommt!:teufel:

  • Wer die ebenfalls vertretbare Rechtsauffassung von Ulf teilt, muss allerdings auch konsequenterweise vor Erteilung einer rechtskräftigen Ausfertigung beim BGH anfragen lassen.


    Wie JörgZ in #59 ausgeführt hat, ist eine Notfristanfrage wegen § 706 Abs. 2 S. 2 ZPO wohl (= ganz sicher bin ich mir da nicht) nicht erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 21. 9.:
    ...Wäre ich als UdG tätig und müsste die RK bescheinigen, würde ich wohl dennoch eine Notfristanfrage an das Gericht der Sprungrechtsbeschwerde machen, da es - wie JörgZ ja zutreffend festgestellt hat - im FamFG keine solche Regelung gibt.

    24. 9.:
    Wie JörgZ in #59 ausgeführt hat, ist eine Notfristanfrage wegen § 706 Abs. 2 S. 2 ZPO wohl (= ganz sicher bin ich mir da nicht) nicht erforderlich.



    Du bist wohl wirklich hin- und hergerissen?:D

  • Die Ansicht, dass das FamFG die Einrichtung eines Notfristzeugnisses nicht kennt, habe ich aus Keidel 16. Auflage § 46 FamFG RdNr. 4 entnommen. Nach erneuter Überlegung bin ich nicht sicher, ob ich dem Keidel diesbezüglich folgen werde.

    Zunächst einmal ist klarzustellen, dass die Vorschrift des § 706 II ZPO in Ehesachen und Familienstreitsachen direkt anwendbar ist (§ 120 I FamFG). In anderen Verfahrensrechten (z.B. VwGO, FO, SGG) ist desweiteren die Vorschrift § 706 II ZPO anwendbar, sobald auf die Vorschriften des 8. Buches der ZPO verwiesen wird. Somit kommt auch über § 95 I FamFG die Anwendung der Vorschrift des § 706 II ZPO in Betracht.

    Andernfalls kann aus dem Beschluss zur Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung im eigentlichen Sinne keine Zwangsvollstreckung betrieben werden.

    Im übrigen existiert, wie von Keidel aufgeführt, im FamFG, insbesondere dem allgemeinen Teil des FamFG, keine Vorschrift zum Notfristzeugnis.

    Ob die Vorschrift des § 706 II ZPO bei familiengerichtlichen Genehmigungen analog anzuwenden ist, lasse ich offen. Falls keine analoge Anwendung stattfindet, fehlt eine Rechtsgrundlage für eine Anfrage bei dem BGH, da sich diese nur aus § 706 II 1 ZPO ergeben würde. Wende ich § 706 II ZPO analog an, muss ich m.E. auch § 706 II 2 ZPO analog anwenden und komme für die Sprungrechtsbeschwerde zu demselben Ergebnis, da dann ein Zeugnis der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts und somit eine Anfrage an den BGH nicht erforderlich ist.

    Die Geschäftsstelle muss anschließend noch entscheiden, ab welchem Zeitpunkt die Rechtskraft bescheinigt wird. In den vergleichbaren Fällen (Ehescheidung, welche sowohl mit Berufung als auch Sprungrevision angefochten werden kann) haben wir im Ausgangspunkt die gleiche Problematik. Wegen § 706 II 2 ZPO wird in diesem Fall keine Rechtskraftanfrage beim BGH durchgeführt. Jedoch erfolgt wegen § 706 II 1 ZPO eine Rechtskraftanfrage beim Berufungsgericht und wird die Rechtskraft nach Eingang des Notfristzeugnisses dieses Gerichts (welche nach Ablauf eines Monats angefordert wird und somit erst nach einem Monat und x Tagen beim Ausgangsgericht vorliegt) bescheinigt. Bei den Beschlüssen zur Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung wird hingegen keine Anfrage durchgeführt, da die Beschwerde beim Ausgangsgericht einzulegen ist (§ 64 I FamFG). Die Geschäftsstelle muss deshalb sowohl berücksichtigen, dass die Sprungrechts-beschwerde noch am letzten Tag der Sprungrechtsbeschwerdefrist beim BGH eingelegt werden kann als auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber nach § 75 II FamFG i.V.m. § 566 III 3 ZPO bzw. bei § 706 II 2 ZPO davon ausgeht, dass die Geschäftsstelle des BGH die Sachakten vom erstinstanzlichen Gericht unverzüglich anfordert.

    Einmal editiert, zuletzt von JörgZ (25. September 2009 um 11:52)

  • Unser Justizministerium vertrit derzeit gem. einer Stellungnahme vom 09.10.2009 die folgende Auffassung :

    Prüft der UdG des ersten Rechtszuges den Eintritt der formellen Rechtskraft nach FamFG , so könnte er allein aus der Tatsache , dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen und eine Aktenanforderung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfolgt ist, den Schluss ziehen, dass ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde nicht gestellt wurde ( s. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, § 706 Rn. 6 )

    Soweit das amtliche ( allerdings nur auszugsweise ) Zitat.

    Weiter ausgeführt wird ( ab hier eigenes Zitat;)), dass es für den UdG nicht ausgeschlossen ist , in Zweifelsfällen eine entspr. Bestätigung des Rechtsbeschwerdegerichts zu verlangen .

    Für mich ist daher das Thema einer regelmäßigen Anfrage an den BGH erst mal gestorben :teufel:und warte die nächste Gesetzesänderung ab.

  • Das ist ja aber eigentlich nur ein Nebenproblem. Viel wichtiger ist doch die noch immer offene Frage, wie lang die Frist für die Beantragung der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde bei Genehmigungsbeschlüssen ist? 2 Wochen oder 1 Monat?

    Kann der UdG also bereits nach 2 Wochen die RK bescheinigen, wenn keine Aktenanforderung vorliegt oder muss er weitere 2 Wochen (ca.!) abwarten?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu dem (wörtlichen) Zitat von Steinkauz:

    Meine Erfahrung zeigt, dass man nur, weil die Akte vom Beschwerdegericht (noch) nicht (innerhalb der Rechtsmittelfrist) anfordert wurde, man nicht einfach unterstellen kann, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Nehmen wird an, die Rechtsmittelfrist beträgt 1 Monat und wird am letzten Tag der Frist beim iudex a quem eingelegt. Dann kann es durchaus vorkommen, dass der iduex ad quem (z. B. wegen Arbeitsüberlastung) die Akte erst eine Woche später beim Gericht anfordert, der UdG aber längst die Rechtskraft bescheinigt hat. Da es letztlich auf "Raten" bzw. auf den Zufall hinsausläuft, wann der iudex ad quem die Akte anfordert, bzw. wann dem UdG die Aktenanforderung bekannt wird, wird man sich (wenn man, entgegen meiner Ansicht, die Sprungrechtsbeschwerde für möglich hält) ausschließlich durch eine Rechtskraftanfrage beim iudex ad quem Sicherheit verschaffen können, ob Rechtsmittel eingelegt wurde oder nicht.

    Aber mir kann es egal sein, da ich eh die Sprungrechtsbeschwerde für nicht möglich halte bzw. für das Attest bzw. die Rechtskraftanfrage ohnehin der UdG (=mittl. Dienst) zuständig ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    5 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (21. Oktober 2009 um 13:41)

  • Vom Ergebnis her gebe ich ja Ernst P. vollkommen recht.

    Nur der Weg ist ein anderer.;)

    Im übrigen kann ich nicht nachvollziehen , warum es sich bei der Frage nur um ein Nebenproblem (nach Ernst P. und mir nur ein Problem des UdG ) handeln soll.:gruebel:

    Es ist doch für die Praxis ein erheblicher Unterschied , ob die Anfragen beim BGH regelmäßig oder nur in Zweifelsfällen erfolgen sollen/dürfen/können.
    Und die Zweifel "meiner" Urkundsbeamten sind ( im Zweifel:teufel: ) sehr gering.


  • Im übrigen kann ich nicht nachvollziehen , warum es sich bei der Frage nur um ein Nebenproblem (nach Ernst P. und mir nur ein Problem des UdG ) handeln soll.:gruebel:


    Weil man in meinen Augen zunächst mal klären müsste, wann eine solche Anfrage ggf. zu machen wäre. Es ist aus Sicht der Beteiligten doch viel bedeutsamer, ob sie den Genehmigungsbeschluss nebst RK-Zeugnis gut 2 Wochen oder gut einen Monat nach Zustellung der Genehmigung erhalten. Ob das AG vor Erteilung des RK-Zeugnisses dann noch schnell irgendwo ein Notfristattest einholt oder nicht, ist für mich da eher nicht so entscheidend. Außerdem - wie Ihr ja selbst sagt - ist das in erster Linie ein Problem des UdG, während das Wirksamwerden der Genehmigung auch uns interessieren sollte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus der Praxis:

    Bei uns wurde die Problematik "Sprungrechtsbeschwerde" von den Richtern aufgebracht, die hatten auf einer Schulung gehört, man sollte bei jeder Entscheidung, für die ein Rechtskraftvermerk erforderlich ist, beim BGH anfragen (lassen), ob ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gestellt wurde. :eek: (Mal verkürzt dargestellt, so ist das "zwischen Tür und Angel" bei mir angekommen). Außer natürlich bei entsprechendem umfassendem Rechtsmittelverzicht.

    Dementsprechend haben wir RPfls das für die Genehmigungssachen übernommen. In Vertretung hatte ich nun eine Akte meiner Kollegin auf dem Tisch. In dieser wurde beim BGH also angefragt, ob ein Antrag auf Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde gestellt wurde.

    Zurück kam ein Schreiben des (wohl einzigen) Sachbearbeiters des BGH, der ausführte, ein solches Notfristzeugnis wie angefordert würde nicht erteilt. Er bezog sich auf § 706 ZPO, in dem ausdrücklich steht, dass nicht angefragt wird, ob eine Revision eingelegt wurde - leider hat er bei seinen Ausführungen vergessen, dass es im FamFG keine Verweisung auf § 706 ZPO gibt.:gruebel: Das Schreiben, das mich doch eine ganze Weile beschäftigt hat, endete mit der handschriftlichen Unterschrift des Beamten und einer Rechtsmittelbelehrung :eek: und dem Hinweis, es sei schon in anderer Sache eine Beschwerde anhängig. Unnötig zu erwähnen, dass die "Entscheidung" vom BGH niemandem zugestellt wurde, sondern nur formlos ans Familiengericht geschickt wurde, an die Notfristanfrage angetackert. ;) Wer soll also beschwerdeberechtigt sein? Die Parteien? Das Familiengericht? Faszinierend...

    Wie handhabt Ihr das jetzt mit der Sprungrechtsbeschwerde in der Praxis? Bei uns ist jetzt angedacht, noch ein bis 2 Wochen nach Verstreichen der Frist für den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde abzuwarten, ob vielleicht der BGH die Akte anfordert .... Von 2 Wochen bis zur Erteilung des Rechtskraftvermerks für eine Genehmigung kommen wir also auf ungefähr 6 Wochen... :gruebel:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • In F-Sachen ist mit der SE abgesprochen, dass keine Notfristanfrage an den BGH gemacht wird. Wir lassen die Akte nach Ablauf der Frist für die Sprungrechtsbeschwerde noch 3 Tage liegen und gehen dann davon aus, dass innerhalb der Frist keine eingelegt wurde, da der BGH sich sonst ja hätte unverzüglich melden müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Falls die Sprungrechtsbeschwerde am letzten Tag der Frist beim BGH eingeht, hätte er bei euch drei Tage Zeit, sich zu melden. :eek:

    Das finde ich ehrlich gesagt viel zu kurz, eine Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist würde ich schon abwarten.


  • Zunächst einmal ist klarzustellen, dass die Vorschrift des § 706 II ZPO in Ehesachen und Familienstreitsachen direkt anwendbar ist (§ 120 I FamFG). In anderen Verfahrensrechten (z.B. VwGO, FO, SGG) ist desweiteren die Vorschrift § 706 II ZPO anwendbar, sobald auf die Vorschriften des 8. Buches der ZPO verwiesen wird. Somit kommt auch über § 95 I FamFG die Anwendung der Vorschrift des § 706 II ZPO in Betracht.

    Dem kann ich nicht so ganz folgen. § 120 FamFG bezieht sich doch nur auf die Vollstreckung, und eine Verweistung auf § 706 ZPO ist darin auch nicht enthalten.


     Im übrigen existiert, wie von Keidel aufgeführt, im FamFG, insbesondere dem allgemeinen Teil des FamFG, keine Vorschrift zum Notfristzeugnis.



    Das ist allerdings wahr.

    Ich überlege, ob man vielleicht aus § 46 RVG "Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen." ableiten kann, dass die Anfrage beim BGH entbehrlich ist - da ja nur auf Grund der Aktenlage entschieden werden soll, ob das Rechtskraftzeugnis erteilt werden soll oder nicht.

    Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde (oh, deutsche Sprache :gruebel:) muss wohl aber trotzdem beachtet werden, auch in Genehmigungssachen. :(


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich wiederhole mich ungern , verweise aber wiederum gern ;) auf #68.

    online:

    Solange unser eigenes JM "offiziell" nichts von der Einholung einer Notfristanfrage hält , werde ich mich daran halten, auch wenn ich - sachlich unabhängig - mich nicht daran halten muss.

    Den Popanz um die SRB mache ich jedenfalls nicht mit.;)

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