Ein Gläubiger meldet seine Forderung uneingeschränkt zur Insolvenztabelle an. Im Verlauf des Verfahrens stellt sich heraus, dass an ihn eine Lebensversicherung in anfechtungsfester Weise abgetreten wurde. Die Versicherung wird vom Insolvenzverwalter verwertet. Ist der Betrag unter Abzug der Massebeteiligung nun auszukehren oder kann der Gesamtbetrag zur Masse gezogen werden mit dem Argument, in der uneingeschränkten Anmeldung ist der VERZICHT auf abgesonderte Befriedigung zu sehen ?
uneingeschränkte Anmeldung = Verzicht auf bestehende Absonderungsrechte
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So ein Thema hatten wir schon, meine ich. Aus welcher Norm sollte sich so ein Verzicht ergeben? Den konkludenten, mutmaßlichen Gläubigerwillen spiegelt das jedenfalls mit Sicherheit nicht wider.
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Vielleicht ist darin, dass der Gläubiger keine Absonderungsrechte anmeldet, ein Verzicht zu sehen.
In dem von Dir geschilderten Fall gebe ich Exec Recht, worin soll der konkludente Verzicht liegen?
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Okay, habs gefunden: Hier.
Lustig, dass genau DU diese Frage schon mal gestellt hast. Der letzte Beitrag in deinem alten Thread fasst es m. E. sehr schön zusammen.
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Naja, nach sechs Monaten kann man das schon mal vergessen.
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Vielleicht wird Ernst alt .
Neh ich hab's; bei den meisten Gerichten ist genau aller sechs Monate Berichtspflicht. Und da fragt man sich dann, wenn man Pech hat, genau das gleiche wie im letzten Bericht . -
Vielleicht wird Ernst alt .
.Fürwahr, der Alterungsprozess ist nicht aufzuhalten.
Wäre dann wohl das beste, den Gläubiger nochmals zum Verzicht aufzufordern, Im IN Verfahren wäre dann an die Einrede der Anfechtbarkeit zu denken, sofern, wie zuweilen ja anzutreffen, die Sicherheit anfechtbar erlangt wurde. ..
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Zu Weihnachten ist bekanntlich alles denkbar, auch dass der Gläubiger auf seine Rechte verzichtet :D.
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Na klar. Wer an den Weihnachtsmann glaubt... [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/xmas/f020.gif]
Andere Frage: Habt Ihr denn die Forderungen uneingeschränkt anerkannt?
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@ Exec:
Ich dachte eher an die unbefleckte Empfängnis :D.
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. [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/midi/xmas/f020.gif]
Andere Frage: Habt Ihr denn die Forderungen uneingeschränkt anerkannt?
Hätten wir nicht dürfen ..????
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Hättet ihr dürfen? Was passiert denn, wenn der Gläubiger tatsächlich eine Zahlung aus dem Versicherungsvertrag bekommt. Na rede!
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Seid ihr wieder böse. Was kann denn Ernst dafür, wenn der Gläubiger sein Absonderungsrecht nicht anzeigt?
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Okay wir halten schon den Mund. Aber nur weil Du es bist.
Fällt die Konstellation dann unter § 28 Abs. 2 Satz 3 InsO?
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Okay wir halten schon den Mund. Aber nur weil Du es bist.
Fällt die Konstellation dann unter § 28 Abs. 2 Satz 3 InsO?
Keine Ahnung, aber wenn Du es sagst, dann wird es schon stimmen. -
Keine Ahnung, aber wenn Du es sagst, dann wird es schon stimmen.
Und der Rainer hat endlich seine Ruhe :D. -
Nicht ich, aber Du könntest Dein Rätsel auch auflösen.
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Welches Rätsel?
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#12
Ach so, ich dachte meine Überlegungen zu § 28 InsO.
Na dann hat der Gläubiger das Geld aus der Versicherung und nimmt zusätzlich in voller Höhe an der Verteilung teil. -
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