Urteilsanmerkungen/Kommentare

  • :D Der erste Verriss zu IX ZR 189/08, Anmerkung von Wiss. Mitarbeiter Dipl.-Jur. Martin Asmuß, MLE, Göttingen in NZI 2010, 141:

    Zitat


    IV. Die Entscheidung des Senats erscheint systematisch fragwürdig sowie in ihrer Ausgestaltung bedenklich und vermag daher nicht zu überzeugen. Allerdings wird sie wohl die Praxis bestimmen



    Wird erledigt :cowboy:
    edit:
    Oops, hatte gelesen: Allerdings wird wohl die Praxis bestimmen. Ohne "sie". Schade eigentlich.

    2 Mal editiert, zuletzt von Simulacrum (18. Februar 2010 um 14:11) aus folgendem Grund: Man sollte nur eins zur Zeit machen...

  • LG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2009 - 326 T 69/09

    Auch wenn der Gesetzgeber in Übergangsregelungen nicht unterschieden hat zwischen dem Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren, ergeben sich aus der InsO deutliche Unterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren und der möglichen anschließenden Restschuldbefreiungsphase. § 19 I InsVV bezieht sich nur auf das eigentliche Insolvenzverfahren, nicht auf die nachfolgende Wohlverhaltensperiode. 



    Das ist das, was ich schon immer gesagt habe, dass der Gesetzgeber ganz bewusst zwischen der Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren getrennt hat und daher Beschlüsse "In dem Insolvenzverfahren....." (z.B. Zusammenrechnung mehrerer Einkommen oder Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO) nicht automatisch auch für das Restschuldbefreiungsverfahren wirken.

  • Zitat von rainer19652003
    LG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2009 - 326 T 69/09

    Das hatten wir schon mal beim LG Memmingen.

    Diverse Amtsgerichte sehen das aber anders.

    Hierbei wird übersehen, dass man die Änderung des § 14 InsVV nicht insoliert betrachten darf. Ausgangspunkt waren die Klagen IX ZB 46/03 und IX ZB 96/03 wegen der Verfassungswidrigkeit der Mindestvergütungen bei IN und IK-Verfahren.

    Bei der Änderung zum 7.10.2004 hat man dann auch noch gleich die Vergütung für den TH in der WVP mit verfrühstückt, um einer weiteren Klage zu begegnen.

    Da die Mindestvergütungen bei IN/IK-Verfahren nicht rückwirkend, sondern nur bei Verfahrenseröffnungen ab dem 1.1.2004 neu gefasst worden sind, sind ebenfalls die Vergütungen für den TH in der WVP nicht rückwirkend, sondern erst ab dem 7.10.04 erhöht worden. Dies ist auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich so festgehalten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Argument für die nicht erhöhte Mindestvergütung für vor dem 01.01.2004 eröffnete Verfahren:
    1. Einfach der Gesetzestext. Da steht nun mal, dass die Änderung eben erst für Verfahren gilt, die nach dem 01.01.2004 eröffnet wurden. Was gibt es da auszulegen??

    2. Der BGH hat bei Anwendung der Übergangsvorschrift zur Verkürzung der WVP ebenfalls auf die Verfahrenseröffnung abgestellt (IX ZB 274/03), obwohl das ja auch nur die WVP betrifft. Wieso sollte für die Vergütung was anderes gelten?

    Aber die Verfahren dürften ja mittlerweile eh fast alle abgeschlossen sein. Also kein Grund zum Streiten.


  • Aber die Verfahren dürften ja mittlerweile eh fast alle abgeschlossen sein. Also kein Grund zum Streiten.



    Wir streiten nicht ist ein höfliches Austauschen von Argumenten. :)

    Eh fast alle abgeschlossen??? Ich hatte gestern mal wieder ein Verfahren auf dem Tisch, eröffnet vor dem 01.12.2001, da habe ich gestern die Aufhebung gemacht und es beginnt die WVP. :teufel:

  • AG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2010 - 67g IN 127/06

    1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagen, wenn ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Schuldner gegen seine Obliegenheiten aus § 295 InsO verstoßen hat. Ein solcher Verdacht kann sich insbesondere aus einem Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers oder einem Bericht des Treuhänders ergeben. Eines zulässigen Versagungsantrags bedarf es nicht.

    ....




    juchhu, da haben wir sie endlich, die Versagung der RSB von Amts wegen, ohne das es anscheinend eines Gläubigerantrages bedarf. Stellt somit eine echte Weiterung für den § 296, II, S.3 InsO dar, wie der BGH des in der Entscheidung IX ZB 169/08 noch nicht festgestellt hat.

    Ist das Ding rechtskräftig ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • = ZInsO 2010, 732 - 734 (Ausgabe 17 v. 22.04.2010)

    Wird das woanders auch so gehandhabt?

  • Leider (noch) nicht. Aber die Entscheidung ist garnicht sooo schlecht. Ich habe mir mal die Begründung durchgelesen und fand sie durchaus nachvollziehbar.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wieso? (edit: kannte Mossers Post nicht, wurde vorher nicht angezeigt)
    Aus den Gründen:

    Zitat


    Die gewährte Stundung kann daher nicht zulasten des Insolvenzverwalters gehen und das Risiko, in einem masselosen Verfahren leer auszugehen aufheben. Dies darf jedoch andererseits nicht umgekehrt dahin verstanden werden, dass der Insolvenzverwalter trotz des Vorliegens eines massearmen Verfahrens eine Regelvergütung und damit den Differenzanspruch gegen die Staatskasse geltend machen kann.

    Es entspricht nach Auffassung der Kammer sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 2 InsVV, zugunsten des Insolvenzverwalters die Regelvergütung nach Abs. 1 festzusetzen, soweit die Masse ausreicht, und dem Insolvenzverwalter i.Ü. die Erstattung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV aus der Landeskasse zu gewähren

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