Eine Bank hat einen Antrag auf Aufgebotsverfahren bezüglich eines Grundpfandrechtsbriefes gestellt. Die gesamte Akte ist in der Bank verschwunden. Deshalb haben die auch geschrieben, dass sie nicht wissen ob das Recht abgetreten wurde. Dann kann ich doch auch kein Aufgebot machen oder??? Wenn die das jetzt tatsächlich abgetreten haben...
Bank weiß nicht ob Recht abgetreten wurde..
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Solange nicht versichert wird, dass das Recht nicht abgetreteten, nicht verpfändet und nicht in sonstiger Weise darüber verfügt wurde, gibts kein Aufgebotsverfahren.
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Deshalb haben die auch geschrieben, dass sie nicht wissen ob das Recht abgetreten wurde.
Ich denke nicht, dass eine solche Erklärung Voraussetzung ist.
Vielleicht kann der Eigentümer versichern, dass ihm von einer Abtretung nichts bekannt ist ? Er muss ja irgendwohin gezahlt haben und vielleicht ist die Forderung ja auch inzwischen getilgt. -
Ich denke nicht, dass eine solche Erklärung Voraussetzung ist.
Veto.
Wie kann ich das Verfahren beantragen?
Der Antrag auf Erlass des Aufgebots und Kraftloserklärung der Urkunde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Sie müssen das Grundstück, auf dem das Recht lastet, genau bezeichnen, ebenso das Recht, dessen Brief aufgeboten werden soll.
Es ist glaubhaft zu machen, ob der Brief verloren ging oder vernichtet wurde und dass das Recht weder abgetreten noch in sonstiger Weise verpfändet wurde. -
Ich verlange diese Glaubhaftmachung ebenfalls.
@ Grisu:
Woraus ist denn Deine Passage? -
Ich verlange diese Glaubhaftmachung ebenfalls.
@ Grisu:
Woraus ist denn Deine Passage?
Hinweise auf der Internetseite des AG Karlsruhe ... -
Grisu und 13:
Aus welchen gesetzlichen Vorschriften folgert Ihr Eure Meinung ?
... nach der im Übrigen in einem Fall wie # 1 nie ein Aufgebotsverfahren stattfinden könnte ... -
Die Bank kann ja mal beim Eigentümer nachfragen, ob sich jemand gemeldet hat, dann könnten sie wenigstens wissen, DASS abgetreten wurde und ggf. wieviel.
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... nach der im Übrigen in einem Fall wie # 1 nie ein Aufgebotsverfahren stattfinden könnte ...
Du wirst lachen: Nach dem Fall wie # 1 gäbe es bei mir auch kein Verfahren. Ich würde so etwas gerne mal zum Beschwerdegericht bekommen, hat sich leider noch nicht ergeben.
Ich leite das aus § 468 Nr. 2 FamFG ab. -
... nach der im Übrigen in einem Fall wie # 1 nie ein Aufgebotsverfahren stattfinden könnte ...
Für diesen Fall nicht. Nicht mein Problem. Das Problem bleibt bei der Bank. -
13:
Ich wußte, dass ich irgendwo noch einen Aufsatz rumliegen habe. Problem war nur: wo. Nun hab ich ihn. Und mir fest vorgenommen, den ganzen Sche..ß, den ich da zwischenrein noch gesichtet habe, in die Rundablage zu befördern.
Das Aufgebotsverfahren, RpflStud 2004, Heft 4 von Prof. Dr. Volker Lessing -
§ 468 Nr. 2 FamFG:
... den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen ...
Beides ist erfüllt. Der Verlust der Urkunde wird versichert; die Antragsberechtigung ergibt sich aus der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerschaft (vgl. § 891 I BGB).
Ansonsten vgl. # 3 2. Absatz und # 8. -
die Antragsberechtigung ergibt sich aus der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerschaft (vgl. § 891 I BGB).
Wirklich? Auch wenn darüber verfügt wurde?
Jetzt kannst Du mit den Glauben des Grundbuchs kommen. Aber wenn die Bank selbst nicht mehr weiß, ob sie denn noch Forderungsinhaber ist, wirds mit der Gläubigerstellung schwer. -
die Antragsberechtigung ergibt sich aus der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerschaft (vgl. § 891 I BGB).
Wirklich? Auch wenn darüber verfügt wurde?
Jetzt kannst Du mit den Glauben des Grundbuchs kommen. Aber wenn die Bank selbst nicht mehr weiß, ob sie denn noch Forderungsinhaber ist, wirds mit der Gläubigerstellung schwer.
Dem ist nichts mehr zuzufügen. Das Problem hat die Bank. Ich würde im Zweifel zurückweisen. -
Die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB hilft hier nicht weiter, weil sie nur gilt, wenn der eingetragene Gläubiger auch den Brief besitzt (neuestens hierzu: BGH Rpfleger 2010, 129). Das ist hier aus naheliegenden Gründen nicht der Fall. Gleichwohl muss es bei der vorliegenden Fall natürlich die Möglichkeit eines Aufgebots und einer Brieferneuerung geben, denn sonst wäre das eingetragene Recht nicht mehr verkehrsfähig.
Das Antragsrecht der eingetragenen Gläubigerin würde ich zunächst nicht in Frage stellen, denn die Aussage, nicht zu wissen, ob das Recht abgetreten wurde, schließt auch die Möglichkeit ein, dass keine Abtretung erfolgt ist. Man wird hier aber eine ergänzende Erklärung des Eigentümers fordern müssen, in welcher er zum Sachverhalt Stellung nimmt (z.B. dass er nicht umgeschuldet hat, was eine Abtretung bereits ausschließt).
Am besten wäre natürlich, Löschungsbewilligung und Brief schlummern bereits beim Eigentümer. Ich kann dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass sich dieser bisher zu der Sache geäußert hätte oder ein entsprechender Sachvortrag der eingetragenen Gläubigerin vorliegt. -
Eine Lösung, mit der ich mich durchaus anfreunden kann...
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Ich danke euch allen sehr! ich werde jetzt erstmal den Eigemtümer anschreiben und versuchen von dem was über eine Abtretung zu erfahrenwas zu erfahren!!!
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Ich habe hier einen ähnlichen Fall und werde aufgrund des Antrags der Bank dem Eigentümer rechtliches Gehör gewähren.
Wenn er nicht widerspricht, muss ich anhand der eV der Bank alles als richtig unterstellen, weil glaubhaft gemacht, und mach das Aufgebot. Sollte über das Recht und damit über den Brief verfügt worden sein, muss sich der "echte" Gläubiger melden. Dafür ist das Verfahren nebst Veröffentlichung ja schließlich gedacht. -
Dafür ist das Verfahren nebst Veröffentlichung ja schließlich gedacht.
(wobei man sicherlich versuchen sollte, soweit wie möglich aufzuklären) -
Guten Tag
Mein Fall passt hier ganz gut rein, denke ich. Ich habe ein Aufgebotsantrag von dem Alleineigentümer zur kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes. Das Recht ist knapp 40 Jahre alt. Ursprünglich eingetragen war sein Vater, der Antragsteller ist der Alleinerbe. Nun soll das Grundstück verkauft werden. Der Antragsteller trägt vor, dass er in den Unterlagen des ursprüngliche Eigentümers, des Erblassers, keine Löschungsunterlagen gefunden hat. Dies wird auch an eides statt versichert. Vorgelegt wurde mir darüber hinaus eine Verzichtserklärung von der Gläubigerin, dieser Verzicht wurde wohl extra für das Aufgebotsverfahren erklärt. Ich habe dann ergänzenden Sachvortrag gefordert. Daraufhin wurde mir vom Eigentümer mitgeteilt, dass er keinerlei weitere Angaben machen kann, da er nur den Nachlass untersucht hatte und daher auch nicht weiß, ob über das Recht damals verfügt wurde etc. Der Gläubiger wurde auch eingeschaltet. Dieser teilt mir mit, dass die Darlehensunterlagen nach 10 Jahren vernichtet wurden, es kann daher keine Angabe dazu gemacht werden, ob und wie der Brief weggekommen ist bzw. ob über die Grundschuld verfügt wurde.
Mich würde interessieren wie man das Recht aus dem Grundbuch rauskriegen soll, denn m.E. kann ich mit so dürftigen Angabne kein Aufgebotsverfahren machen, oder sieht das jemand anders?Liebe Grüße
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