Neue Immobilienwertermittlungsverordnung tritt am 01.07.2010 in Kraft

  • Das bedeutet, dass alle Gutachten mit einem Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum ab 01.07.2010 zwingend nach der ImmoWertV erstellt worden sein müssen, ansonsten sind diese angreifbar.


    Nachfrage: Kommt es auf das im Gutachten angegebene Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum an, oder auf den Eingang bei Gericht?

  • Das bedeutet, dass alle Gutachten mit einem Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum ab 01.07.2010 zwingend nach der ImmoWertV erstellt worden sein müssen, ansonsten sind diese angreifbar.


    Nachfrage: Kommt es auf das im Gutachten angegebene Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum an, oder auf den Eingang bei Gericht?

    Es kommt auf das Erstellungs-/Fertigstellungsdatum des Gutachtens an.


  • Es kommt auf das Erstellungs-/Fertigstellungsdatum des Gutachtens an.



    Sehe ich genauso.

    Die ImmoWertV ist ja nicht für das Zwangsversteigerungsverfahren geändert worden, sondern aufgrund Anpassungs- und Überarbeitungsnotwendigkeit der WertV.

    Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob nunmehr noch Alt-Gutachten z. B. aus alten Verfahren im Falle der Wiederversteigerung oder durch die Beteiligten eingereichte Gutachten Verwendung finden können.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob nunmehr noch Alt-Gutachten z. B. aus alten Verfahren im Falle der Wiederversteigerung oder durch die Beteiligten eingereichte Gutachten Verwendung finden können.


    Ich plädiere für die Verwendbarkeit. Schließlich sind wir nicht verpflichtet, überhaupt ein Gutachten einzuholen, sondern sollen nur "nötigenfalls" einen Sachverständigen anhören, § 74a Abs. 5 ZVG.

  • Ich plädiere für die Verwendbarkeit. Schließlich sind wir nicht verpflichtet, überhaupt ein Gutachten einzuholen, sondern sollen nur "nötigenfalls" einen Sachverständigen anhören, § 74a Abs. 5 ZVG.



    Aus diesem Grund denke ich, dass man das

    Das bedeutet, dass alle Gutachten mit einem Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum ab 01.07.2010 zwingend nach der ImmoWertV erstellt worden sein müssen, ansonsten sind diese angreifbar.



    nicht so absolut sagen kann. Es ist sowieso die Frage, ob wir als Rechtspfleger an die ImmoWertV gebunden sind...

  • Ich plädiere für die Verwendbarkeit. Schließlich sind wir nicht verpflichtet, überhaupt ein Gutachten einzuholen, sondern sollen nur "nötigenfalls" einen Sachverständigen anhören, § 74a Abs. 5 ZVG.



    Aus diesem Grund denke ich, dass man das

    Das bedeutet, dass alle Gutachten mit einem Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum ab 01.07.2010 zwingend nach der ImmoWertV erstellt worden sein müssen, ansonsten sind diese angreifbar.



    nicht so absolut sagen kann. Es ist sowieso die Frage, ob wir als Rechtspfleger an die ImmoWertV gebunden sind...

    Man darf nicht vergessen, es geht in der ImmoWertV eher um formale Dinge. Dadurch hat sich aber doch der Grundstücksmarkt nicht verändert. Insofern hätte ich da auch keine große Bauchschmerzen ein "Altgutachten" - sofern es noch der aktuellen Situation auf dem Grundstücksmarkt entspricht - zu verwenden.

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