OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 5 Wx 47/10:
Das Gericht hat entschieden, dass ein Gesellschafterwechsel im Wege der Grundbuchberichtigung auf Bewilligung des ausscheidenden, des eintretenden und der übrigen Gesellschafter eingetragen werden kann, wenn die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter in der notariellen Übertragungsurkunde erklären, die einzigen Gesellschafter der GbR zu sein. Ein weiterer Nachweis müsse nicht geführt werden, weil er sich nicht führen lasse. Das Grundbuchrecht dürfe bis zu seiner Änderung durch den Gesetzgeber nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Immobilienverkehrs unter Beteiligung von GbR's führen. Es genüge, wenn sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich seit der Anteilsübertragung etwas am Gesellschafterbestand geändert habe.
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OLG Brandenburg, Besch. v. 23.7.2010 - 5 Wx 47/10
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Stellungnahme:
Die Entscheidung ist in verschiedener Hinsicht bemerkenswert.
Zunächst einmal wurde weder Rechtsprechung und Literatur aus der Zeit ab dem 18.08.2009 zitiert. Das erscheint eines Oberlandesgerichts nicht würdig.
Die These, dass die bloße Behauptung der Gesellschafter zum Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes genügt (wie das nicht zitierte OLG Saarbrücken), ist offensichtlich unrichtig, sodass man hierauf nicht weiter eingehen muss. Dieser Punkt wurde hier schon ausreichend und mehrfach erörtert. Auch der übrige Inhalt der Entscheidung bringt nichts Neues (Grundbuchrecht als "dienendes" Recht usw.).
Interessant ist aber, dass das OLG die Norm des § 899a S.1 BGB zutreffenderweise nicht auf den Gesellschafterbestand bei einer Anteilsübertragung für anwendbar hält. Wäre dem nämlich so, hätte es sich alle seine Ausführungen, weshalb der Nachweis der aktuellen Gesellschafterstellung im vorliegenden Fall geführt sei, ersparen können. Es liegt somit die erste OLG-Entscheidung vor, welche die Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB bei Anteilsübertragungen (und damit natürlich auch bei Anteilserbfolgen) verneint.
Dass das OLG nicht nachvollziehen konnte, worum es im vorliegenden Fall überhaupt ging, belegen die Ausführungen, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass sich der Gesellschafterbestand seit der Anteilsübertragung (!) vom 19.11.2009 geändert hätte. Richtigerweise wäre natürlich zu fragen gewesen, ob er sich seit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom 01.08.2007 geändert hat!
Die beantragte Eintragung des Namens der GbR hat das OLG für zulässig gehalten, ohne die entsprechende Vorschrift des § 15 Abs.1 c GBV auch nur zu erwähnen und ohne auf die Streitfrage einzugehen, ob die GbR hierauf einen Anspruch hat oder ob die Eintragung des Namens in das Ermessen des Grundbuchamts gestellt ist. Dagegen hat der Senat betont, dass er eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren zum Nachweis der Rechtsverhältnisse der GbR für unzulässig hält. Letzterem ist zuzustimmen.
Das Grundbuchamt hatte im vorliegenden Fall die Vorlage des lediglich privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags in der Form des § 29 GBO und eine eidesstattliche Versicherung verlangt, wonach sich seit der Gründung der GbR keine Änderung im Gesellschaftsvertrag ergeben haben. Das halte ich bekanntlich ebenfalls für unzutreffend (vgl. die mittlerweile ständige Rechtsprechung des OLG München).