Irgendwas war da...
§ 89 Abs. 1 InsO.
Das Vollstreckungsverbot erstreckt sich nicht nur auf Massegegenstände, sondern auch auf das sonstige, insolvenzfreie oder freigegebene Schuldnervermögen (BGH ZInsO 2006, 261, 264 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/04];
Im Grunde genommen, musst Du wissen, wann das Verfahren eröffnet wurde und ob es noch läuft.
Sofern das Verfahren noch läuft, können die Gläubiger Forderungen, die vor dem Eröffnungsdatum entstanden sind, nicht mehr vollstrecken.
Wenn das Verfahren bereits beendet ist, kommt es darauf an, ist nur zulässig und macht sicherlich nur Sinn, wenn es sich um eine natürliche Person ohne Restschuldbefreiung handelt.
Meiner Auffassung nach ist seitens des Grundbuchamtes gar nicht mehr so viel zu beachten, wenn der Insolvenzvermerk/etwaige Verfügungsbeschränkungen gelöscht sind. Etwaige Zuwiderhandlungen sind vom Insolvenzverwalter zu rügen, wenn überhaupt.
Da prüfe ich doch insolvenzmäßig gar nichts mehr! Oder muss ich?
Nein, dann musst Du insolvenzmäßig gar nicht mehr prüfen.
Es kann doch eigentlich keinen Unterschied machen, wo das Grundstück gebucht ist. Ich denke (insofern wie Professor), wenn der Insolvenzvermerk gelöscht ist, besteht keine Beschränkung mehr.
Nun weiß ich wieder gar nicht mehr Bescheid.