Freigabe durch Inso-Verwalter

  • Irgendwas war da... :confused:



    § 89 Abs. 1 InsO.

    Das Vollstreckungsverbot erstreckt sich nicht nur auf Massegegenstände, sondern auch auf das sonstige, insolvenzfreie oder freigegebene Schuldnervermögen (BGH ZInsO 2006, 261, 264 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/04];


    Im Grunde genommen, musst Du wissen, wann das Verfahren eröffnet wurde und ob es noch läuft.

    Sofern das Verfahren noch läuft, können die Gläubiger Forderungen, die vor dem Eröffnungsdatum entstanden sind, nicht mehr vollstrecken.

    Wenn das Verfahren bereits beendet ist, kommt es darauf an, ist nur zulässig und macht sicherlich nur Sinn, wenn es sich um eine natürliche Person ohne Restschuldbefreiung handelt.


    Meiner Auffassung nach ist seitens des Grundbuchamtes gar nicht mehr so viel zu beachten, wenn der Insolvenzvermerk/etwaige Verfügungsbeschränkungen gelöscht sind. Etwaige Zuwiderhandlungen sind vom Insolvenzverwalter zu rügen, wenn überhaupt.


    Da prüfe ich doch insolvenzmäßig gar nichts mehr! Oder muss ich?



    Nein, dann musst Du insolvenzmäßig gar nicht mehr prüfen.



    Es kann doch eigentlich keinen Unterschied machen, wo das Grundstück gebucht ist. Ich denke (insofern wie Professor), wenn der Insolvenzvermerk gelöscht ist, besteht keine Beschränkung mehr.



    Nun weiß ich wieder gar nicht mehr Bescheid. :confused:

  • Ich muss nochmals fragen:

    Es ist seitens des BGH ja entschieden, so viel weiß ich mittlerweile, dass auch nach Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter das Vollstreckungsverbot des § 89 I InsO gilt.

    D.h. (ich fasse nur mal meine Gedanken zusammen und hoffe, ich liege richtig):

    1. Wenn mal ein Insolvenzvermerk eingetragen ist (zwischenzeitlich
    auch gelöscht aufgrund Ersuchen des Insolvenzgerichtes oder
    Freigabe des Verwalters) und ich nicht mit absoluter Sicherheit
    weiß, dass das Verfahren komplett beendet ist (das habe ich
    selber in Erfahrung zu bringen), darf ich keine
    Zwangssicherungshypotheken mehr eintragen.

    2. Nachdem der Vermerk jedoch (auf welcher Grundlage auch immer)
    gelöscht wurde) darf der Schuldner wieder ohne Einschnitte
    verfügen.

    3. Ich sollte mir, falls ich das (ehemals) insolvenzbehaftete
    Grundstück aus Gründen der Übersichtlichkeit auf ein anderes Blatt
    übertrage, immer irgendwie in der Akte vermerken, dass über das
    Vermögen des Eigentümers mal Insolvenz eröffnet war.
    (Der Inso-Vermerk ist ja nicht als gelöscht zu vermerken!)

    Ja?

  • Sorry, aber ich muss diese Thema nochmal aufwärmen und hoffe mir kann jemand helfen. Insolvenzrecht ist leider nicht wirklich mein Steckenpferd.
    Die "hübsche" Entscheidung des BGH bzgl. § 89 Abs. 1 InsO wurde ja hier schon heiss diskutiert.
    Meine Frage dazu wäre: Ich soll eine Sicherungshypothek eintragen für einen Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO (Forderung ist persönlicher Art und vor Insolvenzeröffnung entstanden). Das zu belastende Grundstück wurde während des InsO-verfahrens vom Verwalter aus der Masse freigegeben. Damit hätte während des Insolvenzverfahrens § 89 Abs. 1 InsO und die BGH-Entscheidung gegriffen. Eintragung nicht möglich.
    Mein Schuldner (natürliche Person) befindet sich derzeitig aber nicht mehr im Insolvenzverfahren, sondern im Stadium der Restschuldbefreiung (§ 286 f. InsO), somit dem Stadium danach (Rechtskraft der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO liegt nicht vor). Jetzt gibt es ja § 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen auch während der Zeit der Abtretungserklärung (= 6 Jahre ab InsO-eröffnung) in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig sind. Ob der Gläubiger zur Tabelle angemeldet hat oder nicht ist für die Vorschrift egal. Der Gerichtsvollzieher hat dieses Verbot von Amts wegen zu beachten (und wenn er, dann wohl auch alle anderen und das Grundbuchamt oder?)
    Laut der Vorschrift brauche ich einen 1. Insolvenzgläubiger (den dürfte ich habe, da kein Neugläubiger), 2. eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (habe ich auch, da ich ja Sicherungshypothek eintragen soll) und 3. Vermögen des Schuldners (dürfte ich doch auch haben, da der BGH ja bei § 89 InsO entschieden hat, dass nach Freigabe das Grundstück zum sonstigen Vermögen des Schuldners und er in Rpfleger 2010, 86 (88) erklärt hat, dass § 294 InsO den ähnlichen Zwecken wie das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO dient).
    Würde jemand in diesem Stadium (= Stadium der Restschuldbefreiung) jetzt die Sicherungshypothek eintragen oder nicht? Ich meine keine Eintragung möglich, nur wenn mir ein Zeugnis über die Rechtskraft der Restschuldbefreiung vorgelegt wird. Oder liege ich mit meiner Meinung völlig falsch? Bin für jegliche Anregungen, Anmerkungen, Hinweise schon im Voraus dankbar.

  • Aha. Grundbücher also für 6 Jahre tot was Sicherungshypotheken angeht. Und das soll auch noch alles der GB-Rechtspfleger prüfen, ja? Räschpäkt und nein, danke. Dann schreibe ich doch am besten jedes GB um, sobald der Inso-Vermerk gelöscht ist (warum auch immer) und dann habe ich den Trödel nicht mehr. (Ist jedenfalls eine kleinere Mühe, als jedes Mal hinterherzuwurschteln, ob nun eine ZwaSi eingetragen werden kann oder nicht. Und ist aber eigentlich ein Ergebnis, was nicht im Sinne des Erfinders sein kann, aber ich hab´s nicht erfunden.) Oder bin ich dann auch noch "grob fahrlässig"? Also Insolvenz und Grundbuch, hör mir auf. Die GBO ist eindeutig, die Inso, was die - ich nenn es mal - Verhakung zur GBO betrifft, schlecht. Ein anderes Wort fällt mir dazu nicht ein. Schlecht.
    Hat vielleicht jemand aus der Inso-Abteilung noch etwas beizutragen? Ich kann mir das nicht vorstellen, dass das so richtig sein soll.

    2 Mal editiert, zuletzt von Erdbewohner (25. September 2010 um 16:47)

  • Ich stelle die Frage noch mal konkret (auch im Hinblick auf #84):

    Wenn der Insolvenzvermerk gelöscht ist, darf ich als Grundbuchrechtspfleger dann eine Zwangshypothek eintragen (ohne weitere Prüfungen anstellen zu müssen) oder nicht?

    Diese Konstellation kommt ja nun nicht so selten vor. Wie handhabt Ihr das? Ich bin für jede Meinung dankbar.

  • Lieber Erdbewohner das kommt aus Sicht des Insolvenzrechtler darauf an.



    Liebe Gegs, worauf? [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Liebe/smilie_love_396.gif]

    Für einen Insolvenzgläubiger nicht, für einen Neugläubiger schon.


    Wie kann ich das im GB feststellen, wer Neugläubiger ist und wer nicht? Muss ich das feststellen oder ist diese Prüfung Sache des Insolvenzverwalters? (Will heißen: Wenn Zwangshypotheken auf dem Grundstück eingetragen werden, muss der InsO-Verw. das überprüfen und ggfls. rügen?)

    Für mich gilt - bis mich jemand überzeugend eines Anderen belehrt- Inso-Vermerk gelöscht? Wunderbar.
    ZwaSi zur Eintragung beantragt? Na denn. Wenn alle grundbuchlichen und zwangsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bitte: rein damit.

  • Ohne Rücksicht auf die insolvenzrechtlichen Vorschriften :D.

    Nur in einem muss ich Dir widersprechen. Ist das Grundstück freigegeben, muss sich nicht der Insolvenzverwalter kümmern, sondern der Schuldner selbst. Du weißt doch, die Insolvenzverwalter sind immer außen vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also muss ich mich, wenn der Inso-Vermerk gelöscht ist, als GB-Rechtspfleger um die Insolvenz des Schuldners nicht mehr kümmern? Ich kann Sicherungshypotheken eintragen? Nichts anderes will ich wissen.
    Denn # 84 und 85 sagen etwas anderes.

    (Wobei es eigentlich total unsinnig ist, dass der Verwalter das Grundstück freigibt, dann aber u.U. noch unter Vorlage seiner Bestellungsurkunde verkaufen darf... )

  • Wobei es eigentlich total unsinnig ist, dass der Verwalter das Grundstück freigibt, dann aber u.U. noch unter Vorlage seiner Bestellungsurkunde verkaufen darf...



    Wer sagt denn, das so etwas geht :eek:.

    Nein Du kannst nicht einfach eintragen, DU! musst die insolvenzrechtlichen Vorschriften beachten. Die lauten, Zwangsvollstreckung nur für Neugläubiger. Oder wir einigen uns, Du ignorierst die Insolvenzordnung, dafür muss ich in Zukunft § 29 GBO nicht mehr beachten :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei es eigentlich total unsinnig ist, dass der Verwalter das Grundstück freigibt, dann aber u.U. noch unter Vorlage seiner Bestellungsurkunde verkaufen darf...



    Wer sagt denn, das so etwas geht :eek:.

    Guck mal ins Grundbuchforum. Da prügelt man sich u.a., ob ein Verwalter mit seiner Bestellungsurkunde ausreichend ausgewiesen ist, wenn er verkauft und der Inso-Vermerk schon im GB gelöscht ist. (So spricht auch Schöner/Stöber!)

    Zitat von Gegs

    Nein Du kannst nicht einfach eintragen, DU! musst die insolvenzrechtlichen Vorschriften beachten. Die lauten, Zwangsvollstreckung nur für Neugläubiger. Oder wir einigen uns, Du ignorierst die Insolvenzordnung, dafür muss ich in Zukunft § 29 GBO nicht mehr beachten :teufel:.

    1. und 2. Satz: Neugläubiger sind? Die, die einen Titel nach Insolvenzeröffnung erwirkt haben? Ich habe von Inso wirklich nicht viel Ahnung, muss aber damit umgehen.
    Zu Satz 3: Deal, kein Thema. Da tausche ich Pest gegen Windpocken. Ach, den kriegste noch, dafür, dass Du mir immer so nett antwortest... [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Liebe/smilie_love_010.gif]

  • 1. Neugläubiger sind die, deren Forderung nach Insolvenzeröffnung entstanden ist (von wann der Titel ist, ist völllig egal).

    2. GB-Rpfl handeln bei Eintragung einer Zwasihyp halt hauptsächlich als Vollstreckungsgericht und weniger als GBA und dabei haben sie selbstverständlich Vollstreckungsverbote (wie §§ 89 und 294 InsO) zu beachten.
    Keine Ahnung von Vollstreckung zu haben, ist aber kein guter Grund, Vollstreckungsvorschriften nicht anzuwenden.

    Im Übrigen können Zwasihyps auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung für Insolvenzgläubiger nicht wieder eingetragen werden. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt doch gerade, dass die Insolvenzforderungen gar nicht mehr durchsetzbar sind (auch nicht mit Hilfe eines GBA :)).


  • Im Übrigen können Zwasihyps auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung für Insolvenzgläubiger nicht wieder eingetragen werden. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt doch gerade, dass die Insolvenzforderungen gar nicht mehr durchsetzbar sind (auch nicht mit Hilfe eines GBA :)).



    Das wird mit Sicherheit öfters passieren, oder wird die Erteilung der RSB etwa schon im Grundbuch eingetragen? :D

  • Ah, ein neues Gesicht! :)
    Ich habe nicht "keine Ahnung", ich bibbere nur immer, wenn irgendann irgendwo mal Insolvenz im Spiel war. ;)

    Ja, aber jetzt mal ganz unter uns: Dann schreibe ich doch das Grundstück - wenn der Inso-Vermerk gelöscht ist - einfach auf ein neues Blatt mit einer Nummer, für die ich nicht mehr zuständig bin, um (sieht sowieso schöner aus, so ohne (gelöschten) Insolvenzvermerk) und dann ist alles paletti. Wenn dann eine Zwasi eingetragen wird, ist es Sache des Schuldners, sich dagegen evtl. zu wehren.
    Drücke ich mich so verquer aus oder wo liegt das Verständnisproblem?

  • Mein Fehler. Ihr geht davon aus, dass eine ZSH wieder auflebt, richtig?

    Ich bin davon ausgegangen, dass Insolvenzgläubiger mit ihrem Titel beim GBA aufschlagen und einfach eine neue ZSH beantragen.

    War mein Fehler, sorry.




    Nö, ich gehe davon aus, dass ich ein GB habe, in dem ein gelöschter Insolvenzvermerk steht und nun einen Antrag auf Eintragung einer Zwasi bekomme. Muss ich jetzt 6 Jahre warten oder kann ich eintragen? Muss ich das überhaupt prüfen? Oder kann ich selbst dann nicht eintragen? Ich bin verwirrt.

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