Nachweis Freigabe InsoVerwalter

  • Hat ein Grundstück einen wirtschaftlichen Wert, insbesondere weil es nicht über die Dachkante belastet ist (Anm.: sehr selten) wird es der Insolvenzverwalter nicht freigeben. Punkt um.

    Aha. Weißt, Du, wie viele Grundstücke versteigert werden, die bis "an die Dachkante" belastet sind und es findet sich jemand, der die haben will? die Regel.

    Zitat von Gegs

    Die haben dann eben Glück gehabt und können den Erlös behalten.

    Super.

    Zitat von Gegs

    Also mit Insolvenzantrag würde ich warten, weil Deine Pläne nicht funktionieren. Wobei gegen Kriminelle eben kein Kraut gewachsen ist.

    Na, aber lange warte ich wohl nicht mehr, wenn ich das alles hier so lese. Kriminell bin ich deswegen noch ganz lange nicht. :) Ich brauche eigentlich nur eine formlose Freigabe des Insolvenzverwalters für meine Grundstücke (sind Bauruinen, totaler Mist, will kein Mensch), die verkauf ich dann an irgendwelche RTL2-Zuschauer (ohne Förmelei, sagen Gegs & Co.), und mit dem Geld verfatz ich mich. Fantastisch, ich freu mich! Und ich hatte über Beförderungsbewerbung gegrübelt! Ha!
    Nicht übel nehmen, Gegs, aber das ist die Konsequenz. ;)

  • Doch Urkundenfälschung ist kriminell.

    Weist Du wer bei Versteigerungen das Geld bekommt. Rischtisch die Grundpfandgläubiger. Ist wegen § 49 InsO im Insolvenzverfahren nicht anders. Die Insolvenzmasse geht leer aus. Und wie sind nun Deine Argumente? Vielleicht kannst Du in Betracht ziehen, dass die meisten Insolvenzverwalter schon wissen, was sie tun. Oh ich vergaß, dass sind auch Volljuristen. Und die haben keine Ahnung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Doch Urkundenfälschung ist kriminell.

    Beweise, Beweise! :strecker

    Zitat von Gegs

    Weist Du wer bei Versteigerungen das Geld bekommt. Rischtisch die Grundpfandgläubiger. Ist wegen § 49 InsO im Insolvenzverfahren nicht anders. Die Insolvenzmasse geht leer aus. Und wie sind nun Deine Argumente? Vielleicht kannst Du in Betracht ziehen, dass die meisten Insolvenzverwalter schon wissen, was sie tun. Oh ich vergaß, dass sind auch Volljuristen. Und die haben keine Ahnung.

    Nun mal nicht so zimperlich. Ich habe nichts gegen Volljuristen, nur manchmal scheint es mir, sie legen zu viel Wert auf "Voll", anders kann ich mir zahlreiche Urkunden, die ich zur Bearbeitung vorgelegt bekomme, nicht erklären. Aber das tut nichts zur Sache.
    Mein letzter Beitrag für heute :

    Wenn schon das Beispiel Zwangsversteigerung bemüht wird:
    Wenn Gläubiger X (an 78. Rangstelle) anmeldet und er das von ihm beanspruchte Recht (ich nenn das jetzt mal so) durch Abtretung erworben hat, dann muss er das in Form des 29 nachweisen. Auch wenn die halbe Nachbarschaft weiß, dass Herr X jetzt Gläubiger eines Grundpfandrechtes ist.

    Ich weiß, ich weiß ja, was und worauf Du hinaus willst, Gegs. Aber das darf und kann mich im Grundbuch nicht interessieren. Es gibt eben Vorschriften, da fragt man sich... § 29 GBO gehört auch manchmal dazu. Aber würdest Du Dich an meiner Stelle hinstellen und sagen, Du verzichtest auf die Einhaltung der Form? Der Haftungshahn kräht schnell und dieser Wurm ist leicht verschlungen.

    Das ist ein Streit um Kaisers Bart. Ich lass es jetzt gut sein, denn Erhellung (HOFFENTLICH!!!) bringt uns Zweibrücken.

  • Erdbewohner es geht nicht darum, auf die Form des § 29 GBO zu verzichten. Weil wie sagte Filosof, bei der Haftung ist sich jeder selbst der Nächste. Wir Inso-Heinis wollen doch bloß nicht, dass die Formvorschriften zu unseren Lasten bzw. zu Lasten der Insolvenzmasse gehen. Hugh ich habe gesprochen.

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  • Da drängt sich mir noch eine Frage auf: Was ist eigentlich mit dem Erlös (Kaufpreis) den A bekommt (wenn die Sache denn endlich mal über die Bühne geht). Alles seins? Und das ist der Sinn eines Insolvenzverfahrens? Tut mit leid, aber jetzt :wechlach:



    Da gibt es nicht mal was zu lachen: Ja, es ist seins. Der Verwalter hat´s aus der Masse freigegeben und kann den Erlös nun nicht zur Masse verlangen.

    LG Dortmund, Beschl. v. 21. 6. 2010 - 9 T 212/10
    In dem Verfahren war das Grundstück zunächst wertausschöpfend belastet, der Verwalter hätte keinen Verwertungserlös für die Masse erhalten, weil alle gesicherten Gläubiger Geld bekommen hätten, nur die Masse eben nicht. Der Schuldner hat später mit dem bestrangig gesichtern Gläubiger einen Vergleich geschlossen und die erste Stelle als Eigentümergrundschuld bekommen, dann verkauft und Ende. Der Verwalter hätte nun gern das Geld gesehen, durfte er aber nicht, weil er das Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hatte.

    So lustig und amüsant können Insolvenzverfahren sein, nicht wahr?

  • Für den Insolvenzverwalter (!!!!!) ist das ausreichend, den Brief in den Briefkasten zu stecken und vom Üblichen auszugehen: Dass die Post den Brief befördert und beim Schuldner einsteckt.


    Und demnächst bewilligt ein Gläubiger die Löschung eines Rechtes formlos, schmeißt das in den Briefkasten und fertig. Schließlich hat er ja die Löschung bewilligt , ist somit "aus der Sache raus" und kann aus seiner Sicht auch keinerlei weitere Erklärungen abgeben.

    Ihr könnt streiten wie Ihr wollt, ohne eine dem §29 GBO genügende Erklärung erfolgt durch mich keine Eintragung.



    Auch für dich zum ich-weiß-nicht-wie-vielten-Mal: Der Verwalter ist nicht verpflichtet, eine solche Erklärung in der Form des § 29 GBO abzugeben. Auch wenn das absolut unverständlich erscheint, es ist so. Der Verwalter handelt lediglich im Interesse der Insolvenzmasse. Er ist nicht Vertreter des Schuldners, auch wenn das gern so in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und manchmal sogar vom Schuldner selbst: "Sie sind doch mein Anwalt." oder besser noch "Sie sind doch mein Betreuer." Nun, soweit wollen wir doch besser nicht gehen.

  • Die Ansicht, dass der InsoVerw. nicht verpflichtet ist, eine formgerechte Erklärung abzugeben, teilt man hier in diesem unserem Land wohl nicht.
    Soeben flattert mir die formgerechte und zugestelle Freigabe des InsoVerw. auf den Tisch.
    Also leider keine Entscheidung der OLG Zweibrücken


  • Soeben flattert mir die formgerechte und zugestelle Freigabe des InsoVerw. auf den Tisch.



    Da hat er dann wohl noch Geld auf dem Treuhandkonto gehabt, der Gute. Und die Gläubiger fragen vermutlich nicht nach, warum er dieses Geld bezahlt hat. Ich glaube nicht, dass er in seine Kaffeekasse gegriffen hätte, wenn das Konto leer gewesen wäre. Die Frage ist nach wie vor unbeantwortet: Wer soll das bezahlen? Und wenn, warum? :gruebel:

  • Na na Sternensucher, ich würde nicht daraus schließen, dass der Insolvenzverwalter in Eurem Lande verpflichtet ist, die Freigabe formgerecht zu erklären. Wenn jemand meine Kosten dafür trägt, kann ich die Freigabe formgerecht erklären und werde es auch tun. Nur verpflichtet binsch nisch. Das haben wir hier doch seitenlang erörtert.

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  • Die Ansicht, dass der InsoVerw. nicht verpflichtet ist, eine formgerechte Erklärung abzugeben, teilt man hier in diesem unserem Land wohl nicht.
    Soeben flattert mir die formgerechte und zugestelle Freigabe des InsoVerw. auf den Tisch.
    Also leider keine Entscheidung der OLG Zweibrücken



    Naja, nachdem als Insolvenzverwalter eher Pragmatiker als Dogmatiker gefragt sind, denke ich, dass er dann eben getreu einem Sprichwort gehandelt hat. Außerdem sind die Insolvenzverwalter meist bemüht gegenüber dem Gericht gut auszusehen und so hat er in dieser Sache den Beteiligten den Aufwand erspart.

    Und was ist der Effekt, dass man sich hier nicht der Meinung von Stöber angeschlossen hat? Das Ergebnis bleibt gleich, nur einige Beteiligte hat es Zeit und Geld gekostet und ein Notar hat ein paar Kröten verdient.

    Achja, ein Problem bleibt: Wenn die Immobilie schon vorher freigegeben war, kann die jetzt vorgelegte Freigabe nicht wirksam sein. Eine freigegebene Immobilie kann man nicht nochmal freigeben. Die nun "formgerechte" Zustellung kann deshalb auch nicht wirksam sein.
    Was nun?

  • "Aus praktischen Gründen kann sich aber eine Freigabe in schriftlicher Form oder – bei der Freigabe von Rechten an Grundstücken – die Erklärung zu notarieller Urkunde empfehlen." (MünchKomm/Ott/Vuia § 80 InsORn. 67).

    Wenn ich das hier Gelesene jetzt richtig einordne, muß ein an der Rechtsfront stehender Insolvenzverwalter diese Empfehlung doch als Zumutung empfinden. Der Rat eines Dogmatikers, der von den subversiven Kräften des Grundbuchamtes beeinflußt wurde?

  • @ Zaphod:

    Nicht unbedingt - aber in der Insolvenzverwaltung gilt: Immer so viel wie unbedingt nötig, niemals mehr als unbedingt notwendig.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • "Aus praktischen Gründen kann sich aber eine Freigabe in schriftlicher Form oder – bei der Freigabe von Rechten an Grundstücken – die Erklärung zu notarieller Urkunde empfehlen." (MünchKomm/Ott/Vuia § 80 InsORn. 67).



    Wird da auch empfohlen, wovon in einem masselosen Verfahren derartige Empfehlungen bezahlt werden sollen? Die praktischen Gründe scheinen da eher graue Theorie. Und praktisch wird eventuell vorhandene Masse ohne Grund (weder aus praktischem noch aus sonstwelchem heraus) gekürzt. Für die Masse hat´s praktisch und theoretisch null Sinn.

    Und "kann sich empfehlen"? :gruebel: Naja, der Kommentator kann ja mal praktisch tätige Verwalter dazu befragen, was sich da empfehlen kann oder was nicht empfehlenswert ist. Für wen "praktische Gründe"? Nicht für den Verwalter jedenfalls, der das Grundstück einfach nur aus der Masse haben will/muss.

  • Wird da auch empfohlen, wovon in einem masselosen Verfahren derartige Empfehlungen bezahlt werden sollen?


    Wie wärs mit § 17 Abs. 2 BNotO?



    Wenn es denn ein Pflicht des Verwalters gäbe, die Freigabeerklärung entsprechend formgerecht abzugeben, wäre das eine Lösung. Aber der Verwalter müsste dann eine Art PKH-Antrag stellen, der auch wieder nur (unbezahlten und nicht mit der eigentlichen Verwaltung verbundenen) Aufwand für den Verwalter bedeutet, den er sich gar nicht machen muss. Der Verwalter hat nichts von der Freigabe, er will das Grundstück nicht. Warum sollte er dann verpflichtet sein, den Aufwand zu betreiben, die Freigabe grundbuchformgerecht abzugeben und dafür auch noch einen "PKH"-Antrag zu stellen?

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