Problematik §15a RVG/ §11 RVG/ Nachliquidation

  • Mal wieder :zustimm:. Entscheidend ist doch das, was hinten rauskommt (ich weiß, das Zitat ist geklaut). Daher ist es für mich unerheblich, ob eine 0,65 VG beantragt wurde oder eine 1,3 VG abzgl. 0,65 GG. Im Zweifel ist die Beantragung der 0,65 VG auch nur das Ergebnis von 1,3 VG abzgl. 0,65 GG.



    :einermein

    Da fehlt doch noch einer...? ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Der Dino ist evtl. schon im WE? ;)

    Im Zweifel ist die Beantragung der 0,65 VG auch nur das Ergebnis von 1,3 VG abzgl. 0,65 GG.



    Dabei handelt es sich ja wohl eher um reine Spekulation, die zwar naheliegend ist, so aber nicht sein muss. Deshalb macht es halt schon einen Unterschied, wie der Antrag formuliert ist. Und nein, es ist nicht nur entscheidend, was hinten rauskommt, sondern es kommt durchaus auch auf den Weg, wie man zum Ergebnis kommt, an. Der Weg ist das Ziel! :D

    Aber zum Glück können wir ja alle so entscheiden, wie es uns am Besten gefällt, so dass wir durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten können.

    Nein - dem BGH folgend macht es eben keinen Unterschied, da so oder so über Gebühren iHv 0,65 nicht entschieden wurde. Darauf kommt es an, nicht darauf, ob die angesetzt, nicht angesetzt, irgendwie verrechnet oder sonstwas wurden. Es wurde darüber nicht entschieden. Punkt.



    In einem Punkt stimme ich dir zu: Es wurde nicht drüber entschieden... und zwar vom BGH. Der hat sich dazu nämlich nicht geäußert, sondern nur über den Fall, dass (ohne weitere Erläuterugen und Anrechnungen im Antrag selbst) nur die halbe VG geltend gemacht wurde.

  • In einem Punkt stimme ich dir zu: Es wurde nicht drüber entschieden... und zwar vom BGH. Der hat sich dazu nämlich nicht geäußert, sondern nur über den Fall, dass (ohne weitere Erläuterugen und Anrechnungen im Antrag selbst) nur die halbe VG geltend gemacht wurde.

    Das lässt sich aus der verlinkten Entscheidung ab Rn 8 aber m. E. deutlich anders lesen. Und nochmal: Auch die Anrechnung im Antrag bewirkt, dass lediglich eine 0,65-Gebühr geltend gemacht wurde und auch nur über diese entschieden werden kann. Gebetsmühle an: über die weitere 0,65 ist nicht entschieden.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • In einem Punkt stimme ich dir zu: Es wurde nicht drüber entschieden... und zwar vom BGH. Der hat sich dazu nämlich nicht geäußert, sondern nur über den Fall, dass (ohne weitere Erläuterugen und Anrechnungen im Antrag selbst) nur die halbe VG geltend gemacht wurde.



    Das lässt sich aus der verlinkten Entscheidung ab Rn 8 aber m. E. deutlich anders lesen. Und nochmal: Auch die Anrechnung im Antrag bewirkt, dass lediglich eine 0,65-Gebühr geltend gemacht wurde und auch nur über diese entschieden werden kann. Gebetsmühle an: über die weitere 0,65 ist nicht entschieden.



    Ach skugga, Du redest mir aus der Seele :). Zu jedem Posting von Dir ein :zustimm:. :D Ich weiß wirklich nicht, wie man aus der Entscheidung des BGH rauslesen kann, dass es nur um den Fall geht, dass eine 0,65 VG beantragt wurde, es sich aber anders verhalten kann, wenn eine 1,3 VG abzgl. einer 0,65 GG beantragt wurde.:gruebel: Letztlich aber auch egal und wie waldschrat schon schrieb, dass jeder so entscheiden kann, wie er es am besten findet.

  • In einem Punkt stimme ich dir zu: Es wurde nicht drüber entschieden... und zwar vom BGH. Der hat sich dazu nämlich nicht geäußert, sondern nur über den Fall, dass (ohne weitere Erläuterugen und Anrechnungen im Antrag selbst) nur die halbe VG geltend gemacht wurde.

    Das lässt sich aus der verlinkten Entscheidung ab Rn 8 aber m. E. deutlich anders lesen. Und nochmal: Auch die Anrechnung im Antrag bewirkt, dass lediglich eine 0,65-Gebühr geltend gemacht wurde und auch nur über diese entschieden werden kann. Gebetsmühle an: über die weitere 0,65 ist nicht entschieden.



    Wir kommen diese Woche nicht mehr auf einen gemeinsamen Nenner ;)

    In Rn 10 steht z.B.

    Zitat

    bb) Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grundsätzen Ausnahmen gemacht worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182 m.w.N.), handelt es sich um besonders gelagerte Sach-verhalte, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte.

    Der BGH teilt also mit, dass diese Möglichkeit bestünde. Und die sehe ich genau dann gegeben, wenn die Verfahrensgebühr voll angemeldet, im Antrag allerdings durch die Anrechnung vermindert wird. Darin wird m.E. zum Ausdruck gebracht: "Ich krieg nur die halbe aus dem und dem Grund".

    Ich gebe aber zu, dass man es aus der Entscheidung auch anders herauslesen kann.

    Warum angerechnet wird, kann man im Zweifel sowieso nicht sagen. Wenn kein Grund des § 15a II RVG vorliegt, nach dem die Anrechnung zu beachten ist, aber eine Anrechnung dennoch erfolgt (z.B. aufgrund nicht oder nicht mehr zutreffender Rechtsauffassung), kann laut BGH eine Nachfestsetzung möglicherweise erfolgen. Es wäre schön gewesen, wenn eine kurze Erläuterung zur oben zitierten Passage erfolgt wäre, wie nach Ansicht des BGH also eine abschließende, die Nachfestsetzung ausschließende Festsetzung im verminderten Umfang beantragt werden soll.

  • Wenn aber jeder weiter so entscheidet, wie es ihm am besten gefällt (nicht wie es die Beteiligten als selbstverständlich erwartet hätten und es die Proessökonomie verlangen würde), werden wir hier doch nie fertig.

    Da reden wir dann wirklich irgendwann über § 15 b RVG, Anwendbarkeit auf Altfälle und Neufälle und Übergangsvorschriften und gehen dann ganz langsam zur Einführung des § 15 c RVG über.

    Ganz ernsthaft: Wollen wir das?

  • Mal wieder :zustimm:. Entscheidend ist doch das, was hinten rauskommt (ich weiß, das Zitat ist geklaut). Daher ist es für mich unerheblich, ob eine 0,65 VG beantragt wurde oder eine 1,3 VG abzgl. 0,65 GG. Im Zweifel ist die Beantragung der 0,65 VG auch nur das Ergebnis von 1,3 VG abzgl. 0,65 GG.



    :einermein

    Da fehlt doch noch einer...? ;)

    Wie, was, wo, weshalb, warum, was ist los, wer ist tot?

    [Blockierte Grafik: http://s16.rimg.info/d69e43c7bd100bd833c4e146ba72ba90.gif:zustimm:

  • Es wäre schön gewesen, wenn eine kurze Erläuterung zur oben zitierten Passage erfolgt wäre, wie nach Ansicht des BGH also eine abschließende, die Nachfestsetzung ausschließende Festsetzung im verminderten Umfang beantragt werden soll.



    Zu später Stunde nochmal Widerworte von mir:

    Dazu muss der BGH ja auch gar nix sagen. Die die Nachfestsetzung ausschließende Festsetzung macht sich nämlich gar nicht am Antrag fest, sondern an der Entscheidung über den Antrag (vulgo eben Festsetzung ;)) und somit kann keine Nachfestsetzung erfolgen, wenn die volle 1,3 Gebühr angemeldet wurde, in der Entscheidung über den KfA aus den zu Zeiten vor 15 a geltenden Gründen 0,65 abgesetzt wurden und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist. Somit kann in allen Altfällen, in denen bereits unter Anrechnung der GG zur Festsetzung angemeldet wurde, noch eine Nachfestsetzung erfolgen. Es kann da m. E. nix anderes gelten, als wenn bei der Festsetzung die Geltendmachung einer Gebühr, von Auslagen oder der Mehrwertsteuer aus welchem Irrtum auch immer unterlassen wurde.

    Und nu is Wochenende! :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Und nu is Wochenende! :D


     Für Dich vielleicht, Beamte sind bekanntlich 24 h/Tag im Dienst;)
    Inhaltlich drehen wir uns im Kreis, was ich aber auch nicht als schlimm empfinde. Durch die BGH-Rechtsprechung ist es aus meiner Sicht für die Gegner der Nachfestsetzung nur etwas schwerer geworden, ihre Ablehnung und ggf. Zurückweisung zu begründen - und für die Befürworter entsprechend einfacher. Wie gesagt, meine Meinung steht, sie wurde durch den BGH gestärkt. Wobei ich natürlich nicht sagen will, dass die Gegenmeinung falsch ist, ich kann sie halt nur nicht nachvollziehen.

  • Wie die Vormeinung. Man kann, wenn man will, jede Sache wirklich so lange zerreden, bis niemand mehr durchblickt. Wie P. sagt: Der BGH macht es jetzt der einen Seite leichter, der anderen schwerer, aber jeder kann weiterhin nach seiner Facon entscheiden. Ggf. wird die höhere Instanz schon korrigierend eingreifen und der einen ODER anderen Seite sagen, dass sie falsch liegt. Die BGH-Entscheidung stellt jedoch eine gute Richtungsvorgabe dar. Sie zu nutzen ist Sache eines jeden Einzelnen. Schönes WE!

  • Dass der Fall nach den Maßstäben der Rechtskraftwirkung (offene / verdeckte Teilklage; Ausnahme hiervon, wenn über alles entschieden ist) gelöst werden muss, habe ich hier im Thread die ganze Zeit gesagt (siehe jetzt Rn. 9 und 10 der BGH-Entscheidung).

    Insbes. hat der BGH unter Rn. 10 die Frage gestreift (aber leider nur gestreift), die wir hier im Thread auch diskutiert haben, ob das Geltendmachen eines Teils, das als Ergebnis einer Kalkulation hingestellt wird, eine Entscheidung über das Ganze ist. Da hätte ich mir mehr erhofft. Der BGH schreibt nur, er sehe hier "keine Anhaltspunkte". Naja, vielleicht gab der Sachverhalt nicht mehr her. In dem Fall, der hier im Thread diskutiert wurde, würde ich nach wie vor - und gerade unter Anwendung der Grundsätze aus Rn. 10 der BGH-Entsch. - meine Auffassung aufrecht erhalten.

  • Dass der Fall nach den Maßstäben der Rechtskraftwirkung (offene / verdeckte Teilklage; Ausnahme hiervon, wenn über alles entschieden ist) gelöst werden muss, habe ich hier im Thread die ganze Zeit gesagt (siehe jetzt Rn. 9 und 10 der BGH-Entscheidung).

    Insbes. hat der BGH unter Rn. 10 die Frage gestreift (aber leider nur gestreift), die wir hier im Thread auch diskutiert haben, ob das Geltendmachen eines Teils, das als Ergebnis einer Kalkulation hingestellt wird, eine Entscheidung über das Ganze ist. Da hätte ich mir mehr erhofft. Der BGH schreibt nur, er sehe hier "keine Anhaltspunkte". Naja, vielleicht gab der Sachverhalt nicht mehr her. In dem Fall, der hier im Thread diskutiert wurde, würde ich nach wie vor - und gerade unter Anwendung der Grundsätze aus Rn. 10 der BGH-Entsch. - meine Auffassung aufrecht erhalten.



    Ein Opportunist sähe das wohl anders. Hier erfolgt jedoch nach meinem Eindruck teilweise eine Anpassung an das Zweckmäßige.

  • Juhu, ich stehe doch nicht alleine der kostenrechtlichen Dreifaltigkeit skugga-P.-13 (Dreizehnfaltigkeit?)gegenüber! :)



    :wechlach:



    Och, so viele Falten habe ich zum Glück noch nicht. :D:wechlach:



    OT:
    Mathematische Frage:
    Wenn man einen herauslöst und für sich betrachtet, wie bezeichnete man dessen Faltigkeit dann korrekt und was wäre er dann - faltig oder fältig?:(:strecker;)

    Irgend so etwas wie Single Malt oder so.:)

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (29. November 2010 um 13:14) aus folgendem Grund: Sinnvolle OT-Ergänzung

  • Oh, da gibts bestimmt vielfältige Möglichkeiten... :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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