Geschäftsgebühr mit Vergleich tituliert?

  • [Danach ist die Leistung zunächst auf die Kosten zu verrechnen. Auch wenn § 367 BGB nicht direkt anzuwenden ist, weil auf den Vergleich die Ausgleichszahlung erfolgt, so ist doch zumindest der Rechtsgedanke des § 367 Abs.1 BGB hier anzuwenden. Im Ergebnis erfolgte die Ausgleichszahlung daher zunächst auf die Kosten, mithin auf die Geschäftsgebühr und erst dann auf die Hauptforderung, sodass es zu einer vollen Titulierung der Geschäftsgebühr gekommen ist.

    [/QUOTE]

    Nette Argumentation im KFB. Wurde Erinnerung eingelegt? Ggf. wäre es nett zu erfahren, ob die Richterin/der Richter die Argumentation des Kollegen/der Kollegin stützt oder nur das Ergebnis?
    Nach der Argumentation im KFB bedürfte es eines Einwandes des Erstattungspflichtigen nicht, die Anrechnung wäre bereits von Amts wegen zu berücksichtigen.[/QUOTE]

    Da wird in einen Vergleich etwas reininterpretiert, was die Parteien vielleicht gar nicht wollten. Ich hatte so einen Fall, wo ein Vergleich geschlossen wurde (1,3 GG war eingeklagt)und beide Seiten haben übereinstimmend mitgeteilt, dass die Vergleichssumme sich nur auf die Hauptforderung beziehen soll und nicht die GG mit erfassen soll. Und Nun? Vergleich ist Parteiensache, der Wille der Parteien ist entscheidend.

  • Vergleich ist Parteiensache, der Wille der Parteien ist entscheidend.



    :daumenrau Und wenn sich der Wille nicht glasklar aus dem Vergleichstext ergibt, dann hat genau aus diesem Grunde auch keine Interpretation ("Was wollte uns der Dichter sagen?") seitens des Gerichts stattzufinden.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die eine Partei wollte aber auf den Rest der Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) verzichten. Den Rest kann sie auch nicht mehr einklagen, weil der Vergleich rechtskräfig ist. Es ist also ein Titel über die Hauptforderung insgesamt und über die eingeklagte Geschäftsgebühr insgesamt ergangen.

    Es war Wille der Parteien, dass alles insgesamt erledigt ist.

  • Die eine Partei wollte aber auf den Rest der Forderungen (Haupt- und Nebenforderungen) verzichten. Den Rest kann sie auch nicht mehr einklagen, weil der Vergleich rechtskräfig ist. Es ist also ein Titel über die Hauptforderung insgesamt und über die eingeklagte Geschäftsgebühr insgesamt ergangen.

    Es war Wille der Parteien, dass alles insgesamt erledigt ist.



    Wenn man Verzicht als Titulierung ansieht, mag das hinkommen. Für mich ist ein Verzicht aber keine Titulierung. Da schließe ich mich meinem OLG an.

  • Schade, dass sich niemand mit der Argumentation, die ich in Nr. 377 noch mal zitierte, auseinandersetzen mag. Nicht mal BGH oder OLG halten es für nötig, ins BGB zu schauen und die materiell-rechtlichen Fragen hinter einer Titulierung / vergleichsweisen Regelung zu beantworten.

    "Ich folge meinem OLG" ist eine nette Ansage, wenn sich selbst OLG- oder BGH-Richter nicht mehr mit dem BGB befassen, sondern nur noch stur ins RVG gucken und die Interessen von wem auch immer im Visier haben. Die Interessen der Parteien können es jedenfalls nicht sein.

    Mir ist das ganze Vorgehen völlig unverständlich. Und dass da was nicht in Ordnung sein kann, dürfte auch euch allen zumindest im tiefsten Inneren klar sein.

  • Mir ist das ganze Vorgehen völlig unverständlich. Und dass da was nicht in Ordnung sein kann, dürfte auch euch allen zumindest im tiefsten Inneren klar sein.

    Nö. Und ich folge auch nicht meinem OLG, ich hab nämlich keines.

    Was mir allerdings im tiefsten Innern klar ist, ist, dass man Äpfel nicht mit Birnen vergleichen kann. Und eine Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB analog im Zusammenhang mit einem Vergleich, in dem keine explizite Regelung getroffen wurde - das ist m. E. hanebüchen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • [Danach ist die Leistung zunächst auf die Kosten zu verrechnen. Auch wenn § 367 BGB nicht direkt anzuwenden ist, weil auf den Vergleich die Ausgleichszahlung erfolgt, so ist doch zumindest der Rechtsgedanke des § 367 Abs.1 BGB hier anzuwenden. Im Ergebnis erfolgte die Ausgleichszahlung daher zunächst auf die Kosten, mithin auf die Geschäftsgebühr und erst dann auf die Hauptforderung, sodass es zu einer vollen Titulierung der Geschäftsgebühr gekommen ist.



    Nette Argumentation im KFB. Wurde Erinnerung eingelegt? Ggf. wäre es nett zu erfahren, ob die Richterin/der Richter die Argumentation des Kollegen/der Kollegin stützt oder nur das Ergebnis?
    Nach der Argumentation im KFB bedürfte es eines Einwandes des Erstattungspflichtigen nicht, die Anrechnung wäre bereits von Amts wegen zu berücksichtigen.[/QUOTE]

    Da wird in einen Vergleich etwas reininterpretiert, was die Parteien vielleicht gar nicht wollten. Ich hatte so einen Fall, wo ein Vergleich geschlossen wurde (1,3 GG war eingeklagt)und beide Seiten haben übereinstimmend mitgeteilt, dass die Vergleichssumme sich nur auf die Hauptforderung beziehen soll und nicht die GG mit erfassen soll. Und Nun? Vergleich ist Parteiensache, der Wille der Parteien ist entscheidend.[/QUOTE]

    Wenn aber der Vergleich glasklar formuliert und letztlich nur der Wille der Parteien ein anderer ist? (Ersparte eine ggf. komplizierte Berechnung, wenn die GG rechnerisch erkennbar teilweise in der Vergleichssumme enthalten ist).

  • Wenn aber der Vergleich glasklar formuliert und letztlich nur der Wille der Parteien ein anderer ist? (Ersparte eine ggf. komplizierte Berechnung, wenn die GG rechnerisch erkennbar teilweise in der Vergleichssumme enthalten ist).


    Dazu gibt's m. E. höchstrichterliche Rechtsprechung, daß bei der Auslegung eines Vergleiches man nicht am Wortlaut kleben darf, sondern der Wille der Parteien maßgeblich ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn aber der Vergleich glasklar formuliert und letztlich nur der Wille der Parteien ein anderer ist? (Ersparte eine ggf. komplizierte Berechnung, wenn die GG rechnerisch erkennbar teilweise in der Vergleichssumme enthalten ist).



    Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. :confused: Wenn im Vergleich steht, dass auf die Hauptforderung xxx EUR und auf die GG yy EUR zu zahlen sind. Wie soll da der Wille der Parteien ein anderer sein? Und bei teilweiser Titulierung der GG muss klar sein, welcher Satz aus welchem Streitwert gezahlt werden soll, d.h. tituliert wird. Wenn dort nur ein Betrag ohne Berechnung steht, rechne ich nicht an, wenn ich nicht ausschließen kann, dass nur der nicht-anrechenbare Teil der GG tituliert worden ist.
    Aber diese Diskussion hatten wir hier in diversen Freds schon zigmal und daher will ich sie auch nicht wieder aufwärmen (wahrscheinlich aber schon passiert :D).

  • Mir ist das ganze Vorgehen völlig unverständlich. Und dass da was nicht in Ordnung sein kann, dürfte auch euch allen zumindest im tiefsten Inneren klar sein.

    Nö. Und ich folge auch nicht meinem OLG, ich hab nämlich keines.

    Was mir allerdings im tiefsten Innern klar ist, ist, dass man Äpfel nicht mit Birnen vergleichen kann. Und eine Verrechnung nach §§ 366, 367 BGB analog im Zusammenhang mit einem Vergleich, in dem keine explizite Regelung getroffen wurde - das ist m. E. hanebüchen.

    Dass die Sache mit § 367 BGB nicht zu begründen ist, ist glasklar.

    Aber mit § 397 BGB muss man sich auf jeden Fall befassen. Und darauf geht niemand ein, wenn es um das Thema "Titulierung" geht. Völlig unverständlich.

  • Aber mit § 397 BGB muss man sich auf jeden Fall befassen. Und darauf geht niemand ein, wenn es um das Thema "Titulierung" geht. Völlig unverständlich.

    Sorry, aber hinsichtlich § 397 BGB sagt mir schon alleine mein Begriffsverständnis, dass das Nichtbestehen einer Forderung nicht gleichzusetzen ist mit einer Titulierung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Aber mit § 397 BGB muss man sich auf jeden Fall befassen. Und darauf geht niemand ein, wenn es um das Thema "Titulierung" geht. Völlig unverständlich.



    Sorry, aber hinsichtlich § 397 BGB sagt mir schon alleine mein Begriffsverständnis, dass das Nichtbestehen einer Forderung nicht gleichzusetzen ist mit einer Titulierung.



    ach skugga, Du sprichst mir wieder mal aus dem Herzen. :D
    Es bestreitet doch keiner, dass nach Vergleichsabschluss auch die GG dahingehend erledigt ist, dass sie nicht mehr eingeklagt werden kann. Aber nur, weil sie nicht mehr eingeklagt werden kann, ist sie doch nicht tituliert.

  • Die Schuld erlischt durch den Vergleich. Sie gilt also als erfüllt.

    Ich behaupte nichts anderes. Aber das ist begrifflich nicht gleichzusetzen mit Titulierung.

    Wenn ich etwas für erledigt erkläre, ist das auch wech, fort, aus den Füßen - erfüllt, warum auch immer. Aber das ist nicht tituliert.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Die Schuld erlischt durch den Vergleich. Sie gilt also als erfüllt.



    Unstreitig, aber Erfüllung ist nicht gleich Titulierung.
    Wikipedia schreibt dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Titulierung
    Demnach ist ein Titel ein Recht, das geltend gemacht werden kann. Das würde aber bedeuten, dass die volle GG betragsmäßig im Vergleichsbetrag enthalten ist, d.h. die Zahlung des Vergleichsbetrages auch in voller Höhe auf die GG erfolgen soll. Und das ist Spekulation und oft nicht zutreffend.

  • "Tituliert" heißt doch nicht "betragsmäßig bestimmt". Das ist doch das, was hier allgemein in den Begriff reininterpretiert wird.

    Wenn im Tenor steht nach Einklagen eines Betrages in Höhe von 5.675,00 €..

    "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € zu zahlen, der Rest wird abgewiesen."

    .. ist damit ein Titel über eine Gesamtforderung von 5.675,00 € ergangen. Tituliert wurde dahingehend, dass 5.000 zugesprochen, 675 abgewiesen wurden.

    Es besteht ein rechtskräftiger Titel über zugesprochene 5.000 und abgewiesene 675, die nunmehr weder weiterhin eingeklagt noch sonstwie geltend gemacht werden können. Selbst wenn dem Kläger in 10 Jahren einfällt, dass er die 675 ja vielleicht doch noch kriegen könnte, wird ihm der Beklagte den alten Titel entgegenhalten und sagen: Ätsch bätsch, ist schon tituliert, du kriegst nix mehr.

    Und wenn im Vergleich steht, dass mit dem Zahlbetrag die Gesamtforderungen einschließlich GG erledigt sind, geht auch hier ein weiteres Geltendmachen nicht mehr: Ätsch bätsch, der Vergleich besagt, dass du den Rest nicht mehr bekommst, auch über den Rest ist der Titel rechtskräftig. Zu hast auf den Restbetrag verzichtet, mir den Rest erlassen.



  • Nö, dann habe ich einen Titel über 5000,00 EUR und kann die 675,00 nie mehr einklagen.

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