unzulässige ZV-Maßnahme-§ 89 InsO

  • "belastet" ist der Drittschuldner durch jede Pfändung. Aber inwieweit dies von rechtlicher Relevanz sein sollte, erschließt sich mir nicht.
    Die Frage, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen / vorliegen, ist nicht von dem Drittschuldner zu klären. Dieser hat zunächst einmal die Pfändungsanordnung in der Hand. Ist darüberhinaus die Überweisung angeordnet ist den Pflichten aus § 836 ZPO nachzukommen...
    so weit so gut...
    Aus dem Schuldverhältnis kann jedoch eine Verpflichtung des Drittschuldners gegenüber seinem Gläubiger (= dem Vollstreckungsschuldner) bestehen, nicht vorschnell zu leisten. Dies denke ich, ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zweifelhaft ist.
    In vorliegendem Fall ist der Drittschuldner auch noch in eine besondere Gemengelage hineingestellt: Verfügungsbeschränkung - Pfändungszugriff - Gläubigerinteresse.
    Da der Drittschuldner nicht mit dem Vollstreckungsgläubiger kontrahiert hat, sondern nur mit seinem Gläubiger, gibt es da eine Schutzpflicht aus dem Verhältnis Drittschuldner - Gläubiger (von daher Dein Einwand gegen die Vollstreckung schon oki...).
    Dass die so blöde auf einen Anruf reagieren, ist schon traurig....
    Ich bleib bei meiner Empfehlung... den Vollstreckungsgläubiger anschreiben und darauf hinweisen, dass man sich derzeit wegen der Kenntnis des Vollstreckungsverbotes rechtlich gehindert sieht, derzeit zu leisten; im Falle einer prozessualen Geltendmachung wird hinterlegt ! (vielleicht noch einen netten Hinweis auf das rechtlich doch sehr erhellende Gespräch reindrücken... . Durchschrift an den vorläufigen Verwalter.
    Zurücklehnen und abwarten...

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sorry, aber Du widersprichst Dir selbst, wenn Du sagst, dass der DS die Pfändung zu beachten hat und andererseits dem AN gegenüber verpflichtet sein kann nicht vorschnell zu leisten. Ist das gefühltes Recht oder nur ein bisschen gepfändet, aber nicht wirklich?

    Auf jeden Fall ist der DS berechtigt im Falle des Verstoßes gegen Vollstreckungsverbote RM einzulegen. Durch die Pfändung entsteht auch ein Rechtsverhältnis des Drittschuldners mit dem Pfändungsgläubiger.

    Ich habe früher tatsächlich den TH darauf hingewiesen, dass eine Pfändung zugestellt wurde, die gegen das Vollstreckungverbot des § 89 Abs. 1 InsO verstoßen hat. Was passierte? Nichts! Und das nicht nur in einem Fall. Also habe ich mich dazu entschlossen diese nutzlose Mitteilung zu unterlassen und selbst RM gegen die Pfändung einzulegen und seit dem klappt es wunderbar.

    Würde ich nicht selbst für die Aufhebung der Pfändungen sorgen, hätte ich bei dem Ende der Laufzeit der Abtretung an den TH ein Problem mit dem Schuldner. Ich hätte eine Pfändung die ich, wie Du selbst schreibst, zu beachten hätte und verständlicherweise Zoff mit dem Schuldner, dem ich dann erklären müsste, dass die Pfändung doch noch wirksam ist. Darüber hinaus kann es auch zu Problemen mit weiteren Gläubigern kommen, die als Neugläubiger nach Aufhebung des Verfahrens wieder vollstrecken dürfen.

    Natürlich hätte ich Recht, wenn ich auf die wirksame Pfändung verweisen würde, aber welchen Arbeitsaufwand habe ich dann, wenn ich mein rechtmäßiges Handeln dauernd rechtfertigen müsste. Da ist mir das RM gegen die Pfändung einfach lieber. Zudem hat sich der betroffene Rechtspfleger auch für die Pfändung nach dem VerwVG für zuständig angesen.

    Was das Mädel von der Kommune angeht, so wollte ich ihr mal klar machen, dass man sich auch um die Angelegenheit kümmern sollte, wenn man schon darauf hingewiesen wird, dass die Pfändung nicht zulässig ist. Ich bin nicht deren Schuldner, den man darauf hinweist, dann man eine Forderung auch bezahlen muss. Und wenn man schon darauf hingewiesen wird, dass das IV noch nicht aufgehoben ist, sollte man das überprüfen und nicht sagen, dass solche Verfahren in der Regel nicht so lange dauern.

  • Ich hänge mich mal einfach hier dran:

    Pfändung des Sparkassenkontos des IN-Schuldners außerhalb der Rückschlagsperre des § 88 InsO, Pfändung wird mit Eröffnung nach § 89 I InsO unwirksam, die öffentlich-rechtliche Pfandverstrickung bleibt.

    Finanzamt reagiert nicht auf Aufforderung, gegenüber der Bank auf die Rechte aus der Pfändung zu verzichten. Vollstreckungsgericht für die Erinnerung hab ich - logischerweise - nicht. Zuständig Insolvenzgericht?

  • Wegen der inkongruenten Deckung? Auf welcher Leitung stehe ich grade? .:oops:

    Und Absatz 1 gilt doch nicht nur für das Arbeitseinkommen, sondern für alle ZV-Maßnahmen.

    Ich geh mal lesen.... :flucht:

    Vergesst mich einfach wieder, irgendwas hab ich offenbar in den falschen Hals bekommen und ich weiß noch nicht was. Jedenfalls soll das FA keine Kohle mehr kriegen oder doch? :confused:

  • Ich hab jetzt das hier gefunden:

    Also muss ich danach die Pfändung anfechten, sie fiele in meinem Fall noch in den Zeitraum "drei Monate vor Antragstellung". Ich dachte, anfechtbar wären nur Zahlungen auf Grund Pfändung, gezahlt wurde in unserem Fall nichts. Dass ich die Pfändung selbst tatsächlich anfechten muss, ist eine völlig neue Erkenntnis. Wenn sie denn richtig ist.

    Aber das Guthaben besteht laut Bank noch. Wann es entstanden ist, kann ich nicht sagen, hab nur eine Mitteilung der Bank über das bestehende Guthaben im Rahmen der Gutachterphase. Das Verfahren ist jetzt eröffnet.

  • Ich komme hier irgendwie nicht aus der Nummer raus und mir hat´s auch keine Ruhe gelassen (ich hab mir offensichtlich etwas falsches selbst erarbeitet):

    Ich fechte also in meinem konkreten Fall gegenüber dem Finanzamt die Pfändungsmaßnahme an. Mit welchem Ziel? Zu erklären, dass es auf die Rechte aus der Pfändung verzichtet? Und wenn die Erklärung nicht kommt: Anfechtungsklage mit dem Ziel, dass das Finanzamt die gewünschte Erklärung gegenüber dem DS abgibt?

    Auf dem Konto ist Geld drauf, dass ich gern haben möchte. Die Bank zahlt wegen der Pfändung nicht aus.

  • Die Bank zahlt aber weder an mich, noch ans Finanzamt.

    Und weil die Pfändung innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung (also nicht in der IN-Rückschlagsperre, wohl aber anfechtbaren Zeitraum), will ich die Kohle haben. Ende. :D

    Das FA kriegt nix wegen Inso-Eröffnung, ich krieg nix wegen der Pfändung. Die Bank braucht also etwas Handfestes, damit sie weiß, dass ich die Kohle kriege.

    Aufhebung durch Erinnerung redet ihr mir ja grade aus. Also Anfechtung. Oder ist die Pfändung nicht mal anfechtbar, weil außerhalb der Rückschlagsperre? Dann will ich ja gar nix sagen und der Bank das mitteilen. Der Gutachter schreibt jedoch was von Anfechtung, was mich ein wenig verwirrt.

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