Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 2 W 98/10:

    1. Die Vollstreckung in einen als fortbestehend fingierten ehemaligen Miteigentumsanteil durch Eintragung einer Zwangshypothek ist möglich, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet.

    2. Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist.

    3. Vielmehr kann der Schuldner die Beschränkung seiner Haftung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. 

  • WEG § 10 Abs. 6; ZPO §§ 50, 263, 533
    Untergemeinschaft von Wohnungseigentümern ist nicht rechts- und parteifähig
    Nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, nicht jedoch Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten. Eine gleichwohl gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage ist mangels Parteifähigkeit unzulässig.

    OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 18.10.2010 - 5 U 934/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/5u934_10.pdf

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  • GBO § 29; HGB § 123; BGB § 705
    Nachweis von Existenz und Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
    Existenz und Vertretungsverhältnisse einer Kommanditgesellschaft in Gründung zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung eines Grundstückserwerbsvertrages können durch die später erfolgte Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister im Hinblick auf die Identität zwischen Vorgesellschaft und der rechtlich voll entstandenen Kommanditgesellschaft nachgewiesen werden.
    OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/i15w201_202_10.pdf

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  • § 19 GBO, § 22 GBO, § 27 GBO, § 10 Abs 6 WoEigG, § 27 Abs 3 S 1 WoEigG
    Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne ermächtigende Vereinbarung oder ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümer nicht befugt, zur Löschung einer zugunsten der Gemeinschaft im Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek eine Löschungsbewilligung abzugeben.

    OLG München Beschluss vom 16.02.2011 34 Wx 156/10
    (Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen)

  • 1. Das Abhilfeverfahren nach § 75 GBO ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die allgemeine Vorschrift des § 68 Abs. 1 FamFG Anwendung finden. (amtlicher Leitsatz)
    2. Behält sich der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsmitteleinlegung erkennbar eine Begründung vor, muss dass Grundbuchamt ihm dazu Gelegenheit geben, bevor es über die Nichtabhilfe entscheidet. (amtlicher Leitsatz)
    OLG Hamm: Beschluss vom 20.12.2010 - I-15 W 664/10 = BeckRS 2011 02688

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  • Ungeachtet des Wortlauts in § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO ist für Anträge auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Aufhebung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG (a.F.) der Rechtspfleger zuständig. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vollübertragung der vom Richter wahrzunehmenden Aufgaben in Grundbuchsachen (Anschluss an OLG Rostock vom 8.2.2010, 3 W 12/10 = BeckRS 2010, 09125; OLG Düsseldorf vom 6.10.2010, I-3 Wx 214/10).

    OLG München, B. v. 25.01.2011, 34 Wx 160/10 = BeckRS 2011 02124

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  • Zur Erfüllung eines Vermächtnisses, dessen Inhalt ein vermietetes Grundstück ist und das der Erblasser zugunsten seines minderjährigen Enkels ausgesetzt hat, bedarf die Auflassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn Erbin des Nachlasses die sorgeberechtigte Mutter ist. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München: Beschluss vom 08.02.2011 - 34 Wx 18/11 = BeckRS 2011 03764

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  • Wird zugunsten eines Minderjährigen ein (Quoten-) Nießbrauch am als Parklatz kommerziell genutzten Grundstück des Sorgeberechtigten bestellt, bedarf der dingliche Vollzug der Bestellung (neben der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers) nicht der familiengerichtlichen Genehmigung. (amtlicher Leitsatz)
    OLG München: Beschluss vom 08.02.2011 - 34 Wx 40/11 = BeckRS 2011 03813

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  • Um die Vormerkung zur Sicherung eines (bedingten) Anspruchs auf Eigentumsverschaffung im Grundbuch eintragen zu können, braucht der zugrunde liegende schuldrechtliche Anspruch nach seiner Art grundsätzlich nicht näher bezeichnet zu werden. Es genügt die Bezugnahme auf die Vertragsurkunde, aus der sich der Anspruch ergeben soll; die Vorlage dieser Urkunde kann nicht verlangt werden (Anschluss an KG OLGZ 1972, 113). (amtlicher Leitsatz)
    OLG München; Beschluss vom 24.11.2010 - 34 Wx 142/10 = BeckRS 2011 02699

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  • Zur Löschung eines Nacherbfolgevermerks wegen Zeitablaufs bei angeordneter Nachnacherbfolge siehe:

    Gesonderte Prüfung von § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB für jeden Nacherbfall bei gestaffelter Nacherbfolge
    1. Bei gestaffelter Nacherbfolge muss der Ausnahmetatbestand des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    BGB für jeden Nacherbfall gesondert geprüft werden.
    2. Die Nacherbeinsetzung wird unwirksam, wenn die Frist von 30 Jahren nach dem Erbfall
    überschritten ist und der zweite Nacherbe zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte.

    OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 190/10
    http://www.dnoti.de/DOC/2011/i15w190_10.pdf

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  • Die Umstellung des in Papierform geführten Grundbuchs zum maschinell geführten hat nichts an der Befugnis des Einsichtnehmenden geändert, selbst zu bestimmen, in welcher Weise er sich bei der Einsicht des Grundbuchs auf der Einsichtstelle Abschriften selbst herstellt. Es kann ihm deshalb nicht verwehrt werden, den Bildschirminhalt zu fotografieren.

    KG, B. v. 30.11.2010, 1 W 114/10

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (4. März 2011 um 08:18) aus folgendem Grund: Die Entscheidung ist vom 30.11.2010; entspr. berichtigt.

  • Eine Vormerkung ist mit Blick auf ihre mögliche Verwendung zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs ("Neuaufladung") nicht allein aufgrund des Nachweises im Grundbuch zu löschen, dass der ursprünglich gesicherte Anspruch durch Ausübung des Vorkaufsrechts erloschen ist. (amtlicher Leitsatz)
    OLG Düsseldorf; Beschluss vom 02.03.2011 - I-3 Wx 266/10, 3 Wx 266/10 = BeckRS 2011 04659

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  • 1. § 130 Abs. 5 KostO ist entsprechend auch im Beschwerdeverfahren anwendbar. Jedoch darf die Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse, auf welche die Anwendung der Norm gestützt werden soll, nicht gerade die Frage betreffen, deren Klärung im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer erstrebt hat. (amtlicher Leitsatz)
    2. Die Entscheidung nach § 130 Abs. 5 KostO von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Köln: Beschluss vom 31.01.2011 - 2 Wx 26 + 27/10, 2 Wx 26, 27/10 = BeckRS 2011 04520

    Aus dem Sachverhalt:
    .."Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 hat der beurkundende Notar (im Folgenden nur: der Notar) namens aller Beteiligten die Eintragung des Eigentumswechsels auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbucht beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 27. Januar 2010 mit der - näher ausgeführten - Begründung abgelehnt, dass die Existenz und die Identität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ihr aktueller Gesellschafterbestand und die aus ihm Folgenden aktuellen Vertretungsverhältnisse nicht in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen seien und auch nicht nachgewiesen werden könnten, so dass ein nicht behebbares Eintragungshindernis gegeben sei. Dabei hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts unter anderem auch auf einen Beschluss des OLG Schleswig vom 9. Dezember 2009 - 2 W 168/09 - Bezug genommen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten, unter anderem auf einen Beitrag von Weimer (NotBZ 2010, 27 ff.) gestützten, mit Schriftsatz des Notars vom 2. Februar 2010 eingelegten Beschwerde hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat der Notar weitere Stellungnahmen zur Akte gereicht. Durch Beschluss vom 29. November 2010 - 2 Wx 26/10 - (jetzt auch eingestellt bei juris) hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sie ist nicht eingelegt worden. Nachdem der Senat durch weiteren Beschluss vom 15. Dezember 2010 den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf EUR 220.000,- festgesetzt hatte, hat die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts mit Kostenrechnung vom 22. Dezember 2010, die dem Notar als Vertreter der Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben der Gerichtskasse Köln vom 23. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht worden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit EUR 387,- angesetzt. Hiergegen hat der Notar mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 - so wörtlich - „auch namens der Beschwerdeführer“ Einwendungen erhoben. Er ist der Auffassung, in der vorliegenden Sache sei von der Erhebung von Kosten in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 5 KostO abzusehen....


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  • OLG Celle, NotarsenatTyp, AZ: Urteil, Not 26/10Datum: 03.03.2011Sachgebiet: SonstigesNormen: GBO § 12, GBO § 133, GBV § 43, BNotO § 14 Abs 1Leitsatz: Ein Notar darf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens das Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht einsehen, ohne sich eines dahinter stehenden rechtlichen Interesses eines Berechtigten zu versichern. Dies auch dann nicht, wenn der Makler ihm zuvor zugesagt hat, solche Anfragen nur bei Vorliegen eines konkreten (Makler)Auftrags zu stellen, wenn der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer in „absehbarer Zeit“ anstehenden Beurkundung dienen soll.

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  • OLG Hamm: Beschluss vom 11.01.2011 - 15 W 629/10

    Leitsatz:

    Bei einer Vormerkung kann ausnahmsweise aus dem Zusammenhang der Umstände hinreichend sicher festgestellt werden, dass der gesicherte, auf die Entstehung während der Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Anspruch erloschen und die Vormerkung auch nicht durch Vereinbarung eines anderen Anspruchs auf dieselbe Leistung wieder "aufgeladen" worden ist. (amtlicher Leitsatz)

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (25. März 2011 um 08:37) aus folgendem Grund: Beschlussdatum von 14.01.2011 in 11.01.2011 berichtigt

  • Wie OLG Stuttgart, B. v. 4.11.2010, 8 W 83/10 (juris/dnoti.de) auch

    OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 28.10.2010 - 20 W 354/10- = BeckRS 2011 00378:

    Die Eintragung einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedarf keiner bedingten Antragstellung dahingehend, dass die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass ein eventuelles Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG entfalle. Eine entsprechende Antragstellung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden. (amtlicher Leitsatz)

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  • Wirksamkeit der Vollmachtserteilung durch den Vorstand einer privatrechtlichen Stiftung
    1) Die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Dritten durch den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person des Privatrechts wird durch die Rechtsprechung des BGH
    (NJW 2009, 289) zur kommunalrechtlichen Gesamtvertretung nicht berührt.
    2) Es bleibt dabei, dass eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung eines Dritten nur unwirksam ist, wenn diesem auch organschaftliche Befugnisse übertragen werden. Für eine
    solche Auslegung besteht im Grundbuchverfahren nicht bereits dann Anlass, wenn der Dritten inhaltlich umfassend mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der juristischen
    Person bevollmächtigt worden ist.

    OLG Hamm, B. v. 12.10.2010 - I-15 W 98/10

    http://www.dnoti.de/DOC/2011/i15w98_10.pdf

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  • Die Vermutung des § 891 BGB für die Berechtigung des abtretenden Grundschuldgläubigers wird nicht bereits dadurch widerlegt, dass die Beteiligten des Abtretungsvertrages in derselben Urkunde davon ausgehen, das Grundpfandrecht sei bereits von einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfasst, die zur näheren Prüfung einer Gesamtrechtsnachfolge erforderlichen Unterlagen jedoch nicht vorgelegt werden.

    OLG Hamm, B. v. 04.01.2011, I-15 W 452/10 = BeckRS 2011 02684
    Aus den Gründen:
    Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ist nicht dadurch widerlegt, dass die Bank im Rahmen ihres Sachvortrags selbst von einem bereits erfolgten Übergang des Rechts ausgeht. Denn ob die Grundschuld von einer wirksamen Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der §§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfasst ist, kann aus den dargelegten Gründen erst nach Prüfung des Ausgliederungsvertrages festgestellt werden. Im Hinblick darauf können keine unterschiedlichen Maßstäbe gestellt werden für den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge einerseits und die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB andererseits.

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  • 1. Tritt im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes durch Wegfall des Eintragungshindernisses eine Erledigung der Hauptsache ein, kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG nicht bejaht werden. (amtlicher Leitsatz)
    2. Das allgemeine Interesse eines Großunternehmens der Energiewirtschaft, für vergleichbare Eintragungsvorgänge die Klärung einer Rechtsfrage herbeizuführen, kann dafür nicht ausreichen. (amtlicher Leitsatz)
    OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011 - I-15 W 495/10 - = BeckRS 2011 04527

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