OLG Schleswig, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 2 W 98/10:
1. Die Vollstreckung in einen als fortbestehend fingierten ehemaligen Miteigentumsanteil durch Eintragung einer Zwangshypothek ist möglich, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet.
2. Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist.
3. Vielmehr kann der Schuldner die Beschränkung seiner Haftung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.
1. Die Vollstreckung in einen als fortbestehend fingierten ehemaligen Miteigentumsanteil durch Eintragung einer Zwangshypothek ist möglich, wenn der Alleineigentümer des Grundstücks als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsanteil haftet.
2. Wenn dem Schuldner im Vollstreckungstitel die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten ist, hat das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung der Zwangshypothek nicht zu prüfen, ob der als fortbestehend fingierte Miteigentumsanteil tatsächlich im Wege der Erbfolge erlangt ist.
3. Vielmehr kann der Schuldner die Beschränkung seiner Haftung mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.