Als Ergänzung nun eine weitere Entscheidung eines OLG:
Leitsatz
Ist in einem gerichtlichen Verfahren sowohl die volle Verfahrensgebühr als auch die ermäßigte Verfahrensgebühr angefallen und war der Anwalt vorgerichtlich tätig, so ist erst die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen und dann nach § 15 III RVG gegebenfalls zu kürzen.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2011 - 5 WF 220/10
(NJW-Spezial 2011, 285 = BeckRS 2011, 04248)