OK, dann bitte neuen Fred eröffnen.
..............................dann überhole ich am Ende noch unseren TOP-Frager Ernst ;).
Grrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrrr
OK, dann bitte neuen Fred eröffnen.
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Alles anzeigenOK, dann bitte neuen Fred eröffnen.
..............................dann überhole ich am Ende noch unseren TOP-Frager Ernst ;).
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Macht Euch nur weiter lustig . Meine Laune hat sich seit gestern nicht wirklich gebessert .
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Soll das heißen, du kündigst mir jetzt die Freundschaft?
Soll das heißen, du kündigst mir jetzt die Freundschaft?
Quatsch, musste nur herzhaft lachen, als ich Dein Posting sah.
Rainer, Du musst Dich schon zwischen mir und Ernst entscheiden. Es kann nur einen geben...
Rainer, Du musst Dich schon zwischen mir und Ernst entscheiden. Es kann nur einen geben...
Ich werde allemal mit euch beide fertig
[Ich werde allemal mit euch beide fertig
[Ich werde allemal mit euch beide fertig
Bitte?
Nach einer Vorschrift aus dem Familienrecht, die mir gerade nicht einfällt, wird bei Verträgen des täglichen Lebens, auch wenn nur ein Ehepartner diese abschließt, der andere Ehepartner mitverpflichtet und mitberechtigt. Es wird damit im Rahmen von § 134 InsO auf eigene Schuld gezahlt. Unentgeltlichkeit liegt damit nicht vor.
Werden vom Konto des Schuldners Verbindlichkeiten seiner Ehefrau beglichen, so wäre doch auch an eine Anfechtung gegenüber der Frau nach § 134 InsO zu denken? Unentgetliche Leistung des Schuldners. Frau muss nochmals zahlen?
Wenn es alleinige Verbindlichkeiten der Ehefrau sind, ich meine ohne die gesamtschuldnerische Haftung aus § 1357 BGB, läßt sich dies hören. Andererseits muss auch beachtet werden, dass die Ehepartner untereinander Naturalunterhalt schulden.
Aber sicher nur in einer gewissen Höhe und nicht in die Tausende gehend. Auch glaub ich mal, gelesen zu haben, dass für die Beurteilung der "Unentgeltlichkeit" Unterhaltsrecht außen vor bleibt. War m.E. im Uhlenbruck.
Dir jedenfalls ein recht schönes Wochende!
Aber sicher nur in einer gewissen Höhe und nicht in die Tausende gehend. Auch glaub ich mal, gelesen zu haben, dass für die Beurteilung der "Unentgeltlichkeit" Unterhaltsrecht außen vor bleibt. War m.E. im Uhlenbruck.
Dir jedenfalls ein recht schönes Wochende!
Ich würde die Unterhaltspflicht zunächst außen vor lassen.
Danach würde ich vielleicht von den Regeln zum Trennungsunterhalt (3/7-Regel) ausgehen.
Frag jetzt nicht, wie ich das begründe. Aber zumindest wäre das Ganze so betragsmäßig fassbar.
Ich häng mich einfach mal hinten dran mit einer Fallalternative, weil es so gut unters Thema passt :
K erhielt Auftrag und hat geliefert. Rechnung wurde zunächst nicht bezahlt, deswegen Verweigerung von Folgeaufträgen. Daraufhin zahlte eine Verwaltungs-GmbH unter Angabe der REchnungsnummer als Verwendungszweck.
Die GmbH ist nun insolvent und der Verwalter möchte anfechten nach § 134 InsO.
Muss man das so durchgehen lassen? Was gibt es für Möglichkeiten? Vielleicht lag dem ganzen ja auch eine Schuldübernahme der GmbH zu Grunde...
Vielleicht, vielleicht auch nicht. Bevor der Sachverhalt nicht geklärt ist, kann man im Hinblick auf § 134 InsO wenig sagen. Wichtige Voraussetzung ist jedenfalls, dass der eigentliche Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig war. Ob auch Überschuldung reicht, ist streitig. Dann muss man noch die Grundsätze von Doppelinsolvenzen und § 93 InsO in Betracht ziehen und dann hat man die Lösung schon.
....... und dann hat man die Lösung schon.
Gegs, das ist böse. Was gab´s bei dir zum Frühstück?
Gegs, das ist böse. Was gab´s bei dir zum Frühstück?
schwarzen Kaffee
Jamie ehrlich bei dem Sachverhalt kann man eine Abhandlung über die Anfechtung im Dreiecksverhältnis nach § 134 InsO schreiben (dazu habe ich gerade leider überhaupt keine Zeit und besser als in einschlägiger Literatur wird die auch nicht) oder man muss es einfach bei diesen Hinweisen belassen. Wer war denn ursprünglicher Schuldner. Die Kommanditgesellschaft . Da geht es schon los. Zahlte die Verwaltungs-GmbH auf eigene oder fremde Schuld. Ich denke da spontan an § 128 HGB. Wo soll man beginnen und wo soll man aufhören.
Wo soll man beginnen und wo soll man aufhören.
Aufhören natürlich erst, wenn der Anfechtungsgegner gezahlt hat...
Apropos 134. Ich habe hier einen niedlichen kleinen Miniphoenix (mit mE interessanten Abwandlungen) und muß jetzt (freiwillig zahlen tut natürlich keiner) eine Reihe Klagen veranlassen. Alle in der Oberpfalz. Wie stehen denn die königlich-bayerischen Landgerichte so zum Thema PKH für auswärtige Insolvenzverwalter...?
Welche Oberpfalz/welches Gericht meinst Du denn?
Ich kann von AG/LG Weiden und AG/LG Regensburg berichten. PKH-Gewährung ohne Probleme, ob auswärtiger Verwalter, darauf sollte es wohl nicht ankommen. Allerdings hört man Gerüchte, dass das LG Regensburg in Phoenix-Sachen entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidet.
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