Aufhebung trotz Fortsetzungsantrag

  • Habe für Freitag noch einen tollen Fall:

    im Termin am 05.05.11 wurde der Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagt. Gläubiger-Vertr. beantragte bereits im Termin die Fortsetzung des Verfahrens.
    Die weiterbearbeitende Kollegin hat diesen Antrag übersehen und am 15.12.11 das Verfahren aufgehoben mit dem sofortigen Wegfall der Beschlagnahme (nicht erst mit Eintritt der RK).
    ZV-Vermerk wurde am 08.01.12 aus Grundbuch gelöscht. Jetzt meldet sich neuer RA für die Gläubigerin und beantragt, das Verfahren in den bisherigen Stand vor Aufhebung zu setzen. Und jetzt hab ich die Akte geerbt.

    Was sagt ihr denn dazu?

  • Die Wiedereinsetzung funktioniert in diesem Fall wegen dem Wegfall der Beschlagnahme nicht. Die Beschlagnahmewirkungen können nicht wieder aufleben. Daher geht nur ein neuer Antrag. Vgl. auch Stöber § 15 Rdnr. 15.4

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sehe ich auch so. Eine Wiedereinsetzung scheitert m.E. auch daran, dass mit der Löschung des ZVG-Vermerks im Grundbuch der Wegfall der Beschlagnahme öffentlich gemacht wurde und dementsprechender Gutglaubensschutz besteht. Theoretisch hätte der Schuldner den Grundbesitz zwischenzeitlich veräußern können...

  • m.E. ist aber die Fortsetzungserklärung im Termin noch nicht möglich gewesen, da bei Versagung gem. §33 ZVG die Wirkung als einstweilige Einstellung erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt. Daher vertrete ich die Meinung, dass Fortsetzung erst nach RK des Beschlusses gem. §33 ZVG möglich ist.
    Daher nach RK §33 - Belehrung - dann Fortsetzung binnen 6 Monaten.

  • @ NIC: Mir war das mit der RK neu, aber du hast Recht. Ich habe aber allerdings im Rahmen des § 31 ZVG gelesen, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens so gestellt werden kann, dass dies nach einem bestimmten Zeitablauf geschieht. Den Fortsetzungsantrag würde ich dann dahingehend auslegen, dass die Fortsetzung nach RK des Beschlusses nach § 33 ZVG erfolgen soll.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Warum sollte der nach Verkündung des Einstellungsbeschlusses gestellte Antrag nicht wirksam sein? Die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist entscheidend für den Beginn der Einstellungsfrist. Sie beginnt mit Zustellung der Belehrung über die Fortsetzungsmöglichkeit - frühestens aber mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

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