Ich habe mal eine Frage an alle, die an Sozialgerichten arbeiten.
Wie wird in den einzelnen Bundesländern / an den einzelnen Sozialgerichten der § 7 Abs. 2 der Aktenordnung verstanden/umgesetzt:
Wieviele Nebenakten/Unterhefte führt ihr?
1. Kommen die Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, § 126 ZPO und § 11 RVG in gesonderte Nebenakten/Unterhefte? - Sind "Kostenvorgänge" Kostenfestsetzungsverfahren?
2. Wohin werden die PKH-Vergütungsfestsetzer geheftet? - In das PKH-Heft oder in das Kostenheft, wo auch andere Kostensachen der LJK drin sind oder in ein gesondertes Unterheft?
Und noch eine andere Frage: Gibt es irgendwo eine Vorschrift, die besagt, dass sämtliche Heftklammern aus den Schriftsätzen / der Akte entfernt werden müssen vor dem archivieren?