Hallo ans Forum,
ich habe zwei Beklagte vertreten, einer mit PKH, der andere ohne.
nun habe ich zunächst eine Abrechnung auf der Basis von 49 RVG vorgelegt.
Darauf kam der HInweis, dass die Vergütung ais der Staatskasse nur in Höhe des Anteils der Beteiligung des PKH-Beklagten am Gesamtstreitwert festgesetzt werden, im vorliegenden Fall die Hälfte.
Ich habe dann die Abrechnung auf Wahlanwaltsbasis beantragt und hiervon die Hälfte angefordert.
Jetzt kommt der Hinweis, dass ich für die Berechnung des Anteils lediglich die Abrechnung nach 49 RVG zugrundelegen darf.
Ist das so? Dann ist aber doch der nicht-PKH-Berechtigte benachteiligt, oder?
Gibt es zu dieser Frage eine aktuelle Entscheidung? Das Verfahren lief vor dem LG München II.
Herzlichen Dank für Infos!
Schachterlteufel