• Außerdem ist mir aufgefallen, dass bei Eingang des PfÜb-Antrags die Frist des vorgeschalteten VZV abgelaufen war, so dass damit verbundene Kosten auch nicht mehr unter § 788 ZPO fallen.

    Warum nicht? Ich gehe immer davon aus, dass die Kosten für ein VZV (weil die zu der Pfändungsmaßnahme gehören) von der Pfändung miterfasst sind, wenn das ZV nicht gerade Wochen vor der Pfändung zugestellt wurde.

    Aber wenn die Pfändung nur wenige Tage nach Fristablauf zugestellt wird, berücksichtige ich sie schon.

    Gibt es Entscheidungen in diese Richtung?

  • Z.Bsp. hier:

    Musielak, § 845 RdNr. 10:
    Wird nicht rechtzeitig nach Abs. 2 gepfändet, besteht keine Erstattungspflicht

    LAG Köln, 12.01.1993 - 14 Ta 228/92
    Bei der Frage, ob im Einzelfall eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) notwendig ist mit der Folge, daß deren Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind, ist Sinn und Zweck des § 845 ZPO zu beachten. Dieser besteht darin, dem Gläubiger den Rang der späteren Pfändung zu sichern. Betreibt der Gläubiger nicht unverzüglich die Pfändung und verstreicht daher die Frist des § 845 Abs 2 ZPO, ist die Vorpfändung sinnlos und sind die Kosten nicht zu ersetzen.

  • Danke!

    Ich sehe mich als Drittschuldner aber außer Stande, die Notwendigkeit der Vorpfändung zu überprüfen. Dies vor allem dann nicht, wenn ich nicht weiß, ob der Gläubiger die Pfändung "unverzüglich" betreibt. Das Datum des Beschlusses sagt nichts darüber aus, ob der Gläubiger die Pfändung unverzüglich oder verspätet die Pfändung beantragt hat.

    Also halte ich mich weiter an Stöber, Rdn. 812, 2. Absatz und sehe die Kosten der Vorpfändung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung an. In besonderen Fällen sind lt. Stöber sogar auch die Kosten einer wiederholten Vorpfändung erstattungsfähig.

  • Außerdem ist mir aufgefallen, dass bei Eingang des PfÜb-Antrags die Frist des vorgeschalteten VZV abgelaufen war, so dass damit verbundene Kosten auch nicht mehr unter § 788 ZPO fallen.

    Warum nicht? Ich gehe immer davon aus, dass die Kosten für ein VZV (weil die zu der Pfändungsmaßnahme gehören) von der Pfändung miterfasst sind, wenn das ZV nicht gerade Wochen vor der Pfändung zugestellt wurde.

    Aber wenn die Pfändung nur wenige Tage nach Fristablauf zugestellt wird, berücksichtige ich sie schon.

    Gibt es Entscheidungen in diese Richtung?

    LAG Köln MDR 1993, 915
    LAG Köln MDR 1995, 423
    AG Heilbronn DGVZ 2003, 13f. (es war von vorneherein absehbar, dass Mindestfrist nicht eingehalten werden konnte)
    MünchKomm-Schmidt, ZPO, 3. Auflage, § 788 Rn. 24 "Vorpfändung"
    Musielak/Becker, ZPO, 9. Auflage, § 845 Rn. 10
    differenzierend: Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 845 Rn. 6
    differenzierend: OLG München NJW 1973, 2070f.
    vgl. auch LG Ravensburg DGVZ 1998, 171f.

    Gruß
    rezk

  • Außerdem ist mir aufgefallen, dass bei Eingang des PfÜb-Antrags die Frist des vorgeschalteten VZV abgelaufen war, so dass damit verbundene Kosten auch nicht mehr unter § 788 ZPO fallen.

    Warum nicht? Ich gehe immer davon aus, dass die Kosten für ein VZV (weil die zu der Pfändungsmaßnahme gehören) von der Pfändung miterfasst sind, wenn das ZV nicht gerade Wochen vor der Pfändung zugestellt wurde.

    Aber wenn die Pfändung nur wenige Tage nach Fristablauf zugestellt wird, berücksichtige ich sie schon.

    Gibt es Entscheidungen in diese Richtung?

    Neben den vom Vorposter angeführten Fundstellen ergibt sich dies eigentlich schon aus der Systematik des § 788 ZPO. Es handelt sich in solchen Fällen um ungerechtfertige bzw. vermeidbare Mehrkosten, die nicht dem Schuldner anzulasten sind, weil der Gläubiger es in der Frist des § 845 ZPO nicht auf die Reihe kriegt, die Pfändung zu bewirken. Siehe auch Hk-ZV/Kessel 1. Aufl. § 788 ZPO Rn. 103. Wenn die rechtzeitige Pfändung daran scheitert, dass dem Gläubiger bei Beantragung des PfÜb´s vermeidbare Versäumnisse treffen, ist nicht einzusehen, wie es sich insoweit um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handeln soll. Habe beispielsweise gerade unter "eilt" wieder mal eine Sache (diesmal eines anderen und orstansäßigen RA-Büros) auf den Tisch bekommen, Eingang bei Gericht 23.8.12, das VZV wurde beim Drittschuldner am 22.7.12 zugestellt. Die Kosten sind nicht notwendig, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Sachen so frühzeitig vorzulegen, dass eine fristgerechte Pfändung möglich wird. Die Folgen eines vom Gläubiger verschuldeten Versäumnisses können kostenrechtlich nicht dem Schuldner angelastet werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (24. August 2012 um 07:43) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Danke!

    Ich sehe mich als Drittschuldner aber außer Stande, die Notwendigkeit der Vorpfändung zu überprüfen. Dies vor allem dann nicht, wenn ich nicht weiß, ob der Gläubiger die Pfändung "unverzüglich" betreibt. Das Datum des Beschlusses sagt nichts darüber aus, ob der Gläubiger die Pfändung unverzüglich oder verspätet die Pfändung beantragt hat.

    Also halte ich mich weiter an Stöber, Rdn. 812, 2. Absatz und sehe die Kosten der Vorpfändung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung an. In besonderen Fällen sind lt. Stöber sogar auch die Kosten einer wiederholten Vorpfändung erstattungsfähig.

    Das hast Du als Drittschuldner doch auch gar nicht zu prüfen, die Prüfung obliegt dem Vollstreckungsorgan nach § 788 ZPO. Dir liegen, anders als den Vollstreckungsorganen auch nicht die Vollstreckungsunterlagen vor, so dass allein deshalb eine Prüfung der Notwendigkeit im Sinne des § 788 ZPO nicht möglich ist. Im Übrigen besagt die von Dir zitierte Fundstelle im "Stöber" auch, dass sich die Erstattungsfähigkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
    Wenn ich Drittschuldner wäre, würde ich derartige Kosten aber auch nicht anzweifeln.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (24. August 2012 um 07:40) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Stümmt!

    Aber das ZV gehört in der Regel mit der Pfändung zusammen und mit der Pfändung werden auch die Zustellungskosten für den PfÜB gepfändet.

    Vor meiner Zeit wurden die Zustellungskosten für die Zustellung des ZV immer nur bezahlt, wenn das Gericht das (nachträglich) ausdrücklich angeordnet hat. Es gab dann auch Begründungen, dass sie Zustellungskosten für das ZV zu den Zustellungskosten des PfÜB gehören. Und weil es sehr aufwendig ist, eine erledigte Pfändung wieder aufleben zu lassen, habe ich mich entschieden, das anders zu machen und die Zustellungskosten für das ZV gleich mit zu berücksichtigen.

    Wenn eine Pfändung erst viel später kommt, sind die Kosten des ZV sowieso mit in der Pfändung aufgeführt (und nicht gestrichen).

  • Habe ja gesagt, dass ich als Drittschuldner genauso verfahren würde wie Du.
    Sehe ich, das ein abgelaufenes VZV vorgeschaltet war und komme zu dem Schluss, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind, setze ich dies in den Beschluss mit rein.
    Wenn Du nun aber als Drittschuldner einen PfÜb kriegst, wo derartige Kosten erfasst und nicht abgesetzt sind, ist Deine Verfahrensweise logisch. Ggf. muss sich der Schuldner in solchen Fällen über § 766 ZPO wehren.

    Manchmal werden die Zwangsvollstreckungskosten von den Vollstreckungsorganen leider nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung bei einem GV hat der mal gesagt, dass er erst bei einer erfolgreichen Pfändung oder bei Zahlungen überhaupt die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten prüft.

  • Habe ja gesagt, dass ich als Drittschuldner genauso verfahren würde wie Du.
    Sehe ich, das ein abgelaufenes VZV vorgeschaltet war und komme zu dem Schluss, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind, setze ich dies in den Beschluss mit rein.
    Wenn Du nun aber als Drittschuldner einen PfÜb kriegst, wo derartige Kosten erfasst und nicht abgesetzt sind, ist Deine Verfahrensweise logisch. Ggf. muss sich der Schuldner in solchen Fällen über § 766 ZPO wehren.

    Manchmal werden die Zwangsvollstreckungskosten von den Vollstreckungsorganen leider nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung bei einem GV hat der mal gesagt, dass er erst bei einer erfolgreichen Pfändung oder bei Zahlungen überhaupt die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten prüft.

    Klar, was im PfÜB steht, ist gepfändet, hab ich nix mit zu tun. Mir ging es nur um die Zustellungskosten, die nicht drin stehen, weil die Kosten bei PfÜB-Antrag noch nicht bekannt waren, weil das ZV noch nicht wieder (mit der Kostenrechnung des GV) zurückgekommen ist.

    Vielen Dank!

  • ist aber auch nicht schlecht...

    Eine gegenüber den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung führt jedenfalls dann nicht zum mehrfachen Anfall der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr (VV RVG Nr. 3309) entsprechend der Anzahl der Miteigentümer (die WEG hatte 60 Mitglieder), wenn die Aufforderung nicht an die Schuldner selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten mit der Bezeichnung "die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ..." gesandt wird.

    LG Saarbrücken Beschluss vom 14.8.2012, 5 T 378/12

  • Stümmt!

    Aber das ZV gehört in der Regel mit der Pfändung zusammen und mit der Pfändung werden auch die Zustellungskosten für den PfÜB gepfändet.

    Vor meiner Zeit wurden die Zustellungskosten für die Zustellung des ZV immer nur bezahlt, wenn das Gericht das (nachträglich) ausdrücklich angeordnet hat. Es gab dann auch Begründungen, dass sie Zustellungskosten für das ZV zu den Zustellungskosten des PfÜB gehören. Und weil es sehr aufwendig ist, eine erledigte Pfändung wieder aufleben zu lassen, habe ich mich entschieden, das anders zu machen und die Zustellungskosten für das ZV gleich mit zu berücksichtigen.

    Wenn eine Pfändung erst viel später kommt, sind die Kosten des ZV sowieso mit in der Pfändung aufgeführt (und nicht gestrichen).

    Man spart sich so auch eine Menge Schriftwechsel (und somit eigene Kosten).

  • Habe ja gesagt, dass ich als Drittschuldner genauso verfahren würde wie Du.
    Sehe ich, das ein abgelaufenes VZV vorgeschaltet war und komme zu dem Schluss, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind, setze ich dies in den Beschluss mit rein.
    Wenn Du nun aber als Drittschuldner einen PfÜb kriegst, wo derartige Kosten erfasst und nicht abgesetzt sind, ist Deine Verfahrensweise logisch. Ggf. muss sich der Schuldner in solchen Fällen über § 766 ZPO wehren.

    Manchmal werden die Zwangsvollstreckungskosten von den Vollstreckungsorganen leider nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung bei einem GV hat der mal gesagt, dass er erst bei einer erfolgreichen Pfändung oder bei Zahlungen überhaupt die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten prüft.

    Klar, was im PfÜB steht, ist gepfändet, hab ich nix mit zu tun. Mir ging es nur um die Zustellungskosten, die nicht drin stehen, weil die Kosten bei PfÜB-Antrag noch nicht bekannt waren, weil das ZV noch nicht wieder (mit der Kostenrechnung des GV) zurückgekommen ist.

    Vielen Dank!

    :gruebel: Setzt du die VZV-Zustellkosten dazu, wenn sie nicht im PfÜB enthalten sind? Oder versteh ich da jetzt was falsch?

  • Andere Gerichte, andere Sitten. Aus dem MB ist zu erkennen, dass vorgerichtliche Kosten (keine Anwaltskosten!) in Höhe von 60 € bei einer Kleinstforderung durchgewunken wurden. U.A. Adressermittlung, obwohl der Sch noch unter der in der Rechnung genannten Anschrift wohnt. Und ich kriege immer schon rote Ohren, wenn ich -pauschal- 20 € im MB ansetze.

  • Habe ja gesagt, dass ich als Drittschuldner genauso verfahren würde wie Du.
    Sehe ich, das ein abgelaufenes VZV vorgeschaltet war und komme zu dem Schluss, dass die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind, setze ich dies in den Beschluss mit rein.
    Wenn Du nun aber als Drittschuldner einen PfÜb kriegst, wo derartige Kosten erfasst und nicht abgesetzt sind, ist Deine Verfahrensweise logisch. Ggf. muss sich der Schuldner in solchen Fällen über § 766 ZPO wehren.

    Manchmal werden die Zwangsvollstreckungskosten von den Vollstreckungsorganen leider nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft. Im Rahmen einer Geschäftsprüfung bei einem GV hat der mal gesagt, dass er erst bei einer erfolgreichen Pfändung oder bei Zahlungen überhaupt die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten prüft.

    Klar, was im PfÜB steht, ist gepfändet, hab ich nix mit zu tun. Mir ging es nur um die Zustellungskosten, die nicht drin stehen, weil die Kosten bei PfÜB-Antrag noch nicht bekannt waren, weil das ZV noch nicht wieder (mit der Kostenrechnung des GV) zurückgekommen ist.

    Vielen Dank!

    :gruebel: Setzt du die VZV-Zustellkosten dazu, wenn sie nicht im PfÜB enthalten sind? Oder versteh ich da jetzt was falsch?

    Ja, weil das VZV und die Pfändung eine Einheit bilden und die Kosten für die Zustellung des VZV nach meiner Meinung Teil der Zustellungskosten des PfÜB sind.

    Das hatten wir früher nicht gemacht und dann einige Entscheidungen kassiert, wonach die Zustellungskosten automatisch mitgepfändet seien. Dann haben wir unsere frühere Haltung aufgegeben um uns zusätzliche Arbeit zu ersparen.

    Ebenso verfahren wir mit den Kosten für die Zustellung des selben Beschlusses bei den in der Pfändung ebenfalls angegebenen weiteren Drittschuldnern. Ich weise den Gläubiger (-vertreter) darauf hin, dass diese Zustellungskosten nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie mir der Höhe nach nachgewiesen werden. Es ist mit einem ziemlichen Aufwand verbunden, eine bereits beendete ZV wieder wegen der zustzlichen Zustellungskosten aufzunehmen. Das klappt so auch ganz gut. Nur schicken dann einige Gläubiger auch gleich die Kostenrechnung des GV mit, der bei mir zugestellt hat. Sicher ist wohl sicher sicher.

    Da hatte ich # 372 wohl übersehen. Sorry für die verspätete Antwort.

  • Coverna: Deine Aussagen zu diesem Thema geben mir zu denken. Bisher war meine Vorgehensweise bei besagtem Dreiergespann nämlich, dass ich erst einmal eine Zwischenverfügung rausgeschickt habe, dass die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes (also die GV-Kosten für die Zustellung) aus der Aufstellung zu nehmen sind. Unter die nächste Forderungsaufstellung ohne diese Kosten habe ich dann meinen Stempel gesetzt. Wenn ich diese Sache gedanklich weiterführe, wäre es eigentlich sinnvoller, diese Kosten in der Aufstellung zu lassen und einen Beschluss hinten dran zu tackern, dass diese Kosten mangels Notwendigkeit nicht erstattungsfähig sind. Bleibt mir nur das Problem mit der Anhörung... Aber vielleicht sollte man das im Interesse der Eilbedürftigkeit und der Eindeutigkeit einfach sein lassen :teufel:.

    Interessant finde ich auch in manchen Fällen, wie die Gesamtforderungshöhe aussieht, nachdem die Sache durch die gerichtliche Kostenmangel gedreht wurde. Aber auch in diesen Fällen wäre wohl ein ordentlicher Beschluss besser, so dass auch mal die Schuldner schwarz auf weiß nachlesen können, dass sie "1. 'Br. tit. Ford." oder "KontoFK in Höhe von 372,00 Euro" nicht bezahlen müssen. Obwohl: lesen Schuldner sowas? Wohl eher nicht. Also wird wohl die Kürzung der Vollstreckungsforderungen mein ganz persönliches Vergnügen bleiben, trotz dem Wissen um die mangelnde Nachhaltigkeit...

  • Es gibt ja unterschiedliche Vorgehensweisen der Gläubiger (-vertreter).

    Manche schicken ein VZV raus und wollen von dem unkundigen Drittschuldner vorab schon mal Informationen, die sie sicherlich auch teilweise bekommen. Andere Arbeitgeber machen ihrem AN Druck, dass er sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, damit eine Pfändung erst nicht kommt.

    In der Regel dürfte es aber so sein, dass das VZV und der Pfändungsantrag gleichzeitig raus gehen und dem Gläubiger (-vertreter) die Kosten für die Zustellung des VZV (noch) nicht bekannt sind. Und aus dem Grund überprüfe ich eine Pfändung dahingehend, ob die Zustellungskosten für das VZV schon in der Pfändung oder der Forderungsaufstellung enthalten sind oder nicht. Sind sie es nicht, nehme ich sie von mir aus dazu, weil, wie ich schon gesagt habe, ich sie als Zustellungskosten für diese Pfändungsmaßnahme ansehe.

    Das machen aber bestimmt nicht sehr viele Drittschuldner so. Die meisten werden wohl kaum Zinsen rechnen und kurz vor der Tilgung fragen, wie hoch die Forderung noch ist. Und da steht dann u.U. wer weiß was drin, auch Kosten, die nach der Zustellung der Pfändung bei dem Arbeitgeber entstanden sind.

  • Coverna: Deine Aussagen zu diesem Thema geben mir zu denken. Bisher war meine Vorgehensweise bei besagtem Dreiergespann nämlich, dass ich erst einmal eine Zwischenverfügung rausgeschickt habe, dass die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes (also die GV-Kosten für die Zustellung) aus der Aufstellung zu nehmen sind. Unter die nächste Forderungsaufstellung ohne diese Kosten habe ich dann meinen Stempel gesetzt. Wenn ich diese Sache gedanklich weiterführe, wäre es eigentlich sinnvoller, diese Kosten in der Aufstellung zu lassen und einen Beschluss hinten dran zu tackern, dass diese Kosten mangels Notwendigkeit nicht erstattungsfähig sind. Bleibt mir nur das Problem mit der Anhörung... Aber vielleicht sollte man das im Interesse der Eilbedürftigkeit und der Eindeutigkeit einfach sein lassen :teufel:.

    Interessant finde ich auch in manchen Fällen, wie die Gesamtforderungshöhe aussieht, nachdem die Sache durch die gerichtliche Kostenmangel gedreht wurde. Aber auch in diesen Fällen wäre wohl ein ordentlicher Beschluss besser, so dass auch mal die Schuldner schwarz auf weiß nachlesen können, dass sie "1. 'Br. tit. Ford." oder "KontoFK in Höhe von 372,00 Euro" nicht bezahlen müssen. Obwohl: lesen Schuldner sowas? Wohl eher nicht. Also wird wohl die Kürzung der Vollstreckungsforderungen mein ganz persönliches Vergnügen bleiben, trotz dem Wissen um die mangelnde Nachhaltigkeit...

    In gleicheme Sinne tauchen -ich rate mal: aus derselben Ecke- bei mir Forderungsaufstellungen auf, die unter den PfÜb gesetzt weren. Zwar sind sie als "nicht Bestandteil" des PfÜb gekennzeichnet, aber enthalten reglemäßig die ansonsten gestrichenen Forderungsanteile auf. Um dem Drittschuldner nicht zu verwirren, streiche ich sie regelmäßig weg.

    Die ZU-Kosten für die VZVs lasse ich nur gelten wenn auch die Monatsfrist eingehalten wurde. Es gibt da Spezialisten, die kommen immer erst Monate nach ZU des VZV mit dem PfÜb-Antrag an...

  • In gleicheme Sinne tauchen -ich rate mal: aus derselben Ecke- bei mir Forderungsaufstellungen auf, die unter den PfÜb gesetzt weren. Zwar sind sie als "nicht Bestandteil" des PfÜb gekennzeichnet, aber enthalten reglemäßig die ansonsten gestrichenen Forderungsanteile auf. Um dem Drittschuldner nicht zu verwirren, streiche ich sie regelmäßig weg.

    Die ZU-Kosten für die VZVs lasse ich nur gelten wenn auch die Monatsfrist eingehalten wurde. Es gibt da Spezialisten, die kommen immer erst Monate nach ZU des VZV mit dem PfÜb-Antrag an...

    Ach, das Superformular. Zustell- und Gerichtskosten wollen die auch nie ...:D

  • Hab bei einem Anwaltsbüro entdeckt, dass zunächst immer ein Inkassobüro vorgeschaltet ist, die immer nicht nachvollziehbare Gebühren haben wollen für "1. Brief nach titulierter Forderung XYZ-Inkasso". Diese Gebühren sind höher als vergleichbare Anwaltsgebühren für eine Vollstreckungsandrohung

  • Ein Rechtsbeistand hatte im Forderungskonto Anwaltskosten für einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag. Insoweit erging Zwischenverfügung mit folgendem Wortlaut: "Für sogenannte Pfändungs- und Verhaftungsaufträge entstehen dem Anwalt des Gläubigers in der Regel keine Anwaltskosten (AG Hannover DGVZ 1982 Seite 173 und unveröffentlichter Beschluss vom 06. 12. 2004 –711 M 115520/04-; Winterstein –Gerichtsvollzieherkostenrecht- Teil 3 RVG §§ 15 – 19 Seite 9; LG Koblenz JurBüro 1998 Seite 214; AG Bingen DGVZ 2000 Seite 46; AG Oldenburg (Holstein) DGVZ 1995 Seite 95; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 788 Rdnr. 9a; AG Berkum DGVZ 2008, 106), da dies regelmäßig durch die Gebühr für das Offenbarungsverfahren abgegolten ist. "

    Seine Antwort auf die Zwischenverfügung: "Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Auftrag vom 21.11.2011 nicht lediglich um einen Verhaftungs- sondern auch um einen Pfändungsauftrag handelt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewisen, dass Art und Umfang der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger bestimmt wird. Die dafür entstehenden Kosten sind vom Schuldner zu tragen."

    Da versteht einer Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 ZPO aber nicht und hat sich auch nicht mit den gerichtlichen Ausführungen befasst.:D

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