Außerdem ist mir aufgefallen, dass bei Eingang des PfÜb-Antrags die Frist des vorgeschalteten VZV abgelaufen war, so dass damit verbundene Kosten auch nicht mehr unter § 788 ZPO fallen.
Warum nicht? Ich gehe immer davon aus, dass die Kosten für ein VZV (weil die zu der Pfändungsmaßnahme gehören) von der Pfändung miterfasst sind, wenn das ZV nicht gerade Wochen vor der Pfändung zugestellt wurde.
Aber wenn die Pfändung nur wenige Tage nach Fristablauf zugestellt wird, berücksichtige ich sie schon.
Gibt es Entscheidungen in diese Richtung?