Guten Tag,
die einschlägigen Entscheidungsplattformen (Juris, Beck- Online und zur Not auch http://www.google.de) helfen da doch schon weiter:
- AG Donaueschingen, Beschluss vom 12.08.2009, Az.: 11 C 65/09: pro Erstattungsfähigkeit der 25 € Pauschale
- LG Dessau- Roßlau, Beschluss vom ?, Az.: 4 O 712/09: pro Erstattungsfähigkeit der 25 € Pauschale
- AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11: Erstattungsfähigkeit lediglich der notwendigen Kosten i.S.v. § 91 ZPOWeiterhin einen schönen Arbeitstag
HClausen
Habe mir jetzt mal die Entscheidung des AG Plon angeschaut - die kannte ich noch gar nicht.
So ganz überzeugt mich die Entscheidung nicht. Muss der Kläger wirklich eine "Widerspruchsprognose" für eine Ersparnis eines meist einstelligen (!) Betrages bei Einlegung eines Widerspruchs stellen, wenn bei Rechtskräftigwerden des Vollstreckungsbescheides demgegenüber die Beauftragung des Inkassobüros in jedem Fall günstiger ist?
Naja, wenigstens gibt es jetzt auch mal eine Gegenmeinung zum AG Donaueschingen...
Die Entscheidung des LG Dessau- Roßlau konnte ich leider nicht auftreiben, da gibt es nur eine Zusammenfassung der Entscheidung.
Gruß
Peter