Guten Morgen!
Ich frage mich gerade, ob Erstattungen von Elternbeiträgen einen besonderen Pfändungsschutz genießen:
Schuldnerin schickt ihren Sprößling in den Kindergarten und zahlt die Elternbeiträge dafür einige Monate selbst. Danach stellt sie beim Landratsamt einen Antrag auf Übernahme dieser Kosten gem. §§ 90 III SGB VIII, 15 SächsKitaG. Dem Antrag wird entsprochen und für die Monate 9/12-1/13 werden insgesamt etwa 700,- EUR gezahlt.