Nachträgliche- Aufnahme in Schlussverz. ?

  • Hier muss ich mich doch nochmal ranhängen:

    Wir erörtern dieses Aufnahme-ins-SV-Problem hier auch gerade und waren eigentlich auch zu der zuletzt hier von Mosser vorgetragenen Ansicht gelangt. Jetzt überlegen wird aber, ob folgende Ausführung in der Urteilsbegründung nicht doch darauf schließen lässt, dass nach Niederlegung und Veröffentlichung endgültig Schluss ist

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    Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen.


    Da bin ich auch Eurer Meinung. Es ging nur um die FA, die zwischen Einreichung Schlussbericht und VÖ des Schlussverzeichnisses beim InsoVerwalter eingehen ( oder da schon vorher gelegen haben). Die sind ja eigentlich nicht nachträglich eingegangen im Sinne der BGH-Entscheidung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke, Mosser!:)
    Dann hab ich´s doch richtig verstanden: Die Anmeldung ist rechtzeitig, wenn sie vor Niederlegung UND Veröffentlichung beim Verwalter (nicht bei uns?) eingegangen ist und ich die Prüfung noch innerhalb der Frist des 188 InsO über die Bühne bringe, damit der IV ein neues SV einreichen kann. Der von mir zitierte Passus bezieht sich nur auf den Eingang der Anmeldung. Na, dann haben wir ja bis jetzt alles richtig gemacht. Schön!

  • Danke, Mosser!:)
    Dann hab ich´s doch richtig verstanden: Die Anmeldung ist rechtzeitig, wenn sie vor Niederlegung UND Veröffentlichung beim Verwalter (nicht bei uns?) eingegangen ist und ich die Prüfung noch innerhalb der Frist des 188 InsO über die Bühne bringe, damit der IV ein neues SV einreichen kann. Der von mir zitierte Passus bezieht sich nur auf den Eingang der Anmeldung. Na, dann haben wir ja bis jetzt alles richtig gemacht. Schön!



    Genau. Und laut Aufsatz ist eben alles zu versuchen, diese Forderung noch zu prüfen. Dazu muß außerdem noch genug Zeit bis zum Schlusstermin sein, um das berichtigte Schlussverzeichnis zu veröffentlichen und die Fristen der §§ 189 InsO einzuhalten. Geht das nicht mehr, dann ist auch diese FA futsch.

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  • Was meinst Du jetzt genau ? Du mußt halt gucken, ob Du jetzt noch genug Zeit hast, a) einen besonderen Prüfungstermin anzuberaumen und b) danach noch 2 Wochen und 3 Tage bis zum Schlusstermin Zeit ist.
    Wir terminieren deshalb den Schlusstermin immer möglichst an das 2 Monats-Ende. Um Forderungen, die ggfs. in der Zwischenzeit eingegangen sind, noch schnell prüfen zu können.



    Wenn das berichtigte SV nochmal zu veröffentlichen ist, dann muss Du hier aber noch einschieben, dass nach erneuter Veröffentlichung noch 2 Wochen und 3 Tage bis zum ST Zeit sein muss, oder?

  • :klugschei:oops:
    Vergesst nicht die bestritten nachträglich angemeldeten Forderungen in einem separaten Termin zu prüfen



    Das versteh ich jetz nicht.:gruebel:



    Du musst dem Gläubiger der bestrittenen Forderung noch die Möglichkeit geben Feststellungsklage innerhalb der Frist des § 189 InsO geben. Prüfst Du diese Forderung im Schlusstermin, dann nimmst Du dem Gläubiger diese Möglichkeit.

  • Ich prüfe keine Nachmeldungen im ST - die werden immer vorher schriftlich geprüft. Meine meisten Schlusstermin sind schriftlich und da könnte ich, denke ich, eh nicht gleichzeit einen Prüfungstermin mit machen.

    Im Übrigen passt das ja wohl auch nicht zu dem hier angesprochenen Problem. Wenn ich im ST prüfen würde - egal ob festgestellt oder bestritten - dann kann die Forderung ja auf keinen Fall mehr ins SV.

  • Was meinst Du jetzt genau ? Du mußt halt gucken, ob Du jetzt noch genug Zeit hast, a) einen besonderen Prüfungstermin anzuberaumen und b) danach noch 2 Wochen und 3 Tage bis zum Schlusstermin Zeit ist.
    Wir terminieren deshalb den Schlusstermin immer möglichst an das 2 Monats-Ende. Um Forderungen, die ggfs. in der Zwischenzeit eingegangen sind, noch schnell prüfen zu können.



    Wenn das berichtigte SV nochmal zu veröffentlichen ist, dann muss Du hier aber noch einschieben, dass nach erneuter Veröffentlichung noch 2 Wochen und 3 Tage bis zum ST Zeit sein muss, oder?



    Ihr veröffentlicht noch einmal? M.E. ist das nicht nötig (so auch Frankfurter Kommentar RdNr. 11 zu § 193) bzw. sogar unzulässig. Demnach wäre die Fristen im Bezug auf § 188 InsO oder die Entscheidung des BGH relativ sinnlos, wenn ich die Fristen durch eine neue Veröffentlichung einfach neu starten kann. Sonst könnte ich durch eine neue Veröffentlichung (okok, steht eigentlich nirgends, dass man das nicht machen darf) immer nachträgliche Anmeldungen ins Schlussverzeichnis bringen. Einfach nochmal veröffentlichen...
    Wie gesagt, m.E. zumindest zweifelhaft.



  • Da hast Du Recht. Ich halte das auch für höchst zweifelhaft. Denn der Gläubiger sollte ja eigentlich durch die erste Veröffentlichung wissen, jetzt ist vorbei. Andererseits kann er Einwendungen nur im Schlusstermin erheben. Also müsste er eigentlich grundsätzlich zum Schlusstermin kommen, das Schlussverzeichnis anschauen und dann einwenden. Des halb @witomi: ist richtig. Die Frist muß noch vor Schlusstermin eingehalten sein. Geht das nicht, da ist ein nachträgliche Aufnahme nicht mehr möglich.

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  • Ihr veröffentlicht noch einmal? M.E. ist das nicht nötig (so auch Frankfurter Kommentar RdNr. 11 zu § 193) bzw. sogar unzulässig. Demnach wäre die Fristen im Bezug auf § 188 InsO oder die Entscheidung des BGH relativ sinnlos, wenn ich die Fristen durch eine neue Veröffentlichung einfach neu starten kann. Sonst könnte ich durch eine neue Veröffentlichung (okok, steht eigentlich nirgends, dass man das nicht machen darf) immer nachträgliche Anmeldungen ins Schlussverzeichnis bringen. Einfach nochmal veröffentlichen...
    Wie gesagt, m.E. zumindest zweifelhaft.



    Ach, da bin ich ja beruhigt, denn nochmal veröffentlicht haben wir hier auch nicht.

  • Nochmals mein Anliegen:

    Wenn nach Veröffentlichung nach § 188 InsO die Fristen der § 177 II, 189, 190 insO nicht mehr gewahrt werden können, weil die Forderung eigentlich noch bor VÖ beim Verwalter einging und dieser lediglich die Weiterleitung verschwitzte, so dürfte dies doch ein Haftungsfall für den Verwalter sein.

    Und der Gläubiger schaut in die Röhre!

  • Wieder schöner Fall:

    Bestimmung Schlusstermin und Veröffentlichung am 03.01.2008
    Eingang nachträglicher Anmeldung beim Verwalter: 15.01.2008
    Heute im Schlusstermin übergibt mir der Verwalter die nachträglcvihe Anmeldung.

    Liege ich jetzt richtig, dass ich die Forderung prüfe, nicht in das Schlussverzeichnis aufnehme und die Anmeldung als Einwand gegen das Schlussverzeichnis behandle?

  • Nochmals mein Anliegen:

    Wenn nach Veröffentlichung nach § 188 InsO die Fristen der § 177 II, 189, 190 insO nicht mehr gewahrt werden können, weil die Forderung eigentlich noch bor VÖ beim Verwalter einging und dieser lediglich die Weiterleitung verschwitzte, so dürfte dies doch ein Haftungsfall für den Verwalter sein.

    Und der Gläubiger schaut in die Röhre!



    So dürfte es sein. Da kann man als Verwalter nur hoffen, dass es keine Verteilung gibt.

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  • Naja. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis muß der Gläubiger im Schlusstermin erheben. Hat er - soweit ich das sehe -, wohl nicht gemacht, also gibt es keine Einwendungen. Du kannst die Forderung prüfen, sie wird festgestellt, nimmt aber nicht mehr an der Verteilung teil.
    Aber selbst wenn der Gläubiger da gewesen wäre, wäre keine Änderung mehr möglich, da die Forderung erst nach VÖ und Niederlegung angemeldet wurde (ähnlich wie im BGH-Fall. Dort Niederlegung am 27.11. und Forderungsanmeldung am 05.12.).

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  • Danke Mosser

    Aber reicht nicht die Anmeldung dafür aus, das man es als Einwendung gegen das Schlussverzeichnis hernimmt?

  • Nein. Einwendungen kann der Gläubiger nur mündlich im Termin erheben (§ 197 InsO). Praktische Frage ist natürlich, ob Du diese Einwendungen jetzt als unzulässig zurückweist (weil sie nicht mündlich erhoben wurden), oder ob Du sie gar nicht berücksichtigst. Ist wohl Geschmackssache. Ich würde die Forderung einfach prüfen und fertig. Oder hat der Gläubiger explizit in seiner Anmeldung die Aufnahme beantragt ?

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  • Ich hab jetzt mal alles versucht zu lesen und zu verstehen, bin aber wohl nicht mehr ganz aufnahmefähig.

    Unser Schlussbericht samt Schlussverzeichnis sind am 11.03.2013 beim Gericht eingegangen.

    Veröffentlichung erfolgte am 23.03.2013.

    Am 05.04.2013 - als nach Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses - geht bei mir eine Forderungsanmeldung ein.

    Schlusstermin ist anberaumt auf den 10.05.2013.


    Muss ich die Anmeldung anzeigen und nachreichen? Eine Forderungsprüfung ist im Schlusstermin nicht mehr vorgesehen, weil alles bis zur Einreichung des SB Vorgelegte längst geprüft war.

    Oder würde hier Info an Gläubiger reichen: Du bist zu spät - weil sh. Vorstehendes?

  • Ich würde erst mal mit dem Gläubiger klären, ob er unter diesen Umständen überhaupt geprüft werden möchte. Falls ja, schnellstens Meldung ans Gericht, denn bei der Konstellation könnte man noch einen nachträglichen PT auf das gleiche Datum wie den Schlusstermin legen. Die meisten Gläubiger verzichten aber auf eine (mit Kosten verbundene) nachträgliche Prüfung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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