Hier muss ich mich doch nochmal ranhängen:
Wir erörtern dieses Aufnahme-ins-SV-Problem hier auch gerade und waren eigentlich auch zu der zuletzt hier von Mosser vorgetragenen Ansicht gelangt. Jetzt überlegen wird aber, ob folgende Ausführung in der Urteilsbegründung nicht doch darauf schließen lässt, dass nach Niederlegung und Veröffentlichung endgültig Schluss ist
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Nach Veröffentlichung der Schlussverteilung können Änderungen des Schlussverzeichnisses ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Diese Bestimmungen eröffnen keine Änderung des Schlussverzeichnisses aufgrund einer nachträglich eingegangenen Forderungsanmeldung. Eine entsprechende Anwendung der Frist der § 189 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO auf den "Nachweis der Anmeldung" ist abzulehnen.
Da bin ich auch Eurer Meinung. Es ging nur um die FA, die zwischen Einreichung Schlussbericht und VÖ des Schlussverzeichnisses beim InsoVerwalter eingehen ( oder da schon vorher gelegen haben). Die sind ja eigentlich nicht nachträglich eingegangen im Sinne der BGH-Entscheidung.