Guten Tag,
nachdem ich nach langer Zeit einmal wieder Zwangsvollstreckungsverfahren bearbeiten darf stellt sich mir die Frage, ob sich wegen der Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren in den letzten Jahren etwas geändert hat.
Die richtungsweisende BGH- Entscheidung, nach der Einigungsgebühren zu den notwendigen Kosten gemäß § 788 ZPO gehören sollen, habe ich noch mitbekommen. Einige Kollegen haben mir aber gesagt, dass zwischenzeitlich ein Teil der neueren Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass für Ratenzahlungszahlungsvergleiche gar keine Einigungsgebühr anfällt.
Kann mir jemand dazu etwas sagen?
Mit freundlichen Grüßen
HClausen