§ 1892 II BGB - (Schluss-)Rechnungsprüfung und -anerkennung - PRAXIS?

  • Liebe Kollegen!

    Als Frischling in Betreuungssachen muss ich noch ziemlich viel lesen :lesen: (ahnt ja kein Schwein, dass Betreuung sooo vielseitig ist!).

    Jedenfalls: Aufgrund eines Betreuerwechsels (Ehrenamtler zu Ehrenamtler) und der damit einhergehenden Schlussrechnungslegungspflicht des bisherigen Betreuers stieß ich nun auf § 1892 Abs. 2 BGB. Danach sei die Rechnung (iVm § 1908i BGB) durch das Betreuungsgericht "rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und" - jetzt kommt's! - "deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten (...) zu vermitteln". Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, habe das Betreuungsgericht das Anerkenntnis sogar zu beurkunden (§ 1892 II 2 BGB).

    In der Kommentierung (jurisPK-BGB 6. Aufl. / Pammler-Klein/Pammler, § 1892 Rn 13) steht richtig was mit Verhandlung und Ladung der Beteiligten und so Zeugs. Das kann man sicher aber alles auch quasi im schriftlichen Verfahren machen; aber jetzt mal so grundsätzlich: Wie setzt Ihr diese Vorschrift in der Praxis so um? In den hiesigen Akten kann ich eine Vorgehensweise, die als Vermittlung der Abnahme i.S.v. § 1892 II BGB durchgehen könnte, nicht einmal im Ansatz finden. Hier wird m.E. lediglich die Schlussrechnung geprüft und fertig. Müsste man hier nicht zumindest in irgendeiner Form rechtliches Gehör gewähren?

    Für ein paar hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar!

  • Nach dem Tod des Betroffenen und der Schlussrechnungslegung lasse ich Kopien der SRL (nur Übersicht, also 1-3 Seiten meist) und den Prüfvermerk mit einem Schreiben an die Erben schicken mit der Maßgabe, binnen 2 Wochen sich schriftlich oder telefonisch zu melden, ansonsten sehe ich die Schlussrechnungslegung als Vermittelt an und lege die Akte weg. Wenn sich jemand meldet gewähre ich ihm auf der Geschäftsstelle Aktenseinsicht und er kann sich die SRL dann anschauen, wenn er irgendwas erklärt haben will tue ich das dann und verweise ihn für weiteres auf den Zivilrechtsweg bzw. an den Betreuer.

    Bei einem Betreuerwechsel lasse ich die oben erwähnten Unterlagen an den neuen Betreuer und den Betroffenen schicken mit dem gleichen Schreiben, ansonsten auch gleiches Verfahren (natürlich ohne das weglegen der Akte :D)

  • Ich übersende ( an Erben , neuen Betreuer, Betreuten ) eine Kopie der SLR mit dem Hinweis , dass diese beanstandungsfrei geprüft wurde ( sofern das zutrifft ).
    Bei Dir kommt natürlich noch dazu , dass Du dem neuen Betreuer das ( für ihn ) erste Rechnungsjahr mitteilen musst.

  • Ich besorg mir eine Robe und buche einen Sitzungsaal.....


    Ne Spaß, falls Schlußrechnung wirklich nötig (s. dazu an anderer Stelle) wird das Ding geprüft die Beteiligten kriegen den Prüfbericht mit dem netten Hinweis, dass alles in Ordnung ist und wenn Ihnen was nicht passt können sie gerne zum anwalt gehen und die Sache vor dem Zivilgericht klären.

  • Ich besorg mir eine Robe und buche einen Sitzungsaal.....


    Ne Spaß, falls Schlußrechnung wirklich nötig (s. dazu an anderer Stelle) wird das Ding geprüft die Beteiligten kriegen den Prüfbericht mit dem netten Hinweis, dass alles in Ordnung ist und wenn Ihnen was nicht passt können sie gerne zum anwalt gehen und die Sache vor dem Zivilgericht klären.



    :genauso:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ... und wo zum Teufel kriege ich jetzt auf die Schnelle 'ne Robe her? :teufel:

    Nee Leute, ich danke Euch für die wirklich hilfreichen Ausführungen, besonders Hi2u! Das gefällt mir richtig gut! Man betreibt keinen unnötigen Aufwand und hält sich trotzdem an Recht und Gesetz. Genau so werde ich es auch machen!


    :2danke

  • ... und wo zum Teufel kriege ich jetzt auf die Schnelle 'ne Robe her? :teufel:

    Nee Leute, ich danke Euch für die wirklich hilfreichen Ausführungen, besonders Hi2u! Das gefällt mir richtig gut! Man betreibt keinen unnötigen Aufwand und hält sich trotzdem an Recht und Gesetz. Genau so werde ich es auch machen!


    :2danke

    Bitte, kein Problem :)

    Das mit dem Hinweis auf mögliche Akteneinsicht erspare ich mir.
    Sonst kreuzen die Leutz wirklich noch auf.:D

    Hatte ich wirklich schon :D Aber die Leutz wollten dann nur mal gucken, haben sich nach Akteneinsicht brav bedankt und ich hab nie wieder was gehört :)

  • So einfach und eindeutig ist das mit den Erben in der Praxis aber oft nicht.
    Oft liegt nur ein privatschriftl. Testament oder gar keins vor.
    Trotzdem Anhörung der vermutlichen Erben ?
    Oft kommt ein Erbschein irgend wann mal. So lange die Akte offen lassen ?
    Ich gehe mal davon aus, dass die Akte nach Prüfung der Schlussrechnung i.d. Regel einfach zu gemacht wird.
    Schließlich haben wir die Zeit nicht im Überfluss.;)

  • Das Problem hab ich nicht , da in 95 % aller Fälle hier nach 2-3 Monaten feststeht, wer Erbe geworden ist.
    In Ländern ohne amtliche Erbenermittlungspflicht würde ich in der Tat die Akte länger auf Frist legen.

  • ich hänge mich hier mal dran mit folgender Problematik:
    Betreuter ist verstorben und hatte 2 Töchter, 1 Schwiegersohn war Betreuer, hat Schlussrechnung gelegt( 1 Tochter - nicht seine Ehefrau ;) hat keine Entlastung gegeben) und nun
    hat die eine Tochter alle möglichen Einwendungen gegen die RL, die als anstandslos + ok geprüft ist. Die Beanstandungen habe ich erst mal dem Betreuer zur Stellungnahme übersandt.
    Es ist davon auszugehen, dass ein Einvermehmen zwischen den Parteien nicht zustande kommen wird.
    Meine Frage: wie, was soll ich hier vermitteln ? Ich hatte den Fall noch nie :confused:

  • Ist eine Vermittlung durch das Betreuungsgericht nicht möglich, ist der Erbe, der Beanstandungen erhebt, m.E. auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen.

    Du kannst versuchen, vorher die Geschichten mit der einwendenden Erbin zu erörtern, ggf. in einem Termin nach § 1892 BGB. Ist dieser von vornherein aussichtslos (oder sperren sich die Beteiligten gegen eine solche Erörterung), kannst du als Betreuungsgericht nichts weiter machen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ach was, auf diesen Unsinn lass ich mich gar nicht erst ein.

    Die Beteiligten kriegen den Prüfbericht und wenn Ihnen was nicht passt sollen Sie das privat (gerichtlich) austragen.

  • ja- ich frag mich nur, was ich erörtern soll. Ich habe keinerlei Beanstandungen feststellen können. Das sieht die Miterbin anders und rügt u.a. auch meine Auffassung ( Prüfung).
    Das ist hier eigentlich der typische Fall von zerstrittenen Geschwistern- die eine Tochter mit Mann kümmerte sich um den Papa, die andere -weit weg-argwöhnt, das man sich "bereichert" hat und will nun Aufklärung zur Verwendung von Taschengeld im Heim usw.- für mich völlig aus der Luft gegriffen und unberechtigt.
    Es geht auch nicht um Reichtümer... es ist einfach nur zum K......
    Ausserdem ist noch kein Erbschein erteilt ( beantragt), solte ich einfach bis dahin warten mit weiteren Aktivitäten ?

    den Beitrag von leviathan hatte ich nicht gelesen
    die Dame besteht auf Vermittlung :eek:

  • Die Übersendung des Prüfberichtes und einer Kopie der Abrechnung WAR bereits die Vermittlung ;)

    Verweisung ans Zivilgericht und aus. :mad:

    Lass Dich da jetzt ja zu keinerlei Äußerungen zur Sache mehr hinreißen :cool:

  • Die Übersendung des Prüfberichtes und einer Kopie der Abrechnung WAR bereits die Vermittlung ;)

    Verweisung ans Zivilgericht und aus. :mad:

    Lass Dich da jetzt ja zu keinerlei Äußerungen zur Sache mehr hinreißen :cool:



    :daumenrau

    Und wenn die Erbin was gegen deine Prüfung hat, du die aber als richtig ansiehst, kann se mit dir ohnehin nichts auskaspern. Du wirst deinen Prüfbericht nicht ändern, nur weil sie meint, der sei falsch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • es geht hier leider immer noch weiter und vielleicht könnt Ihr mir mit Denkanstößen weiterhelfen:

    die Erbin, die keine Entlastung erteilt, möchte nun aus der Betreuungsakte alle Berichte Rechnungslegungen seit 2003, die durch das Gericht geprüft und für i.O. befunden wurden. Zum Zwecke: der Überprüfung der Betreuertätigkeit.
    Geht das nicht ein bischen zu weit oder hat sie tatsächlich Anspruch darauf ?

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