Liebe Kollegen!
Als Frischling in Betreuungssachen muss ich noch ziemlich viel lesen (ahnt ja kein Schwein, dass Betreuung sooo vielseitig ist!).
Jedenfalls: Aufgrund eines Betreuerwechsels (Ehrenamtler zu Ehrenamtler) und der damit einhergehenden Schlussrechnungslegungspflicht des bisherigen Betreuers stieß ich nun auf § 1892 Abs. 2 BGB. Danach sei die Rechnung (iVm § 1908i BGB) durch das Betreuungsgericht "rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und" - jetzt kommt's! - "deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten (...) zu vermitteln". Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, habe das Betreuungsgericht das Anerkenntnis sogar zu beurkunden (§ 1892 II 2 BGB).
In der Kommentierung (jurisPK-BGB 6. Aufl. / Pammler-Klein/Pammler, § 1892 Rn 13) steht richtig was mit Verhandlung und Ladung der Beteiligten und so Zeugs. Das kann man sicher aber alles auch quasi im schriftlichen Verfahren machen; aber jetzt mal so grundsätzlich: Wie setzt Ihr diese Vorschrift in der Praxis so um? In den hiesigen Akten kann ich eine Vorgehensweise, die als Vermittlung der Abnahme i.S.v. § 1892 II BGB durchgehen könnte, nicht einmal im Ansatz finden. Hier wird m.E. lediglich die Schlussrechnung geprüft und fertig. Müsste man hier nicht zumindest in irgendeiner Form rechtliches Gehör gewähren?
Für ein paar hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar!